Verfahrensgang
ArbG Dresden (Urteil vom 13.02.1996; Aktenzeichen 7 Ca 6405/95) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 13.02.1996 – 7 Ca 6405/95 – wird
zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Leistungen nach der Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR vom 01.07.1983 zustehen. Der Kläger begehrt für den Zeitraum vom 01.07.1990 bis 30.11.1995 einen Betrag in Höhe von 61.669,91 DM. Für die Zeit ab 01.12.1995 macht der Kläger monatlich auf der Grundlage eines Betrages von 512,50 DM unter Berücksichtigung einer Dynamisierung den Betrag von 1.427,01 DM geltend.
Der am 19.07.1952 geborene Kläger, der Ballettänzer ist, war von Mai 1969 bis August 1988 beim S. E. für B. beschäftigt. Die Einrichtung trägt mittlerweile die Bezeichnung „S. N.” und befindet sich in der Trägerschaft des Beklagten. Zum 01.09.1988 nahm der Kläger ein Studium auf. Seit 01.01.1990 ist der Kläger als Ballettmeister beim S. F. N. tätig.
Der Kläger erhielt seit 01.09.1988 von seiner damaligen Beschäftigungseinrichtung auf der Grundlage der Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR vom 01.07.1983 (im folgenden: AO-bbZ) eine monatliche Leistung in Höhe von 512,50 DM. Der Beklagte führte die Zahlungen nach dem Beitritt der ehemaligen DDR fort. Entsprechend der Mitteilung vom 08.10.1991 (Bl. 80 d. A.) stellte der Beklagte die Leistungen zum 01.01.1992 ein.
Mit Schriftsatz vom 28.06.1996 erhob der Beklagte hinsichtlich der für 1992 geltend gemachten Ansprüche die Einrede der Verjährung.
Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, daß die Leistung zum 01.01.1992 grundlos und ohne entsprechende Verwaltungsentscheidung eingestellt worden sei. Als Tänzer habe er einen Anspruch auf eine berufsbezogene Zuwendung in Höhe von 50 % der vorgegebenen Berechnungsgrundlage sowie, bei Eintritt des Rentenfalles, eine Anwartschaft in Höhe von 60 % der Berechnungsgrundlage erworben. Eine andere Möglichkeit zur Vorsorge habe es nicht gegeben.
Der Anspruch des Klägers bestehe fort. Die Ansprüche seien nach Maßgabe des Grundgesetzes (u. a. Art. 3 und 14 GG) zu schützen. Mit dem Einigungsvertrag sei lediglich geregelt worden, daß nach dem 31.12.1991 keine Ansprüche und Anwartschaften neu erworben werden können. Hingegen bestünden rechtmäßig getroffene Verwaltungsentscheidungen auch nach Wegfall der früher geltenden Rechtsgrundlagen weiter. Bereits erworbene Ansprüche seien nicht rückwirkend liquidiert worden. Ein Wegfall der Ansprüche bedeute auch eine Ungleichbehandlung gegenüber vergleichbaren Tänzern in den alten Bundesländern, die keine Einbußen hinzunehmen hätten.
Selbst wenn der Einigungsvertrag eine Grundlage für eine Zahlungseinstellung geschaffen haben sollte, komme dies einer Verletzung von Grundrechten gleich. Versorgungssysteme sollten nicht zum 31.12.1991 auslauten, sondern bis zur Verabschiedung eines Rentenüberleitungsgesetzes fortgelten. Hierin habe eine Entscheidung über Übernahme oder Nichtübernahme der Systeme getroffen werden sollen.
Die Zahlungen sei auch zu dynamisieren. Dem Kläger sei eine Realwertgarantie wie auch bei anderen Leistungen zu gewähren. Die Anpassung folge der schrittweisen und halbjährlichen Anpassung der Renten.
Die Höhe der geltend gemachten monatlichen Leistung ergebe sich aus dem Durchschnitt der fünf zusammenhängenden verdienstgünstigsten Jahre. Auf den Nachweis zur Gewährung der berufsbezogenen Zuwendung vom 30.06.1988 (Bl. 78 f. d. A.) wird Bezug genommen.
Der Kläger hat erstinstanzlich folgende Klaganträge gestellt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu zahlen
für die Zeit
- vom 01.07.1990 bis zum 30.11.1995 mit voller Anpassung in Höhe von 61.669,91 DM zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % jeweils seit Fälligkeit,
- hilfsweise vom 01.01.1992 bis zum 30.11.1995 mit voller Anpassung in Höhe von 57.760,91 DM zuzüglich der Zinsen in Höhe von 4 % jeweils seit Fälligkeit und
- nochmals hilfsweise vom 01.01.1992 bis zum 30.11.1995 undynamisiert in Höhe von 24.087,50 DM zuzüglich der Zinsen in Höhe von 4 % jeweils seit Fälligkeit sowie
bis zu seiner Berentung monatlich für die Zeit ab 01.12.1995
- den sich aus dem Grundbetrag von 512,50 DM mit Dynamisierung ergebenden Betrag in Höhe von 1.427,01 DM zu zahlen,
- hilfsweise die berufsbezogene Zuwendung in der ursprünglichen Höhe von 512,50 DM weiterzuzahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, daß er nicht passivlegitimiert sei. Er sei nicht Arbeitgeber i. s. der AO-bbZ. Er sei auch nicht Rechtsnachfolger hinsichtlich des ohne Nachwirkungen beendeten Arbeitsverhältnisses. Der Beklagte bestreitet, daß der Kläger endgültigen aus dem Tänzerberuf ausgeschieden ist...