Entscheidungsstichwort (Thema)
Restitutionsklage
Leitsatz (amtlich)
Eine Arbeitgeberbescheinigung des Inhaltes, wonach ein Arbeitsverhältnis ruhe, stellt keine „Urkunde” i. S. d. § 580 Nr. 7 b ZPO dar.
Normenkette
ZPO § 580 Nr. 7b
Verfahrensgang
ArbG Bautzen (Urteil vom 21.10.1998; Aktenzeichen 1 Ca 1781/97) |
Tenor
1. Das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 21. Oktober 1998 – 2 Sa 314/98 – wird
aufrechterhalten.
2. Die Kosten der Wiederaufnahme trägt die Klägerin.
3. Revisionszulassung: keine.
Tatbestand
Die Klägerin verfolgt im Wege der Restitutionsklage die Aufhebung des Berufungsurteils vom 21.10.1998 – 2 Sa 314/98 –. Dieses hat eine Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 21.01.1998 – 1 Ca 1781/97 – zurückgewiesen. Sowohl bei dem Arbeitsgericht wie bei dem Landesarbeitsgericht hatte die Klägerin die Feststellung begehrt, dass zwischen den Parteien seit dem 01.11.1997 ein Arbeitsverhältnis besteht, wonach sie als vollbeschäftigte Angestellte mit einer Tätigkeit zu betrauen ist, die mit der Vergütungsgruppe I b BAT-O vergütet wird (beim Arbeitsgericht noch als „Verpflichtungsantrag” ausgeführt).
Mit diesem Rechtsstreit hat es folgende Bewandtnis:
Aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 11.07.1990 war die Klägerin – beginnend ab 20.08.1990 – amtierende Leiterin des Rechtsamtes der Beklagten. Danach erhielt sie Lohn/Gehalt nach der Gruppe 9 des Rahmenkollektiwertrages für die örtlichen Staatsorgane (1.400,00 DM brutto + 100,00 DAE).
Mit Schreiben der Beklagten vom 01.07.1991 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass mit Wirkung ab dem nämlichen Tag Grundlage für ihre Vergütung die Tätigkeitsbezeichnung „Amtsleiter” sowie die Vergütungsgruppe „I b” sei.
Die Klägerin entschloss sich, obzwar bereits die Diplomjuristin, die Befähigung zum Richteramt i. S. der Regelungen des Deutschen Richtergesetzes (häufig – wenn auch falsch – „Volljurist”) zu erwerben.
Unter dem 12.10.1994 unterzeichneten die Klägerin und der Oberbürgermeister der Beklagten –jeweils eigenhändig durch Namensunterschrift– eine mit „Ausbildungsvertrag” überschriebene Urkunde folgenden Inhalts:
„…
- Frau … wird ab 17.10.94 durch den Freistaat Sachsen als Rechtsreferendar in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Dieses Dienstverhältnis dauert 2 Jahre und endet mit erfolgreichem Ablegen der 2. Juristischen Staatsprüfung bzw. mit Mitteilung über das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung. Damit erlischt für diese Zeit das Angestelltenverhältnis mit der Stadt Bautzen mit allen Rechten und Pflichten.
- Die im Punkt 1 genannte Zeit wird als Beschäftigungszeit, nach § 19 BAT-O anerkannt.
- Bei erfolgreichem Abschluß der Ausbildung wird Frau … die Aufgabe des Leiters des Rechtsamtes übertragen. Die Anstellung erfolgt in Besoldungsgruppe A 13 des höheren Dienstes.
- Bei Nichterreichen des Ausbildungszieles wird Frau … wieder innerhalb der Stadt Bautzen beschäftigt.
- Frau … teilt der Stadt … unverzüglich den Wegfall der Voraussetzungen für diesen Ausbildungsvertrag mit. Eine vorzeitige Rückkehr in ein Arbeitsverhältnis mit der Stadt … ist nur unter vorheriger Absprache möglich.
Dieser Ausbildungsvertrag erlischt mit Aufnahme einer Tätigkeit bei der Stadt … durch Frau … bzw. mit Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß Punkt 1.
…”
Zur Erreichung ihres Zieles musste die Klägerin nunmehr den richtergesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst absolvieren und mit der Zweiten Staatsprüfung abschließen. Sie wurde auch zum Vorbereitungsdienst zugelassen und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Rechtsreferendarin ernannt. Dieses Beamtenverhältnis endete jedoch vor November 1997 an dem Tag, an welchem der Klägerin eröffnet wurde, dass sie die Zweite Juristische Staatsprüfung bei der ersten Wiederholung nicht bestanden habe, wogegen die Klägerin Rechtsmittel ergriffen hat.
Ab 01.11.1997 beschäftigte die Beklagte die Klägerin in der Stabsstelle Stadtentwicklung/Statistik mit einer nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O vergüteten Tätigkeit.
Damit war und ist die Klägerin nicht einverstanden. Sie hat bei dem Arbeitsgericht Bautzen die Auffassung vertreten, dass sie seit dem 01.11.1997 zu unveränderten Vertragsbedingungen als vollbeschäftigte Angestellte mit einer nach der Vergütungsgruppe I b BAT-O vergüteten Tätigkeit zu betrauen sei. Dazu stützt sich die Klägerin auf den Arbeitsvertrag der Parteien, wie er vor Aufnahme des Vorbereitungsdienstes und vor dem „Ausbildungsvertrag” vom 12.10.1994 bestanden hat.
Bei dem Arbeitsgericht Bautzen hatte die Klägerin mit ihrem Antrag, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 01.11.1997 zu unveränderten Vertragsbedingungen als vollbeschäftigte Angestellte mit einer Tätigkeit zu betrauen, die mit der Vergütungsgruppe I b BAT-O vergütet ist, keinen Erfolg.
Das der Restitutionsklage unterzogene Urteil der Kammer hat den geringfügig modifizierten Berufungsantrag der Klägerin dahin, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bautzen vom 21.01.1998 – 1 Ca 1781/97 –...