Gegen diese Entscheidung wurde am 03.04.2003 unter Az.: 8 AZR 193/03 Revision eingelegt!
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Angestellte Mittelschullehrer. BAT-O Vergütungsgruppe IIa
Leitsatz (redaktionell)
Es genügt die Möglichkeit einer Vergütung für Lehrkräfte an Mittelschulen nach der Vergütungsgruppe IIa BAT-O, ohne dass ein schulfremd verwendeter Lehrer die für eine entsprechende Eingruppierung verlangten Voraussetzungen zusätzlich erfüllen muss.
Normenkette
TVG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Dresden (Urteil vom 09.04.2002; Aktenzeichen 7 Ca 8366/01) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 09.04.2002 – 7 Ca 8633/01 –
a b g e ä n d e r t :
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis 31.07.2002 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus den sich ergebenden Bruttodifferenzbeträgen seit 20.12.2001 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
3. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt noch darüber, ob die Klägerin in dem Zeitraum vom 01.01.1999 bis 31.07.2002 nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O zu vergüten ist.
Die am … geborene Klägerin ist bei dem Beklagten als Mittelschullehrerin beschäftigt und unterrichtet die Fächer Musik und Geschichte.
Nach dem Abitur im Jahre 1988 absolvierte die Klägerin von 1988 bis 1993 ein Hochschulstudium an der … in der Lehrerausbildung, das sie am 04.11.1993 mit dem Hochschulabschluss als Diplomlehrerin beendete. Dieser Abschluss wird von dem Beklagten als Erstes Staatsexamen anerkannt. Ihr Referendariat beendete die Klägerin am 31.10.1996 mit der Zweiten Staatsprüfung (Bl. 21 d. A.). Hinsichtlich der Eingruppierung der Klägerin trafen die tarifgebundenen Parteien im Arbeitsvertrag vom 19.03.1997 (Bl. 22 d. A.) folgende Regelungen:
„…
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
…
§ 4
Für die Eingruppierung gelten die ‚Richtlinien zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer’ (Arbeitgeberrichtlinie) bzw. ‚die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) (Lehrer-Richtlinien-O der TdL)’ in der jeweils gültigen Fassung. Danach ist der/die Angestellte
in die Vergütungsgruppe III BAT-O eingruppiert.
…”
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Arbeitsverträge vom 19.03.1997 sowie der Änderungsverträge vom 31.07.1997 (Bl. 23 d. A.) und vom 27.09.1999 (Bl. 24 d. A.) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 12.02.1999 (Bl. 25 d. A.) begehrte die Klägerin eine Höhergruppierung aus ihrer bisherigen Vergütungsgruppe III BAT-O in die Vergütungsgruppe II a BAT-O. Nach erneuter Aufforderung der Klägerin mit Schreiben vom 10.09.2001 (Bl. 26/27 d. A.) lehnte der Beklagte eine Höhergruppierung der Klägerin mit Schreiben vom 14.09.2001 (Bl. 28 d. A.) ab. Mit ihrer am 11.12.2001 beim Arbeitsgericht Dresden eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, dass sie – stünde sie in einem Beamtenverhältnis – in die Besoldungsgruppe A 13 einzustufen sei. Dies entspreche der Vergütungsgruppe II a BAT-O.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.01.1999 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O zzgl. 5 % Zinsen aus den sich daraus ergebenden Bruttodifferenzbeträgen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, dass sich die Eingruppierung der Klägerin ausschließlich nach den sächsischen Lehrerrichtlinien richte. Danach sei die Klägerin zutreffend in die Vergütungsgruppe III BAT-O eingruppiert. Zwar verfüge die Klägerin über eine Ausbildung mit einer Lehrbefähigung auch für Gymnasien. Aus der Vorbemerkung Nr. 1 der sächsischen Lehrerrichtlinien ergebe sich, dass Lehrkräfte grundsätzlich entsprechend ihrer Lehrbefähigung eingruppiert werden, jedoch nicht höher als die Lehrkräfte der Schulform, an der sie beschäftigt werden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass sich die Eingruppierung der Lehrkräfte in Sachsen nach den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 22.06.1995 in der ab 01.07.1999 anzuwendenden Fassung richte. Zwar verfüge die Klägerin über eine Lehrbefähigung für das Gymnasium und nicht lediglich für das Lehramt an Mitte...