Verfahrensgang

ArbG Dresden (Urteil vom 16.11.1993; Aktenzeichen 19 Ca 8079/92)

 

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 16.11.1993 – 7 Ca 3530/93 – teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung mit Schreiben der Beklagten vom 7.5.1993 aufgelöst worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/4, die Beklagte zu 3/4.

2.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in zweiter Instanz noch um die Rechtswirksamkeit einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen mit Schreiben der Beklagten vom 7.5.1993.

Der am 5.7.1956 geborene ledige Kläger ist seit 11.3.1991 bei der Beklagten als Omnibusfahrer tätig. Dem Arbeitsverhältnis liegt zugrunde der Arbeitsvertrag vom 1.7.1991 (Bl. 7 d.A.). Der Monatsverdienst des Klägers belief sich zuletzt auf ca. 2.488,00 DM brutto.

Die Beklagte war kommunaler Eigenbetrieb der Stadt D. und wurde in eine AG umgewandelt (Eintragung im Handelsregister am 1.7.1993).

Die am 15.05.1938 geborene, verheiratete Klägerin besitzt die Lehrbefähigung für den Unterricht in den Fächern Russisch und Geschichte an allgemeinbildenden Schulen. Sie war in der Zeit vom 01.11.1959 bis 31.08.1990 als Lehrerin tätig. Ab September 1990 wurde die Klägerin als Horterzieherin an der 59. Oberschule D. entsprechend Änderungsvertrag vom 08.01.1991 (Bl. 7 d. A.) eingesetzt. Mit dieser Tätigkeit wurde die Klägerin bis Januar/Februar 1992 betraut.

Am 24.09.1991 schlossen die Parteien einen „Änderungsvertrag für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis” (Bl. 8 d. A.) und vereinbarten „mit Wirkung vom 01.07.1991”, daß alle bisherigen Regelungen des Arbeitsvertrags „vom 01.11.1959 einschließlich erfolgter Änderungen” ihre Gültigkeit verlören und durch die Regelungen des BAT-O ersetzt würden. In § 3 des Änderungsvertrags wurde festgestellt, daß die Klägerin in Vergütungsgruppe V c eingruppiert sei.

Ab Januar/Februar 1992 wurden der Klägerin verschiedene Verwaltungstätigkeiten an Schulen sowie auch Unterrichtsvertretungen übertragen.

Mit Schreiben vom 31.08.1992 (Bl. 3/4 d. A.) kündigte die Leiterin des Staatlichen Schulamts für die Stadt D. das Arbeitsverhältnis „für den Fall, daß sich durch Ihre Tätigkeit beim Staatlichen Schulamt für die Stadt D. in der Zeit nach dem 01.08.1991 ein faktisches Arbeitsverhältnis zum Freistaat Sachsen ergeben haben sollte” mit Wirkung vom 31.12.1992.

Der beteiligte Bezirkspersonalrat beim Oberschulamt D. hatte zuvor Einwendungen gegen die Kündigung erhoben (Bl. 6 d. A.).

Gegen diese der Klägerin am 18.09.1992 zugegangene (Bl. 5 d. A.) Kündigung wendet sich die Klägerin mit am 01.10.1992 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, daß die Horterzieherinnen zwar auf die Kommunen übergegangen seien. Der Beklagte habe sich jedoch über den 31.07.1991 hinaus der Klägerin gegenüber verhalten als wäre er weiterhin ihr Arbeitgeber. Der Beklagte müsse sich auch an den Vertrag vom 24.09.1991 festhalten lassen. Im übrigen sei gemäß § 625 BGB auf jeden Fall ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum Beklagten entstanden. Denn der Beklagte habe die Klägerin mit Wissen und Wollen weiterbeschäftigt. Es sei nicht ersichtlich, welche Gründe einer Weiterbeschäftigung der Klägerin entgegenstünden. Die Kündigung verstoße auch gegen die tarifliche Vereinbarung über die freiwillige Teilzeitbeschäftigung von Lehrkräften und Erziehern vom 15.06.1992. Die ordnungsgemäße Beteiligung der Personalvertretung werde mit Nichtwissen bestritten.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom 31.08.1992, der Klägerin am 18.09.1992 zugegangen, aufgelöst worden ist, sondern über den 31.12.1992 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht,
  2. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Lehrkraft weiterzubeschäftigen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat sich darauf bezogen, ab dem 01.08.1991 sei das Arbeitsverhältnis der Klägerin auf die Stadt D. übergegangen. Die Weiterbezahlung der Bezüge sei nur aus Fürsorgegesichtspunkten erfolgt, weil die Stadt D. sich geweigert habe, die Klägerin zu beschäftigen. Durch den „Änderungsvertrag” vom 24.09.1991 hätte lediglich die Eingruppierung gemäß BAT-O erfolgen sollen. Ein Arbeitsverhältnis sei weder hierdurch noch durch den Einsatz der Klägerin zu verschiedenen Aushilfsarbeiten begründet worden. Es werde bestritten, daß die Klägerin tarifgebunden sei.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 04.08.1993 die Klage abgewiesen, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert, ausgehend von einem monatlichen Bruttogehalt der Klägerin in Höhe von 2.823,46 DM, auf 11.293,84 DM festgesetzt. Es hat in den Entscheidungsgründen, auf welche im übrigen Bezug genommen ...

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