Verfahrensgang
ArbG Dresden (Urteil vom 14.10.1993; Aktenzeichen 1 Ca 7527/92) |
Nachgehend
Tenor
1.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 14.10.1993 – 1 Ca 7627/92 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
2.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer auf den Kündigungstatbestand der „mangelnden persönlichen Eignung” gemäß der Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschn. III Ziff. 1 Abs. 4 Nr. 1 zum Einigungsvertrag gestützten ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen mit Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 8.9.1992.
Die am 1.4.1949 geborene Klägerin, verheiratet, zwei unterhaltsberechtigte Kinder, studierte von 1969 bis 1971 im Fach Mathematik. Von 1971 bis 1974 absolvierte sie ein Forschungsstudium am Wissenschaftsbereich mathematische Kybernetik und Rechentechnik der Sektion Mathematik an der Technischen Universität D. Sie promovierte 1976 (Dissertation A).
Gemäß Arbeitsvertrag vom 8.10.1973 (Bl. 6/7 d. A.) war die Klägerin ab 1.5.1974 als wissenschaftliche Assistentin an der Sektion Mathematik der TU D. tätig.
Gemäß Änderungsvertrag vom 10.5.1985 (Bl 5 d. A.) bestand das Arbeitsverhältnis ab 1.7.1975 mit einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Oberassistent fort, seit 1991 am Institut für Geometrie.
Gemäß Änderungsvertrag vom 11.9.1991 (Bl. 4 d. A.) ersetzten die Parteien die Regelungen des Arbeitsvertrages vom 8.10.1973 durch diejenigen des BAT-O und stellten eine Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe I b fest. Die Klägerin bezog zuletzt eine Monatsvergütung von ca. 4.200 DM brutto.
Im Rahmen ihrer Tätigkeit führte die Klägerin Vorlesungen, Übungen und Praktika durch.
Von 1971 bis 1974 war die Klägerin Kandidatin der SED-Kreisparteileitung an der TU D. von 1974 bis 1989 Mitglied dieser Kreisleitung, in deren Frauenkommission sie mitarbeitete.
Nach Anhörung der Klägerin am 13.5.1992 (Bl. 32 d. A.) gab die Personalkommission III/1 mit einem Stimmenverhältnis von 9: 0 hinsichtlich der persönlichen Integrität der Klägerin die Empfehlung „nicht geeignet” mit der Begründung ab, die Klägerin hätte als Mitglied der Kreisleitung der SED deren Beschlüsse über 15 Jahre mitgetragen und erkenne auch gegenwärtig noch nicht die daraus erwachsene Verantwortung.
Mit Schreiben vom 17.7.1992 (Bl. 36/37 d. A.) teilte der Staatssekretär beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst dem Hauptpersonalrat des Ministeriums die Absicht der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin zum 31.12.1992 unter Hinweis auf die §§ 79, 82 BPersVG mit. In seinem Schreiben vom 4.8.1992 (Bl 38 d. A.) brachte der Vorsitzende des Hauptpersonalrates zum Ausdruck, dieser erhebe gegen die beabsichtigte Kündigung keine Einwendungen.
Mit Schreiben vom 8.9.1992 (Bl. 3 d. A.) kündigte der Staatssekretär des SMWK das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31.12.1992 wegen mangelnder Eignung für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst.
Gegen diese Kündigung richtet sich die am 15.9.1992 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage der Klägerin. Diese hat die Ansicht vertreten, Kündigungsgründe lägen nicht vor. Bei ihrer Beteiligung an der SED-Kreisleitung sei es ihr um die Arbeit in der Frauenkommission gegangen. Sie habe sich jeweils zur Wiederwahl auch nur unter der Bedingung gestellt, weiterhin in der Frauenkommission tätig sein zu können, um die Chance wahrzunehmen, für Studentinnen und Wissenschaftlerinnen etwas tun zu können. Bei den vier bis fünf mal im Jahr stattfindenden Sitzungen der SED-Kreisleitung habe sie so gut wie keinen Einfluß auf „konstruktive Entscheidungen” gehabt. Die Arbeit der Frauenkommission sei bei den Entscheidungen der Kreisleitung selten in Erwägung gezogen worden. Die Tätigkeit der Klägerin sei nicht nachteilig für andere Personen gewesen oder zum eigenen Vorteil ausgeschlagen. Die Klägerin sei nicht an der Kaderpolitik der SED oder an der Durchsetzung der Militärdoktrinen der SED beteiligt gewesen. Sie habe auch mehrfach den Besuch der Bezirksparteischule der SED abgelehnt. Ein Maßnahmenplan vom 25.2.1982 (Bl. 33–35 d. A.) sei ihr unbekannt geblieben.
Im übrigen werde die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrates bestritten.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch das Kündigungsschreiben vom 8.9.1992 aufgelöst worden ist, sondern darüberhinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbesteht,
- für den Obsiegensfall zu 1. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedinggungen als wissenschaftliche Oberassistentin bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsrechtsstreits weiterzubeschäftigen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat entgegnet, als Mitglied der SED-Kreisleitung habe sich die Klägerin in besonderem Maße mit der Ideologie und der Poli...