Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Lehrkraft. Schulfremde Verwendung der Lehrkraft
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Lehrer-Richtlinien des Freistaats Sachsen stellen kein Besoldungsrecht dar und müssen mit diesem deshalb nicht konform sein.
2. Schulfremd verwendete Lehrkräfte sind nach den Richtlinien entsprechend ihrer Lehrbefähigung zu vergüten. „Höhergruppierungsvoraussetzungen” müssen sie nicht erfüllen.
3. Eine Lehrkraft mit einer fachwissenschaftlichen Ausbildung in den Fächern Englisch und Russisch und einer Lehrbefähigung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien hat nach Vorbemerkung Nr. 1 Satz 1 der Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe IIa BAT-O entsprechend Besoldungsgruppe A 13.
Normenkette
BAT-O §§ 22-23; Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen
Verfahrensgang
ArbG Bautzen (Urteil vom 09.05.2001; Aktenzeichen 7 Ca 7634/00) |
AK Görlitz |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 09. Mai 2001 – 7 Ca 7634/00 –
a b g e ä n d e r t :
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01. September 1999 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus den rückständigen Bruttodifferenzbeträgen seit dem 13. Dezember 2000 zu bezahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Revision ist zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten auch im Zweiten Rechtszug unverändert über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist seit 14.08.1997 bei dem Beklagten als Lehrerin angestellt. Sie hat am 12.06.1995 die Erste und am 16.07.1997 die Zweite Staatsprüfung für das höhere Lehramt an Gymnasien abgelegt und – mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in den Fächern Englisch und Russisch – die Lehrbefähigung für die Laufbahn des Höheren Schuldienstes an Gymnasien erworben. Verwendet wird sie jedoch an einer von dem Beklagten getragenen Mittelschule.
Die Vergütung der Klägerin richtet sich im Ergebnis nach den „Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (Sächsische Lehrer-Richtlinien – SächsLehrerRL)” in der Fassung der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die (auch den Titel ändernde) Änderung der Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22.06.1995 in der Fassung der am 20.03.1996 beschlossenen Änderungen (ABl. SMF S. 142) vom 04.06.1999 (SMBl. SMF S. 146), fortan: „Richtlinien”. Deren Vorbemerkungen Nrn. 1, 6 und 9 (vormals 7) bestimmen:
„1. Lehrkräfte, die an einer anderen als ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schulform (Schulart) verwendet werden, werden entsprechend ihrer Lehrbefähigung vergütet, jedoch nicht höher als die Lehrkräfte der Schulform, an der sie beschäftigt werden …
…
6. Die vorgesehenen Höhergruppierungsmöglichkeiten entsprechen den Beförderungen bei verbeamteten Lehrern. Die Beförderungen der verbeamteten Lehrer sind abhängig von den zur Verfügung stehenden Planstellen. Deshalb können Höhergruppierungen nur insoweit erfolgen, als der Haushaltsgesetzgeber Stellen ausgebracht hat. Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage von Beurteilungskriterien.
…
9. Die Grundlage für die Eingruppierung der Lehrkräfte nach neuem Recht (1. u. 2. Staatsexamen) sind die – soweit ausgebracht – in der BBesO-A vorhandenen Lehrämter. Die Eingruppierung erfolgt in den Vergütungsgruppen des BAT-O, die nach Maßgabe des § 11 Satz 2 BAT-O den jeweiligen Besoldungsgruppen vergleichbar sind.
…”
Die Richtlinien sehen unter Abschnitt A. II. für Lehrkräfte im Unterricht an Mittelschulen Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT-O nur nach mindestens sechsjähriger Lehrtätigkeit und Bewährung seit dem 01.08.1991 nach Maßgabe der Vorbemerkung Nr. 6 vor.
Die Klägerin wird nach Vergütungsgruppe III BAT-O vergütet, hat aber mit einem beim Beklagten am 10.02.2000 eingegangenen Schreiben Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT-O beansprucht.
Nach Ablehnung durch den Beklagten hat die Klägerin mit ihrer unter dem 13.12.2000 zugestellten Klage bei dem Arbeitsgericht Bautzen die Feststellung der – seit Rechtshängigkeit mit 5 % über dem Basiszinssatz verzinsliche – Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihr, der Klägerin, seit dem 01.09.1999 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O zu bezahlen.
Diese Verpflichtung ergebe sich bereits aus Nr. 9 der Vorbemerkungen. Der Verweis auf die BBesO-A führe zu einer der Besoldungsgruppe A 13 entsprechenden Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT-O. Auf die tatsächliche Verwendung an einem Gymnasium komme es danach nicht an. Jedenfalls umschließe ihre Lehrbefähigung für Gymnasien auch eine solche an einer Mittelschule. Jedenfalls ergebe sich die Vergütung aufgrund der Vorbemerkung Nr. 1 Satz 1 der Richtlinien. Denn sie...