Verfahrensgang
ArbG Leipzig (Urteil vom 22.07.1996; Aktenzeichen 15 Ca 8495/95) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 22.07.1996 – 15 Ca 8495/95 – wird auf Kosten des beklagten Landes
zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung des beklagten Landes, die Klägerin als Schulleiterin einer Grundschule zu beschäftigen.
Die am 28.05.1953 geborene Klägerin wurde ab 01.08.1992 zunächst vorübergehend, unter Zahlung einer Zulage, als Schulleiterin einer Grundschule beschäftigt. Die endgültige Bestellung erfolgte zum Schuljahr 1993/94.
Durch Schreiben vom 28.07.1995 wurde sie wegen Schließung der Schule zum 31.07.1995 von ihrer Punktion als Schulleiterin abberufen und an einer anderen Schule als Lehrerin weiterbeschäftigt. Diesem Schriftstück war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, nach der gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Leipzig erhoben werden kann. Eine solche Klage reichte die Klägerin dann auch ein.
An der neuen Schule wurde ihr ab dem 21.12.1995 kommissarisch die Funktion der Schulleiterin übertragen. Mitte August 1995 war ihr bereits eine Beschäftigung als Schulleiterin an der Grundschule G. angeboten worden, was diese jedoch aufgrund der Entfernung von 60 km abgelehnt hat. Der Beklagte hat der Klägerin vorerst auch die Bezüge, die sie als Schulleiterin erhalten hatte, weitergezahlt.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß sich ihre Tätigkeit aufgrund der langen Ausübung und des Berufungsschreibens auf die einer Schulleiterin konkretisiert habe. Eine Änderung hätte deshalb nur durch eine Änderungskündigung erfolgen können, die jedoch nicht ausgesprochen worden sei.
Mit der am 22.08.1995 zum Arbeitsgericht Leipzig erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt:
Es wird festgestellt, daß zwischen den Parteien ungeachtet des mit Schreiben vom 28.07.1995 seitens des Beklagten erfolgten Widerrufs der Bestellung ein Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigung der Klägerin als Schulleiterin einer Grundschule besteht.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, daß er aufgrund des Arbeitsvertrags nur verpflichtet sei, die Klägerin als Lehrerin zu beschäftigen. Die Abberufung von der Funktion als Schulleiterin sei durch das Direktionsrecht gedeckt. Dies beruhe darauf, daß Inhalt des Arbeitsvertrages nicht die Tätigkeit als Schulleiterin geworden sei, da es sich dabei ausweislich der Arbeitsverträge nur um eine vorübergehende Funktion gehandelt habe. Die Klägerin habe auch angesichts des Umstandes, daß sich das gesamte Schulsystem in einer Umbruch- und Aufbauphase befunden habe, nicht darauf vertrauen können, dauerhaft als Schulleiterin eingesetzt zu werden. Auch die endgültige Bestellung als Schulleiterin hätte nicht zu einer Konkretisierung des Arbeitsvertrages auf diese Tätigkeit geführt. Dabei habe es sich um einen Verwaltungsakt gehandelt, der der Klägerin zusätzliche Rechte eingeräumt habe, die dieser aufgrund der Rücknahme nicht mehr zustehen würden. Er ist der Ansicht, daß für die Klage kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, da die Klägerin kommissarisch als Schulleiterin eingesetzt werde und sie das oben benannte Angebot abgelehnt habe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 73 bis 75 d. A.) verwiesen.
Gegen das dem Beklagten am 24.07.1996 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 22.07.1996 hat dieser am 23.08.1996 Berufung eingelegt und am 23.10.1996 – innerhalb der verlängerten Frist – wie folgt begründet:
Der Klage fehle schon das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Klägerin eine Beschäftigung als Schulleiterin angeboten worden sei, was sie jedoch abgelehnt habe. Außerdem erhalte sie ihre Bezüge als Schulleiterin weiterhin.
Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, daß es sich bei der Funktion eines Schulleiters um ein staatliches Amt handele, wobei sich Bestellung und Abberufung nach öffentlich-rechtlich einzustufenden Normen richten. Bei Schulleitern und stellvertretenden Schulleitern handele es sich um die höchsten Funktionsträger der Schule, denen eine Sonderstellung gegenüber den übrigen Lehrern zukomme. Bestellung und Abberufung seien als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Daher seien die arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen der Parteien durch die öffentlich-rechtlich ausgestalteten Normen für den Funktionsträger überlagert. Dies bedeute, daß grundsätzlich die arbeitsrechtliche Zuweisung einer Schulleitertätigkeit voraussetze, daß die hoheitliche Bestellung in diese Funktion erfolgt und auch noch wirksam sei. Falle die Bestellung in die Funktion weg, so entfalle damit automatisch die arbeitsrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers, den Betroffenen in der Position eines Schulleiters oder stellvertretenden Schulleiters zu beschäftigen.
Gleiches gelte für die Bestellung eines Hochschullehrers bzw. eines Geschäftsfü...