Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Lehrerin an einer Förderschule für Gehörlose. Lehrbefähigung für unsere Klassen und Zusatzstudium Rehabilitationspädagogik
Normenkette
Eingruppierungs RL des FS Sachsen
Verfahrensgang
ArbG Leipzig (Urteil vom 17.06.1998; Aktenzeichen 17 Ca 1012/98) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 17. Juni 1998 – 17 Ca 1012/98 – abgeändert und die Klage auf Kosten der Klägerin
abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin.
Die am 16. Oktober 1967 geborene Klägerin erwarb am 01. Juli 1988 nach einem Fachschulsstudium den Fachschulabschluss „Freundschaftspionierleiter” mit der Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Musikerziehung der unteren Klassen der allgemeinbildenen polytechnischen Oberschule. Seit 1988 unterrichtet die Klägerin an einer Förderschule für gehörlose und schwerhörige Schüler bis zur Klassenstufe 4, zuletzt in den Fächern Deutsch, Werken, Förderunterricht und Sport.
Vom 01. September 1990 bis 31. August 1992 absolvierte die Klägerin an der … ein Zusatzstudium im Studiengang Rehabilitationspädagogik in der Studienrichtung Pädagogik der Hörgeschädigten. Nach erfolgreicher Prüfung wurde ihr der akademische Grad einer Diplomlehrerin durch die Humboldt-Universität verliehen.
Die Parteien vereinbarten im Arbeitsvertrag vom 29. August 1991 (Bl. 23 d.A.) die Anwendung des BAT-O auf das Arbeitsverhältnis. Weiterhin wurde vereinbart, dass für die Eingruppierung der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfassten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, anwendbar sein soll. Als Vergütungsgruppe wurde in jenem Arbeitsvertrag IV b BAT-O angegeben. Im Änderungsvertrag vom 06. November 1992 wurde die Vergütungsgruppe IV a angegeben. Mit Schreiben vom 19. Dezember 1995 teilte das Oberschulamt … der Klägerin mit, dass sie ab 01. Juli 1995 in die Vergütungsgruppe III BAT-O eingruppiert sei. In dem Schreiben des Oberschulamtes … vom 13. Januar 1997 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O rückgruppiert sei. Zugleich machte das Oberschulamt den Unterschiedsbetrag zwischen der Vergütungsgruppe III BAT-O und der Vergütungsgruppe IV b BAT-O rückwirkend zum 01. August 1996 geltend.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, in der Vergütungsgruppe III BAT-O eingruppiert zu sein. Die Rückgruppierung sei fehlerhaft, weshalb auch keine Rückzahlungsansprüche bestünden.
Mit ihrer am 27. Januar 1998 beim Arbeitsgericht Leipzig erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin über den 31. Juli 1996 hinaus Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O zuzüglich 4 % Zinsen aus den rückständigen Nettobeträgen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die korrigierende Rückgruppierung sei berechtigt gewesen, weil die Klägerin nicht die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe III BAT-O erfülle. Das sonderpädagogische Zusatzstudium sei nach den Eingruppierungsrichtlinien des Freistaates Sachsen vergütungsrechtlich unerheblich.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 17. Juni 1998 nach dem Klageantrag erkannt. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Urteil (Bl. 76 bis 88 d.A.) Bezug genommen.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 11. August 1998 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 10. September 1998 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10. November 1998, am 10. November 1998 ausgeführt. Der Beklagte greift das Urteil des Arbeitsgerichts mit Rechtsausführungen an und beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 17. Juni 1998 – 17 Ca 1012/98 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
und verteidigt die angefochtene Entscheidung mit Rechtsausführungen.
Wegen des weiteren Vorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O.
1.
Die Klage ist zulässig. Für die erhobene Eingruppierungsfeststellungsklage besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse.
2.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Vergütungsanspruch nach der Vergütungsgruppe III BAT-O weder nach dem BAT-O noch nach den TdL-Richtlinien noch nach den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 in der Fassung der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen zu.
a)
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der BAT-O Anwendung. Für die Klägerin als Leh...