Verfahrensgang

ArbG Dresden (Urteil vom 23.02.1993; Aktenzeichen 15 Ca 15/91)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.10.1995; Aktenzeichen 8 AZR 938/94)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 23.02.1993 (Az.: 15 Ca 15/91) wird auf Kosten der Klägerin

zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers gemäß Art. 20 Abs. 1 Einigungsvertrag i. V. mit Anlage I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 2 u. 5 Einigungsvertrag (im folgenden: Nr. 1 Abs. 2 EV) geruht und mit Ablauf des 30.09.1991 geendet hat.

Die bei Ausspruch der Kündigung 54 Jahre alte Klägerin war seit dem 01.04.1962 an der T. U. (TU) D. in der Sektion „Marxismus/Leninismus” tätig, zuletzt als ordentliche Professorin. Die Sektion „Marxismus/Leninismus” wurde Anfang 1990 aufgelöst. Die Klägerin wurde in der Sektion „Philosophie und Kulturwissenschaft” weiterbeschäftigt. Ihre letzte monatliche Bruttovergütung betrug 7.000,00 DM.

Am 11.12.1990 beschloß die Sächsische Landesregierung, an der T. U. D. die Sektion „Philosophie” und „Kulturwissenschaft” abzuwickeln.

Unter Bezugnahme auf den Beschluß der Landesregierung teilte der Rektor der TU D. mit Schreiben vom 13.12.1990 mit, daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin ab dem 02.01.1991 ruhe und mit dem 30.09.1991 ende.

Die Klägerin hat sich mit Schreiben vom 04.01.1991 und 08.08.1991 beim Beklagten über die Wartestandsversetzung beschwert und um Weiterbeschäftigung gebeten.

An der T. U. D. bestanden bis 1989 u. a. die Sektionen „Marxismus/Leninismus” und „Philosophie und Kulturwissenschaft” mit den Wissenschaftsbereichen marxistisch-leninistische Philosophie, marxistisch-leninistische Soziologie, Geschichte der Produktivkräfte und Kulturtheorie/Ästhetik/Kunstwissenschaften.

Die Sektion Marxismus/Leninismus wurde bereits Ende 1989/Anfang 1990 aufgelöst, nicht jedoch die Sektion „Philosophie und Kulturwissenschaften”. Streitig zwischen den Parteien ist, ob und inwieweit diese Sektion umstrukturiert wurde, und ob diese Sektion am 3. Oktober 1990 noch bestand.

Unstreitig ist, daß die TU D. am 17.09.1990 eine Grundordnung beschlossen hat.

Mit der am 02.12.1991 eingereichten Klage hat sich die Klägerin gegen das Ruhen und die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gewandt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, eine Abwicklung der Sektion „Philosophie und Kulturwissenschaft” sei nicht erfolgt. Es werde weiterhin in diesem Bereich gelehrt und geforscht. Unstreitig ist das technische Personal (Schreibkräfte, Hausmeister usw.) unverändert und ein Teil des wissenschaftlichen Personals mit befristeten Arbeitsverträgen weiterbeschäftigt worden.

Die Klägerin hat weiter die Auffassung vertreten, der Abwicklungsbeschluß des Beklagten sei unwirksam.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht seit dem 01.01.1991 ruht, sondern über den 30.09.1991 hinaus fortbesteht;
  2. Den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen als Professorin weiterzubeschäftigen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß die Sektion „Philosophie und Kulturwissenschaft” der TU D. wirksam abgewickelt worden sei. Außerdem sei die Klage verwirkt.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im ersten Rechtszugs wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils (Bl. 72 bis 75 d. A.) und die dort in bezug genommenen Schriftsätze verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.03.1993 der Klage stattgegeben. Die Sektion „Philosophie und Kulturwissenschaft” sei als organisatorisch abgrenzbare Funktionseinheit abgewickelt worden. Es könne dahingestellt bleiben, ob es einer ausdrücklichen positiven Abwicklungsentscheidung der Landesregierung bedurft habe, da ein solcher Beschluß vorliege, der sowohl formell als auch materiell wirksam sei. Im übrigen sei der Anspruch der Klägerin bei einer Klageerhebung im Dezember 1991 verwirkt. Zur weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 76 bis 86 d. A.) verwiesen.

Gegen das der Klägerin am 19.03.1993 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat diese am 5. April 1993 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.06.1993 am 04.06.1993 begründet.

Die Klägerin ist der Auffassung, ein erforderliche, ordnungsgemäßer und rechtmäßiger Abwicklungsbeschluß liege nicht vor. Dem Beschluß der Landesregierung in der Kabinettssitzung vom 11.12.1990 fehle die inhaltliche Bestimmtheit. Außerdem bleibe ein solcher Beschluß der Legislative vorbehalten. Ein solcher Beschluß sei auch erforderlich gewesen. Es sei auch vor dem 03.10.1990 keine Bestimmung getroffen worden, eine Entscheidung nach Art. XIII Abs. 2 EV um drei Monate hinauszuschieben.

Der behauptete Abwicklungsbeschluß stelle im übrigen auf Strukturen und Bezeichnungen ab, die im Oktober 1989 vorhanden gewesen seien, die sich jedoch bis zum Dezember 1990 bereits weitgehend geändert hätten. Die T. U. D. und auc...

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