Verfahrensgang
ArbG Chemnitz (Urteil vom 17.12.1996; Aktenzeichen 15 Ca 6695/96) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 17.12.1996 – 15 Ca 6695/96 – wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die tarifgebundenen Parteien streiten zuletzt in der Berufungsinstanz darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin beginnend mit dem 01.08.1995 nach der Vergütungsgruppe V b BAT-O zu zahlen.
Die am 12.06.1939 geborene Klägerin ist seit 01.08.1970 im Schuldienst tätig und seit dem 24.08.1970 – zuletzt auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 01.08.1981 (Bl. 22 d. A.) und späterer Änderungsverträge (Bl. 23 bis 26 d. A.) mit dem Beklagten als „pädagogische Unterrichtshilfe” – ohne Unterbrechungen an der Sächsischen Blindenschule in C. beschäftigt.
Die Klägerin ist im wesentlichen mit der Betreuung der Schüler befaßt. Ihr Tagesablauf ist vom Schulbesuch der zu betreuenden Kinder geprägt.
Unterrichtsbegleitend ist sie nach einem Arbeitsplan tätig, wobei ihr indes im Gegensatz zu den eingesetzten Lehrern allenfalls in untergeordnetem Maß die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten obliegt, sondern ihre Unterstützung durch ständige Hilfe und Betreuung der behinderten – blinden und teils auch motorisch gestörten – Schüler. Ihr obliegt dabei auch die Beobachtung der Schüler und das sofortige Eingreifen zur Vermeidung von Gefahren. Schwerpunktmäßig hat sie die Schüler bei der Bewältigung des Unterrichtstages zu unterstützen. Sie führt vereinzelt Maßnahmen im Einzel- und Gruppenunterricht nach Absprache mit dem zuständigen Lehrer durch.
Die außerunterrichtliche Tätigkeit umfaßt weiter die Mitwirkung bei der Vor- und Nachbereitung des Schulunterrichts begleitend zum Unterricht des jeweiligen Klassenlehrers sowie die Mitwirkung bei Beurteilungs-, Berichts-, Zeugnis- und Gutachtererstellungen. Sie begleitet die Schüler bei Unterrichtsgängen, Ausflügen und Jugendherbergsaufenthalten. Ergänzend wird zu den Tätigkeiten der Klägerin auf die eingereichten Arbeitspläne (Bl. 9 ff., Bl. 80 ff. d. A. und auf den Schriftsatz der Klägerin vom 21.05.1997, Bl. 197 bis 206 d. A.) verwiesen.
Die Klägerin verfügt über einen Abschluß als Erziehungshelferin in Heimen und Horten (Fernstudium; Abschlußzeugnis vom 26.10.1973, Bl. 104/105 d. A.) und über eine Befähigung zur Arbeit als Horterzieherin mit Lehrbefähigung für Schulgartenunterricht und Kunsterziehung (Abschlußzeugnis vom 09.10.1989, Bl. 106/107 d. A.).
Ab dem 01.12.1991 wurde die Klägerin nach der Vergütungsgruppe V b BAT-O vergütet.
Soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, bestimmt das SächsSchulG in § 64 Abs. 1:
„Der Schulträger tritt mit Wirkung vom 01. August 1995 in die Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers aus den zwischen dem Freistaat Sachsen und dem medizinisch-therapeutischen Personal an Förderschulen und Einrichtungen nach §§ 13 Abs. 4 und 16 Abs. 2 und 4 Schulgesetz in der Fassung vom 03. Juli 1991 und dem sonstigen Personal nach § 16 Abs. 2 und 3 bestehenden Verträgen ein.
Medizinisch-therapeutisches Personal im Sinne von Satz 1 sind Krankenschwestern, Therapeuten, Physiotherapeuten, Facharbeiter für Krankenpflege u. ä.
Personal an Internaten im Sinne von Satz 1 sind Beschäftigte, die im 2. Schulhalbjahr 1994/95 (01. Februar bis 31. Juli 1995) mit mehr als 50 von 100 ihrer regelmäßigen Arbeitszeit mit Betreuungsaufgaben im Internat betraut waren.”
§ 40 Abs. 1 SächsSchulG lautet seit 15.07.1994 wie folgt:
„1. Im Dienst des Freistaates Sachsen stehen
- die Lehrer an öffentlichen Schulen,
- die pädagogischen Unterrichtshilfen an Förderschulen im Sinne von § 13 Abs. 1
…”
Als pädagogische Unterrichtshilfen (folgend: PU) werden beim Beklagten vor allem ausgebildete Erzieher beschäftigt.
Am 30.01.1995 schrieb der Beklagte anläßlich einer Umsetzung des Sächsischen Schulgesetzes vom 15.07.1994 mit Wirkung vom 01.08.1994 (SäGVBl. S. 1434 ff.) Stellen für pädagogische Unterrichtshilfen aus (Bl. 78/79 d. A.).
Er beabsichtigte den Abschluß von Änderungsverträgen mit dem beschäftigten Betreuungskräften.
Die Ausschreibungsunterlagen sahen eine Vergütung nach den Richtlinien der TdL – ausbildungsabhängig nach der Vergütungsgruppe VI b, V c oder V b BAT-O vor.
Mit Formularantrag vom 28.04.1995 (Bl. 85 bis 88 d. A.) bat der Beklagte hierzu den bei ihm gebildeten Bezirkspersonalrat für Grund-, Mittel- und Förderschulen unter Beifügung weiterer Unterlagen um Zustimmung bzw. Kenntnisnahme.
Wegen des weiteren Inhaltes des Anhörungsschreibens und der ihm beigefügten Anlagen wird auf die Anlagen zum Beklagtenschriftsatz vom 04.11.1996 (Bl. 52 bis 55 d. A.) verwiesen. Mit Stellungnahme vom 17.05.1995 stimmte der Bezirkspersonalrat der Maßnahme zu (Bl. 88 d. A.).
Im Zuge der vorgenannten Stellenausschreibung hatte sich die Klägerin mit Schreiben vom 09.02.1995 auf eine ausgeschriebene Stelle für eine pädagogische Unterrichtshilfe beworben. Nach erfolglos...