Entscheidungsstichwort (Thema)
Wettbewerb durch Betrieb einer auf eigene Rechnung geführten Lederwarenboutique im Lederwarengeschäft des Arbeitgebers/Kündigung mit Gewinnherausgabe dieserhalb
Leitsatz (redaktionell)
Die Verletzung des arbeitsvertraglichen Wettbewerbsverbots stellt grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB dar.
Normenkette
HGB §§ 60-61
Verfahrensgang
ArbG Bautzen (Urteil vom 03.07.2003; Aktenzeichen 8 Ca 8072/03) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 03. Juli 2003 – 8 Ca 8072/03 – teilweise
abgeändert:
Der Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin für November 2002 1.380,49 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 15. Februar 2003 zu bezahlen.
Der Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin für Dezember 2002 bis 16.12.2002 712,51 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 15. Februar 2003 zu bezahlen.
Die weitergehende Klage wird jedoch abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 2.000,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24. Januar 2003 zu bezahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Der Streitwert beträgt 8.234,47 Euro.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 75 %, der Beklagte 25 %.
Revisionszulassung: keine.
Tatbestand
Die Parteien streiten auch im Berufungsverfahren unverändert darüber, ob das sie verbindende Arbeitsverhältnis aufgrund außerordentlicher fristloser Arbeitgeberkündigung des Beklagten vom 16.12.2002, der Klägerin zugegangen am selben Tag, sein Ende gefunden hat oder aufgrund – nicht angegriffener – ordentlicher Folgekündigung noch bis zum 31.03.2003 fortbestanden hat.
Unverändert geht es ebenfalls weiterhin darum, ob die Klägerin von dem Beklagten für die Monate November und Dezember 2002 sowie Januar 2003 Gehalt über jeweils 1.380,49 Euro brutto, jeweils nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 15.02.2003, verlangen kann.
Auf die ebenfalls im Berufungsverfahren fortbetriebene und lediglich um den Zinsanspruch von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2003 erweiterte Widerklage geht es darum, ob der Beklagte von der Klägerin 2.000,00 Euro aus Eigengeschäften der Klägerin verlangen kann.
Aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 2 ArbGG kann im Wesentlichen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Bautzen Bezug genommen werden. Denn das Vorbringen der Parteien ist – soweit für dieses Berufungsurteil rechtserheblich – nicht im Streit.
Noch einmal vollständig und im Wortlaut wiedergegeben werden soll jedoch die Erklärung, welche die Klägerin nach einem Testkauf unter dem 16.12.2002, eigenhändig durch Namensschrift unterzeichnet, abgegeben hat:
„Ich, Frau …, bezog Lederbekleidung, Handschuhe und andere Artikel von den Firmen … und Frau … Ich hatte keine Befugnis, Bestellungen vorzunehmen.
Der Verkauf der von … und … erhaltenen Waren erfolgte im Geschäft von Herrn …, in der …. An diese Adresse erhielt ich auch die Ware per UPS, Post oder DPD.
Es wurden von dem Lieferanten … (sic.) nicht alle Waren mit Rechnung geliefert. Ohne Rechnung gelieferte Waren bezahlte ich per Überweisung oder persönlich an Herrn … (Inhaber der Fa. …) oder andere Person.
Von Frau … erhaltene Waren wurden ohne Rechnung geliefert, Die Bezahlung erfolgte bei Besuch von Fr. … in der …
Der Verkauf erfolgte ausschließlich auf Quittungsbeleg mit dem Gebrauch des Firmenstempels von Herrn ….
Der Umfang der von … und … erhaltenen Ware
im Jahr 2001
betrug mindestens im Einkauf 20.000,– DM = 10.225,84 Euro
„''” Verkauf 47.000,– DM = 24.030,73 Euro
im Jahr 2002
„''” Einkauf 30.000,– Euro
ergab einen Verkauf mindest. 70.000,– Euro
…”
Der vorstehende Sachverhalt war Auslöser der streitgegenständlichen Kündigung.
Der Beklagte hat später einen Nettogewinn der Klägerin aus den in der Erklärung genannten Geschäften in Höhe von 8.931,35 Euro errechnet. Diesen Betrag macht er in diesem Rechtsstreit dadurch geltend, dass er gegen die streitgegenständlichen Gehaltsforderungen aufrechnet und einen Teilbetrag über 2.000,00 Euro im Wege der Widerklage verfolgt.
Das von der Klägerin angegangene Arbeitsgericht Bautzen hat der Klage entsprochen und die Widerklage abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat weder einen Kündigungsgrund noch einen Gegenanspruch des Beklagten gegen die Klägerin erkannt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet. Denn die – ihrerseits zulässige – Klage ist nur zum Teil begründet. Die streitgegenständliche außerordentliche fristlose Kündigung ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 16.12.2002 beendet (1.). Bis zu diesem Tag kann die Klägerin ihr Gehalt beanspruchen, welche Forderung im beantragten Umfang seit Rechtshängigkeit zu verzinsen ist; die dagegen erklärte Aufrechnung ist unzulässig (2.). Die – wiederum ihrerseits zulässige – Widerklage ist als Gewinnherausgabe begründ...