Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Die Feststellungsklage des Klägers ist zwar zulässig.
Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen (BAG 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 114; 26. April 2001 – 8 AZR 472/00 –).
2. Die Klage ist aber unbegründet, denn der Kläger ist nicht ab 1. Juli 1999 in der VergGr. IIa BAT-O eingruppiert.
Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft Verbandsmitgliedschaft beider Parteien (§ 3 Abs. 1 TVG) sowie auf Grund einzelvertraglicher Vereinbarung in § 2 des Arbeitsvertrages vom 10. Juli 1997 der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung. Insoweit sind folgende Bestimmungen maßgeblich:
“Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 8. Mai 1991, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 30. Juni 2000 (insoweit ständig gleichlautend seit 1991)
…
§ 2
Übernahme der Vergütungsordnung des BAT
…
3. Die Anlage 1a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die
…
als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 I I fallen,
beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …
Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 I I BAT-O)
Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich,-,
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).
…
Protokollnotiz:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.”
a) Der Kläger ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen. Er vermittelt an einer Schule des beklagten Freistaates Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen des Schulbetriebes. Die Mittelschule ist nach § 6 des Sächsischen Schulgesetzes vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213) eine allgemeinbildende Schule. Für die Eingruppierung ist mithin nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1a zum BAT-O nicht anwendbar.
b) Damit kommt zunächst eine Eingruppierung gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 in derjenigen Vergütungsgruppe, die der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher er eingestuft wäre, wenn er in einem Beamtenverhältnis stünde, in Betracht. Die insoweit heranzuziehenden Vorschriften gehen jedoch für die Eingruppierung eines Gymnasiallehrers an einer Mittelschule ins Leere, so daß sich hieraus kein Anspruch des Klägers ergibt.
aa) Grundsätzlich regelt das Bundesbesoldungsgesetz auch die Besoldung der Beamten der Länder, wie § 1 Abs. 1 Nr. 1 BBesG in Ausführung von Art. 74a Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1 GG bestimmt. Wirksame (Art. 31 GG) besoldungsrechtliche Vorschriften können die Länder nur erlassen, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist (§ 1 Abs. 4 BBesG).
Nach der Anlage I zum BBesG Bundesbesoldungsordnung A sind folgende Merkmale maßgebend:
Besoldungsgruppe A 13
…
Lehrer
– |
mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung – (10))(16)) |
Realschullehrer
– |
mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung – (10)) |
Studienrat
…
– |
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung – |
(10)) Als Eingangsamt.
Durch Artikel 5b des Besoldungsstrukturgesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) wurde mit Wirkung ab 1. Juli 2002 in der Besoldungsgruppe A 12 folgende Regelung eingeführt:
Lehrer
…– |
mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, an Mittelschulen in Sachsen, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt oder an Regelschulen in Thüringen bei einer entsprechenden Verwendung – (1)) (3)) (9)) |
(1)) Als Eingangsamt.
(3)) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
bb) Der Kläger verfügt über eine Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, er wird jedoch nicht entsprechend seiner Ausbildung an einem Gymnasium eingesetzt, sondern an einer Mittelschule. In der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz ist jedoch keine Besoldung für Gymnasiallehrkräfte an Mittelschulen geregelt. Die Anlage (Sächsische Besoldungsordnung A) zu § 2 SächsBesG vom 5. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 49 idF vom 13. Dezember 1996 – SächsGVBl. S. 538 –) enthält ebenfalls keine Ämter für Gymnasiallehrkräfte an Mittelschulen. Geregelt sind allein die Ämter für Leiter bzw. deren ständigen Vertreter an Mittelschulen. Die Verweisung auf beamtenrechtliche Vorschriften geht also für angestellte Gymnasiallehrer an Mittelschulen ins Leere.
cc) Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß seine Lehrbefähigung die (Lehr)befähigung für den Unterricht an Mittelschulen mit umfasse. Das Schul- und Ausbildungssystem der Lehrkräfte ist gegliedert, so daß eine erworbene Lehrbefähigung eine andere nicht mit umfaßt, wenn dies nicht ausdrücklich geregelt ist. Bei der Ausbildung zum Gymnasiallehrer handelt es sich um eine andere Ausbildung als die zum Mittelschullehrer. Die unterschiedliche Ausbildung und Prüfung richtete sich nach der Lehramtsprüfungsordnung I (LAPO I) vom 26. März 1992 (SächsGVBl. S. 173 – inzwischen LAPO I vom 13. März 2000, SächsGVBl. S. 166) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen (VBPOII-MS) vom 1. August 1991 (SächsGVBl. 1992 S. 76) sowie der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an Gymnasien (VBPOII-GY) vom 15. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 310 ff.). Die Prüfungsfächer, die Zulassungsvoraussetzungen und die Prüfungen sind verschieden.
Mittelschule und Gymnasium sind darüber hinaus verschiedene Schulformen mit verschiedenen Anforderungen. Nach § 6 des Sächsischen Schulgesetzes vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213) ist die Mittelschule eine differenzierte Schulart. Sie vermittelt eine allgemeine und berufsvorbereitende Bildung und schafft die Voraussetzung für eine berufliche Qualifizierung. Die Mittelschule umfaßt die Klassen 5 bis 10. Des weiteren vereint die Mittelschule sowohl einen Hauptschulbildungsgang (mit Abschluß der Klasse 9) als auch (mit Abschluß der Klasse 10 und einer Abschlußprüfung) einen Realschulbildungsgang. Sie nimmt damit eine Zwitterstellung zischen Haupt- und Realschule ein. Dagegen vermittelt das Gymnasium nach § 7 des Sächsischen Schulgesetzes Schülern mit entsprechenden Begabungen und Bildungsabsichten eine vertiefte allgemeine Bildung, die für ein Hochschulstudium vorausgesetzt wird; es schafft auch Voraussetzungen für eine berufliche Ausbildung außerhalb der Hochschule. Das Gymnasium umfaßt die Klassen 5 bis 12, schließt mit der Abiturprüfung ab und verleiht die allgemeine Hochschulreife.
c) Für die Eingruppierung des Klägers gelten somit nach § 4 des Arbeitsvertrages kraft Vereinbarung die Richtlinien zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer (Arbeitgeberrichtlinien) bzw. die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) (im Folgenden: TdL-Richtlinien) in der jeweiligen Fassung. Der beklagte Freistaat hat mit Wirkung vom 1. Juli 1995 (SächsMBl. SMF 1999 S. 148 ff.) die Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte durch die “Richtlinien zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer” (Arbeitgeberrichtlinien) sowie die “Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995” geregelt (Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Finanzen vom 27. März 1996, ABl. SMF Nr. 5 vom 30. Mai 1996 S. 133 ff.).
aa) Der Kläger ist nicht nach den TdL-Richtlinien in der VergGr. IIa BAT-O eingruppiert. Nach Teil A der TdL-Richtlinien richtet sich die Eingruppierung der Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis – wie beim Kläger – erfüllt sind, nach den beamtenrechtlichen Vorschriften. Da es aber nach den Besoldungsgesetzen des Bundes und des beklagten Freistaates, wie dargestellt, keine Besoldungsgruppe für Gymnasiallehrer an Mittelschulen gibt, führt die Anwendung der TdL-Richtlinien ebenso wie der entsprechende Verweis nach § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O ins Leere. Entgegen der zunächst geäußerten Auffassung des Klägers kommt auch keine Vergütung entsprechend der Vergütung eines Realschullehrers nach Teil B Abschnitt VII der TdL-Richtlinien in Betracht, da der Teil B nur für Lehrer gilt, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllen. Außerdem sehen die Merkmale für Realschullehrer nach Teil B Abschnitt II der TdL-Richtlinien ohnehin keine Eingruppierung nach der VergGr. IIa BAT-O, sondern maximal eine solche nach VergGr. IVa BAT-O vor.
bb) Somit kommt nur eine Eingruppierung nach den Arbeitgeberrichtlinien vom 22. Juni 1995 idF ab 1. Juli 1999 (SächsMBl. SMF S. 148 ff.) in Betracht, die aber ebenfalls die Eingruppierung in der VergGr. IIa nicht rechtfertigen.
Folgende Regelungen sind danach maßgebend:
Vorbemerkungen
1. Lehrkräfte, die an einer anderen als ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schulform (Schulart) verwendet werden, werden entsprechend ihrer Lehrbefähigung vergütet, jedoch nicht höher als die Lehrkräfte der Schulform, an der sie beschäftigt werden. …
6. Die vorgesehenen Höhergruppierungsmöglichkeiten entsprechen den Beförderungen bei verbeamteten Lehrern. Die Beförderungen der verbeamteten Lehrer sind abhängig von den zur Verfügung stehenden Planstellen. Deshalb können Höhergruppierungen nur insoweit erfolgen, als der Haushaltsgesetzgeber Stellen ausgebracht hat. Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage von Beurteilungskriterien.
9. Die Grundlage für die Eingruppierung der Lehrkräfte nach neuem Recht (Erste und Zweite Staatsprüfung) sind die – soweit ausgebracht – in der BBesO A vorhandenen Lehrämter. Die Eingruppierung erfolgt in den Vergütungsgruppen des BAT-O, die nach Maßgabe des § 11 Satz 2 BAT-O den jeweiligen Besoldungsgruppen vergleichbar sind.
Teil A Abschnitt III der Arbeitgeberrichtlinien regelt die Eingruppierung der Lehrkräfte im Unterricht an Gymnasien:
Vergütungsgruppe III
Lehrer
…
Teil A Abschnitt II der Arbeitgeberrichtlinien regelt die Eingruppierung der Lehrkräfte im Unterricht an Mittelschulen. Die Merkmale lauten auszugsweise wie folgt:
Vergütungsgruppe III
Lehrer
…
– |
mit dem Abschluss der Ersten und Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen |
Vergütungsgruppe IIa
Lehrer
…
– |
mit dem Abschluss der Ersten und Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen 2, 3 |
(2) In dieser Vergütungsgruppe können insgesamt bis zu 35 vom Hundert der für Vergütungsgruppe III für Lehrer an Mittelschulen verfügbaren Planstellen ausgebracht werden.
(3) Nach mindestens sechsjähriger Lehrtätigkeit und Bewährung seit dem 1. August 1991 nach Maßgabe der Vorbemerkung Nr. 6.
Der Kläger verfügt über ein Erstes und Zweites Staatsexamen als Gymnasiallehrer nach neuem Recht. Er ist jedoch nicht im Unterricht an einem Gymnasium eingesetzt, so daß eine Eingruppierung nach Teil A Abschnitt III der Arbeitgeberrichtlinien ausscheidet. Ebenso scheidet eine Eingruppierung nach Teil A Abschnitt II der Arbeitgeberrichtlinien aus, denn der Kläger ist nicht Mittelschullehrer. Nach den §§ 38 ff. der Lehramtsprüfungsordnung I (LAPO I) vom 26. März 1992 (SächsGVBl. S. 173; inzwischen LAPO I vom 13. März 2000, SächsGVBl. S 166) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen (VBPOII-MS) vom 1. August 1991 (SächsGVBl. 1992 S. 76) umfaßt die Ausbildung zum “staatlich geprüften Lehrer für Mittelschulen” (§ 26 Abs. 3 VBPOII-MS) eine Erste und Zweite Staatsprüfung sowie die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes an Mittelschulen. Über ein derartiges Examen verfügt der Kläger nicht, er hat ein Staatsexamen für das Gymnasium abgelegt. Die Voraussetzungen für eine direkte Eingruppierung nach den Merkmalen für Gymnasial- oder Mittelschullehrer liegen deshalb nicht vor.
Der Kläger ist vielmehr nach der Vorbemerkung Nr. 1 der Arbeitgeberrichtlinien in die VergGr. III BAT-O eingruppiert. Hiernach werden Lehrkräfte, die an einer anderen als ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schulform (Schulart) verwendet werden, grundsätzlich entsprechend ihrer Lehrbefähigung vergütet, jedoch nicht höher als die Lehrkräfte der Schulform, an der sie beschäftigt werden.
(1) Der Kläger ist dauerhaft an einer Mittelschule eingesetzt, also an einer anderen als seiner Lehrbefähigung entsprechenden Schulform. Die Vorbemerkung Nr. 1 zu den Sächsischen Lehrereingruppierungsrichtlinien, wonach Lehrkräfte, die an einer anderen als ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schulform (Schulart) verwendet werden, entsprechend ihrer Lehrbefähigung vergütet werden, gewährleistet grundsätzlich eine dem jeweiligen Eingangsamt entsprechende Vergütung (BAG 18. Oktober 2000 – 10 AZR 643/99 – AP BAT-O § 11 Nr. 24).
Es kann dahinstehen, ob die Lehrbefähigung des Klägers eine Besoldung nach Besoldungsgruppe A 13 BBesO und damit eine Vergütung in die VergGr. IIa BAT-O rechtfertigen würde.
(2) Dieser Anspruch ist nämlich nach der Vorbemerkung Nr. 1 auf die Vergütung der Lehrkräfte der Schulform, an der er beschäftigt wird, beschränkt. Die Begrenzung verstößt weder gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Denn die Verwendung an einer anderen Schulform, also ein objektiv anderer Einsatz, als es der Lehrbefähigung entspricht, stellt einen sachlichen Grund dar, hinsichtlich der Vergütung zwischen Lehrern im Unterricht an Gymnasien und an Mittelschulen zu differenzieren. Es ist zulässig, die Eingruppierung sowohl von der Lehrbefähigung als auch von der Beschäftigung in einer bestimmten Schulform abhängig zu machen (BAG 25. November 1998 – 10 AZR 518/97 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 74; 18. Oktober 2000 – 10 AZR 643/99 – AP BAT-O § 11 Nr. 24).
Die Vergütung des Klägers ist auf die VergGr. III BAT-O beschränkt, denn dies ist “die” Vergütung eines Lehrers an Mittelschulen. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts wird in der Vorbemerkung Nr. 1 nicht auf die im Wege der Höhergruppierung mögliche Höchstvergütung eines schulformentsprechend eingesetzten Lehrers, sondern auf dessen Eingangsvergütung verwiesen. Mittelschullehrer erhalten grundsätzlich Vergütung nach der VergGr. III BAT-O gemäß Teil A Abschnitt II sechster Spiegelstrich. Eine Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O kann sich bei allen Lehrern im Unterricht an Mittelschulen nur bei – kumulativem – Vorliegen der Voraussetzungen der Vorbemerkung Nr. 6 zu den Arbeitgeberrichtlinien sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Fußnote 2 und 3 (Vorhandensein von Planstellen, Bewährung, Eignung nach Beurteilung) ergeben. Bereits aus der Tatsache, daß nur 35 % der verfügbaren Planstellen für die VergGr. IIa ausgebracht werden können, folgt, daß der Richtliniengeber die VergGr. III als die Eingangsvergütung angesehen hat. Im Besoldungsrecht entspräche sie der sogenannten Eingangsbesoldung, die VergGr. IIa dagegen einer Beförderung. Hätte der Richtliniengeber in Vorbemerkung Nr. 1 auf die höchstmögliche Vergütung bestimmter Lehrkräfte bzw. auf die “beförderten” Lehrer verweisen wollen, hätte er dies eigens zum Ausdruck bringen müssen. Diese Anknüpfung an die Verwendung, dh. an den objektiven Einsatz, entspricht dem Vergütungsrecht der angestellten Lehrer und dem Besoldungsrecht verbeamteter Lehrer. Dagegen kann nicht eingewandt werden, daß bei dieser Auslegung der Hinweis auf die Vergütung “entsprechend ihrer Lehrbefähigung” im Eingangssatz der Vorbemerkung Nr. 1 leerläuft, denn ohne diesen Eingangssatz wäre die Vergütung der angestellten Lehrer mit anderer Qualifikation als die in den konkreten Fallgruppen genannte überhaupt nicht geregelt. Es fehlte dann an einer Anspruchsgrundlage. Es kann auch kein Auslegungsschluß zugunsten des Klägers aus der Tatsache gezogen werden, daß der Richtliniengeber die Vergütungsfrage nicht (einfach) durch eine bloße Verweisung auf die Vergütung der übrigen Lehrkräfte der Schulform geregelt hat. Der Hinweis auf die Lehrbefähigung ist nämlich nötig. Mit ihm wird beispielsweise eine Vergütung unterhalb der der übrigen Lehrkräfte erreicht, wenn der schulformfremd eingesetzte Lehrer über eine Lehrbefähigung verfügt, die nur eine Vergütung unterhalb der Eingangsvergütung der schulformgemäß eingesetzten Lehrer rechtfertigt.
Diese Auslegung wird auch dem Sinn und Zweck der Richtlinie gerecht. Die Beschränkung auf die Vergütung der übrigen Lehrkräfte verwirklicht nämlich sozusagen als Korrektiv eine – auch den Betriebsfrieden sichernde – Gleichbehandlung zwischen den Mittelschullehrern und den schuldformfremd eingesetzten Lehrern, die primär an die Verwendung anknüpft. Eine andere Sichtweise würde bedeuten, daß schulformfremd eingesetzte Lehrer mit Lehrbefähigungen, die bei einem schulformentsprechenden Einsatz eine höhere Vergütung rechtfertigen würden, ggf. alle Beförderungsstellen einnehmen würden und so den Aufstieg für die schulformentsprechend eingesetzten Lehrer verhindern würden. Überdies ist darauf hinzuweisen, daß ein schulformfremder Einsatz mit ggf. geringerer Vergütung der Zustimmung der jeweiligen Lehrkraft bedarf, die im Streitfall vorlag, da offensichtlich für den Kläger keine Stelle als Gymnasiallehrer zur Verfügung stand.
(3) Der Kläger erfüllt nicht die danach nötigen weiteren Voraussetzungen der VergGr. IIa BAT-O.
Die Voraussetzungen der Vorbemerkung Nr. 6 sind zwar zum Teil erfüllt, denn unstreitig standen spätestens seit 1. Januar 1999 entsprechende Planstellen der VergGr. IIa BAT-O zur Verfügung. Der Kläger ist jedoch weder auf der Grundlage von Beurteilungskriterien beurteilt (= 2. Voraussetzung der Vorbemerkung Nr. 6) noch ist vorgetragen, daß er sich sechs Jahre lang iSd. Fußnote 3 bewährt hat. Diese Bewährung ist auch nicht im Hinblick auf die Lehrbefähigung des Klägers für das Lehramt an Gymnasien entbehrlich.
d) Ein Anspruch des Klägers ergibt sich letztlich auch weder aus dem Gleichheitssatz noch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Soweit der Kläger meint, eine Bewährung von ihm zu verlangen, verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da er nicht mit den Diplomlehrern der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und den Mittelschullehrern verglichen werden könne, ist dies schon vom Ansatz her verfehlt, da weder Art. 3 Abs. 1 GG noch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz Ansprüche auf eine Besserstellung gegenüber der Bezugsgruppe begründen können. Möglich ist nur eine Anpassung der Ansprüche des gleichheitswidrig Ausgeschlossenen an die Ansprüche der Bezugsgruppe (vgl. ErfK/Dieterich 3. Aufl. Art. 3 GG Rn. 59; ErfK/Preis aaO § 611 BGB Rn. 749).
e) Auf die Einhaltung der Ausschlußfrist kommt es nicht an.