Verfahrensgang
ArbG Chemnitz (Urteil vom 06.10.1993; Aktenzeichen 13 Ca 2029/93) |
Nachgehend
Tenor
I.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 06.10.1993 – 13 Ca 2029/93 – wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
II.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin entweder in die Vergütungsgruppe IV b oder IV a des BAT-O.
Die Klägerin bestand 1957 die staatliche Abschlußprüfung des Instituts für Lehrerbildung der DDR und erwarb damit die Befähigung zur Arbeit als Erzieherin in Heimen und Horten und die Lehrbefähigung für die Unterstufe der allgemeinbildenden Schulen. Es wurde in den Hauptfächern Deutsch und Mathematik sowie allen Nebenfächern ausgebildet. Seit dem 01.11.1958 wurde die Klägerin auch als Lehrerin für die unteren Klassen der allgemeinbildenden Schulen eingesetzt. Zum 31.12.1992 schied die Klägerin aus dem Dienst des beklagten Freistaates durch Aufhebungsvertrag aus. Mit Schreiben des Oberschulamtes C. vom 28.10.1992 wurde der Beginn der Beschäftigungszeit gemäß § 19 BAT-O auf den 01.09.1959 festgesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10.12.1990 und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Außerdem vereinbarten die Parteien im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01.07./11.09.1991, daß „für die Eingruppierung der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder” (TdL-Richtlinien) gilt. Die Klägerin wurde vom beklagten Freistaat unter Berufung auf die TdL-Richtlinien nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O vergütet. Der Freistaat Sachsen hat bislang keine Lehrer verbeamtet, die keine Aufgaben der Schulaufsicht wahrnehmen. Beförderungsstellen nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O und entsprechende Beförderungsämter nach der Besoldungsgruppe A 11 sind im Haushalts- und Stellenplan nicht ausgewiesen. Mit der am 08.03.1993 bei Gericht eingegangenen, und dem Beklagten am 31.03.1993 zugestellten Klage hat die Klägerin u. a. die Zahlung der Vergütungsdifferenz für den Zeitraum vom 01.12.1991 bis zum 31.12.1992 in Höhe von DM 5.647,80 beantragt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe Anspruch auf die Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O. Dies entspreche der Besoldungsgruppe A 11, die in der zweiten Verordnung über die besoldungsrechtliche Übergangsregelung nach Herstellung der Einheit Deutschlands (fortan: 2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (Bundesgesetzblatt I, S. 1345) für die Besoldung entsprechender verbeamteter Lehrer vorgeschrieben sei. Wegen dieser im BAT-O enthaltenen abschließenden Regelung kommen die TdL-Richtlinien nicht in Betracht, soweit diese zu ihren Lasten von den tariflichen Regelungen abwichen.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin DM 5.647,80 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, daß seiner Ansicht nach die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum zutreffend in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O eingruppiert sei. Für ihre Eingruppierung seien die TdL-Richtlinien maßgebend. Der erste Änderungstarifvertrag vom 08. Mai 1991 enthalte keine abschließende Regelung, sondern überlasse diese den Richtlinien. Nach den TdL-Richtlinien vom 24.06.1991 in der Fassung vom 23.01.1992, Buchstabe E I werden in die Vergütungsgruppe IV b u. a. Lehrer mit abgeschlossener Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen, die Unterricht in den Schulen 1–4 an einer allgemeinen Schule erteilen, eingruppiert. Dies träfe auf die Klägerin zu.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 06.10.1993 der Klage stattgegeben und dies u. a. damit begründet, daß allein die 2. BesÜV Anwendung finde. Nach der Anlage I erfülle die Klägerin die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 11, da sie als Lehrerin für untere Klassen im Unterricht der Klasse 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule unterrichte, eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung besitze und eine achtjährige Lehrtätigkeit nach deren Abschluß vorweisen könne. Für die Anwendung der TdL sei kein Raum, da die Ämter für entsprechende Lehrkräfte in der 2. BesÜV ausgebracht seien.
Gegen dieses dem Beklagten am 26.10.1993 zugestellte Urteil hat er mit am 22.11.1993 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 24.01.1994 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 24.01.1994 ausgeführt.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, daß die Klage auch dann unbegründet sei, wenn für die Klägerin die tarifvertraglichen Vorschriften maßgeblich sein sollten. Die...