Verfahrensgang
ArbG Dresden (Urteil vom 15.09.1993; Aktenzeichen 3 Ca 300/93) |
Nachgehend
Tenor
1.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 15.09.1993 – 3 Ca 300/93 – wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe
zurückgewiesen,
daß der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab 01.01.1993 nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O zu vergüten.
2.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O ab 01.01.1993 zusteht.
Der am 02.10.1963 geborene Kläger erwarb am 06.07.1984 nach Absolvierung eines Direktstudiums in der Zeit vom 01.09.1980 bis 31.07.1984 am Institut für Lehrerbildung … die Befähigung zur Arbeit als Freundschaftspionierleiter sowie die Lehrbefähigung in zwei Fächern für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule der DDR. Die Lehrbefähigung bezog sich auf die Fächer Deutsch und Werkunterricht für die unteren Klassen (vgl. das Abschlußzeugnis vom 06.07.1984, Bl. 6 d. gem. Beschluß v. 23.11.1994 beigezogenen Akte 12 Ca 3455/92).
Vom 01.08.1984 bis 31.10.1984 sowie vom 01.05.1986 bis 31.07.1986 in Anschluß an seinen Grundwehrdienst vom 01.11.1984 bis 30.04.1986 war der Kläger beim Rat des Kreises … als Pionierleiter mit wöchentlich sechs Unterrichtsstunden beschäftigt. Im Zeitraum vom 01.08.1986 bis 18.08.1991 war der Kläger als Erzieher mit Unterrichtstätigkeit von sechs Stunden pro Woche in einem Schulhort beim Rat des Kreises … bzw. beim Staatlichen Schulamt … eingesetzt (vgl. hierzu Bl. 6 bis 9 d. gem. Beschluß v. 23.11.1994 beigezogenen Akte 7 Ga 2/92). Seit 19.08.1991 ist der Kläger ausschließlich als Lehrer im Schuldienst tätig und unterrichtet seit dem 26.10.1992 an der Grundschule … die Fächer Werken, Sport, Deutsch sowie Förderunterricht für die Fächer Deutsch und Mathematik in den Klassen 1 bis 4.
In § 2 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Änderungsvertrages vom 12.09.1991 (Bl. 10 ad. beigezogenen Akte 12 Ca 3455/92) sind der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung vereinbart. § 3 des Änderungsvertrages vom 12.09.1991 lautet wie folgt:
„Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung. Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe IV b eingruppiert”.
Mit Schreiben des Oberschulamtes … vom 01.12.1992 wurde dem Kläger mitgeteilt, daß ihm ab 01.01.1993 lediglich Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT-O zustehe. Seit 01.01.1993 zahlt der Beklagte dem Kläger Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT-O.
Mit der am 11.01.1993 beim Arbeitsgericht Dresden eingegangenen und dem Beklagten am 10.02.1993 zugestellten Klage hat der Kläger geltend gemacht, aufgrund der von ihm absolvierten Abschlußprüfung am Institut für Lehrerbildung … und der von ihm tatsächlich ausgeübten Lehrertätigkeit stehe ihm eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O zu. Außerdem verstoße der Beklagte gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da alle Lehrer an der Grundschule, an der er tätig sei, Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b erhalten würden.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß der Kläger in die Tarifgruppe IV b BAT-O mit Wirkung ab 01.01.1993 einzugruppieren und dementsprechend zu entlohnen ist.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, daß der Kläger im streitbefangenen Zeitraum sowie auch derzeit noch andauernd zutreffend in Vergütungsgruppe VI b BAT-O eingruppiert sei. Der Kläger könne aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O folgern. Er verfüge über einen Abschluß als Freundschaftspionierleiter, während seine Kollegen, die in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O eingruppiert seien, über den Abschluß als Lehrer für untere Klassen verfügen würden. Die Ausbildung als Freundschaftspionierleiter und als Lehrer für untere Klassen seien zwei getrennte Ausbildungsgänge. Bei Freundschaftspionierleitern habe es an dem Fach Heimatkunde gefehlt und im Fach Mathematik seien weniger als 50 % der Stunden unterrichtet worden; das Fach Methodik des Mathematikunterrichts habe völlig gefehlt. Auf der anderen Seite habe der Freundschaftspionierleiter dafür 132 Stunden praktische Tätigkeit als Gruppenpionierleiter gehabt. Aufgrund der unterschiedlichen Abschlüsse sei auch eine unterschiedliche Eingruppierung gerechtfertigt.
Das Arbeitsgericht Dresden hat der Klage durch Urteil vom 15.09.1993 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Vergütungsanspruch des Klägers nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O ergebe sich aus der Anlage 1 der 2. BesÜV. Danach erfülle der Kläger sämtliche dort genannten Eingruppierungsmerkmale. So habe der Kläger...