Verfahrensgang
ArbG Chemnitz (Urteil vom 29.08.1996; Aktenzeichen 17 Ca 4843/96) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 29.08.1996 – 17 Ca 4843/96 – unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin
abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin für den Zeitraum ab 01.07.1995.
Die am 09.09.1966 geborene Klägerin schloß am 03.07.1987 ein Fachschulstudium am Institut für Lehrerbildung „E. H.” R. ab und erhielt die Befähigung zur Arbeit als Freundschaftspionierleiterin sowie die Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Wahlfach Musik der unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule. Seit 01.08.1987 ist sie im Schuldienst des Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgängers tätig, zuletzt an der Grundschule „T.” in C.. Die Parteien sind unstreitig tarifgebunden.
Am 01.07.1991 schlossen die Parteien mit Wirkung vom gleichen Tag einen Arbeitsvertrag (Bl. 12 d. A.), in dem sie u. a. vereinbarten:
„§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
§ 3
Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung. Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe IV b eingruppiert.
…”
Mit Schreiben vom 13.11.1995 (Bl. 13 d. A.) teilte der Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder zur Neuregelung der Eingruppierung der Lehrkräfte (Teil A und B) vom 22.06.1995 mit, daß ab 01.07.1995 eine Rückgruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT-O erforderlich sei. Die Klägerin machte mit Schreiben vom 20.11.1995 vergeblich die Fortzahlung der Bezüge nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O geltend und verfolgt mit ihrer Klage vom 09.05.1996 ihr Begehren weiter.
Sie hat die Auffassung vertreten, ihr Anspruch auf Beibehaltung der Eingruppierung in Vergütungsgruppe IV b BAT-O ergebe sich bereits aus der Protokollnotiz Nr. 6 zu Abschnitt B der TdL-Richtlinien vom 22.06.1995. Danach genieße sie Bestandsschutz im Hinblick auf ihre Eingruppierung vor dem 01.07.1995. Darüber hinaus habe sie einen vertraglichen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O. Auch habe der Beklagte die Beteiligungsrechte des Personalrates nicht beachtet; dieser habe keine Zustimmung zur Änderung des Arbeitsvertrages mit der Klägerin erteilt.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß sie über den 30.06.1995 hinaus nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O zu vergüten ist,
hilfsweise wird festgestellt, daß sie über den 30.06.1996 hinaus gemäß der Vergütungsgruppe IV b BAT-O mit Stand 30.06.1995 bis zur Aufklärung eventueller Tariferhöhungen zu vergüten ist.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, die Bezeichnung der Vergütungsgruppe im Änderungsvertrag vom 01.07.1991 habe bloß deklaratorische Bedeutung. Die korrigierende Rückgruppierung habe daher weder eine Änderungskündigung noch die Beteiligung des Personalrates vorausgesetzt. Vor dem 01.07.1995 sei die Klägerin fehlerhaft eingruppiert gewesen, weil sie – unstreitig – nur über die Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Musik an den unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule und die Befähigung zur Arbeit als Freundschaftspionierleiterin verfüge. Bis zum 30.06.1995 habe ihr daher eine Vergütung lediglich nach Vergütungsgruppe V c BAT-O zugestanden. Die Protokollnotiz Nr. 6 schütze nicht den Bestand fehlerhafter Eingruppierungen.
Mit Urteil vom 29.08.1996, welches der Klägerin am 16.10.1996 und dem Beklagten am 21.10.1996 zugestellt worden ist, hat das Arbeitsgericht unter Klageabweisung im übrigen dem Hilfsantrag der Klägerin stattgegeben, die Kosten des Rechtsstreits zu 1/4 der Klägerin und zu 3/4 dem Beklagten auferlegt und den Streitwert auf 11.880,00 DM festgesetzt. Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf das Urteil vom 29.08.1996 zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist am 05.11.1996, die des Beklagten am 19.11.1996 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen; die Klägerin hat ihre Berufung am 03.12.1996, der Beklagte – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.01.1997 – mit einem am 17.01.1997 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 08.08.1996 (6 AZR 1013/94) beruft sich die Kläg...