Entscheidungsstichwort (Thema)
Verweisung im Tarifvertrag auf beamtenrechtliches Besoldungsrecht. Theologiestudium und Lehramtsstudium im Fach "Theologie"
Leitsatz (redaktionell)
1. Den Tarifvertragsparteien steht es frei, im Tarifvertrag bei Entgeltregelungen auf beamtenrechtliche Besoldungsvorschriften zu verweisen.
2. Mit dem zweiten theologischen Staatsexamen allein wird keine Lehrberechtigung erworben. Durch den zusätzlichen Abschluss eines pädagogischen Staatsexamens im Rahmen eines Lateinstudiums erfolgt auch nicht „automatisch“ eine Lehrbefähigung für das Fach Theologie. Hierfür wäre ein Lehramtsstudium im Fach "Theologie" erforderlich.
Normenkette
TV-L Anl. A Teil III EG 11; BAT-O Anl. 1a VergGr III; TV-L § 12; BAT-O Anl. 1 a VergGr IIa; TV EntgO Land § 11 Abs. 3-4
Verfahrensgang
ArbG Leipzig (Entscheidung vom 28.01.2021; Aktenzeichen 7 Ca 1744/20) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 28.01.2021 – 7 Ca 1744/20 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der zweiten Instanz weiterhin über die Eingruppierung der Klägerin in die zutreffende Entgeltgruppe, hilfsweise über Schadensersatz.
Die 1955 geborene Klägerin hat Theologie studiert. 1983 legte sie das zweite theologische Staatsexamen ab. Ab 1990 nahm die Klägerin ein Weiterbildungsstudium im Fach Latein mit dem Ziel der Lehrbefähigung für Gymnasien an der Universität Leipzig auf. Im Februar 1992 bestand die Klägerin an der Universität Leipzig im Fach Erziehungswissenschaften ein Pädagogik-Staatsexamen.
Im Jahre 1994 schloss die Klägerin das Fach Latein mit dem ersten Staatsexamen ab. Nach anschließendem Referendariat legte die Klägerin 1995 das zweite Staatsexamen in Latein ab.
Seit August 1992 ist die Klägerin bei dem Beklagten als Lehrerin am Gymnasium tätig. Sie unterrichtet die Fächer Religion und Latein.
Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 05.11.1992 regelt in seinen §§ 2 und 4 folgendes:
„§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
§ 4
Für die Eingruppierung gilt Abschnitt E der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anl. 1a zum BAT-O erfassten Angestellten vom 24.06.1991 in der jeweiligen Fassung. Danach ist die Lehrkraft in die Vergütungsgruppe III eingruppiert.“
Der Beklagte nahm die Eingruppierung nach der Sächsischen Lehrerrichtlinie (SächsLehrerRL) vor. Mit Schreiben vom 11.12.2006 wurde die Klägerin der Entgeltgruppe 11 TV-L gemäß § 4 Abs. 1 TV-Ü-Länder i.V.m. Anl. 2 TV-Ü-Länder Teil B zugeordnet. Zum 01.08.2015 erfolgte die Überleitung der Klägerin in die Entgeltordnung – Land. Die Klägerin wurde er in die Entgeltgruppe 11 TV-L übergeleitet.
Mit Schreiben vom 29.06.1993 hat sich die Klägerin gegen ihre Eingruppierung gewandt (Anl. K 4).
Im September 2019 nahm die Klägerin Einsicht in ihre Personalakte. In der Personalakte fand sie ein Schreiben des S. f. K. vom 12.10.1993 an das Oberschulamt L. Das M teilte mit, dass aufgrund der bereits zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen Abschlüsse der Klägerin eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III möglich sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Abschlüsse der Klägerin in ihrer Gesamtheit einer abgeschlossenen pädagogischen Hochschulausbildung als Diplomlehrerin i. S. der Vergütungsgruppe III, Fallgruppen 1 bzw.2 der TdL-Richtlinien vom 24.07.1991 (in der Fassung vom 16.07.1993) gleichgestellt werden. Entsprechend wurde der Bezirkspersonalrat am 15.11.1994 um Zustimmung zum Änderungsvertrag gebeten, wonach die Klägerin rückwirkend mit Wirkung ab dem 01.01.1993 die Vergütungsgruppe III/1 und 2 erhalten sollte (Anl. K 2, Bl. 9 der Akte).
Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist zwischenzeitlich zum 30.11.2020 durch Renteneintritt der Klägerin beendet.
Die Klägerin ist der Ansicht die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III hätten bereits zu einem Zeitpunkt vorgelegen, als die Klägerin weder das erste noch das zweite Staatsexamen Latein absolviert hatte. Die Klägerin habe aufgrund ihres ersten und zweiten Staatsexamens im Fach Theologie die Voraussetzungen für die Einstellung als Gymnasiallehrer erfüllt. Entsprechend des Schreibens des S. f. K. vom 12.10.1993 sei sie aufgrund dieser Abschlüsse einem Diplomlehrer gleichgestellt.
Mit Absolvierung des ersten und des zweiten Staatsexamens in Latein habe die Klägerin mithin die Lehrbefähigung in zwei Fächern erlangt. Dies habe zur Folge, dass sie mit Bestehen der letzten Prüfung am 13.02.1995, aber spätestens nach d...