Verfahrensgang
ArbG Dresden (Urteil vom 14.12.1995; Aktenzeichen 5 Ca 7018/95) |
Nachgehend
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 14.12.1995 – 5 Ca 7018/95 – wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
II.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Hintergrund des Rechtsstreits ist die Frage der zutreffenden Berechnung der Postdienstzeit aufgrund der Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O (eingefügt durch den Tarifvertrag Nr. 401 e, Bl. 32 bis 35 d. A.).
Der Kläger war seit 01.06.1963 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der Deutschen Post, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt, seit 01.11.1990 als Sachbearbeiter in der Dienststelle F. seit Ende 1992 als Einführungsberater STÖBETS. Seine Vergütung richtete sich nach Vergütungsgruppe 5 a TV Ang-O. Das Arbeitsverhältnis endete durch außerordentliche Kündigung seitens der Beklagten mit Ablauf des 27.06.1994.
In seinem Antrag vom 15.06.1992 auf Anerkennung von Vordienstzeiten trug der Kläger in die Rubrik „Angabe von Zeiten jeglicher Tätigkeit für das MfS/AfNS (einschließlich der Verpflichtung als informeller/inoffizieller Mitarbeiter)” den Vermerk ein: „entfällt” (s. Bl. 36 d. A.). Hierauf setzte die Beklagte die Postdienstzeit des Klägers mit Schreiben vom 26.10.1993 (Bl. 3/4 d. A.) beginnend mit dem 04.09.1963 fest.
Nachdem die Beklagte einen Einzelbericht des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes vom 22.10.1993 erhalten hatte, der darüber Aufschluß gibt, daß der Kläger von 1984 bis 1989 als inoffizieller Mitarbeiter des MfS geführt worden sei, setzte die Beklagte die Postdienstzeit auf einen Beginn am 01.12.1991 neu fest. Mit Schreiben vom 19.04.1995 (Bl. 6/7 d. A.) forderte die Beklagte den Kläger auf, einen infolge unrichtiger Berechnung der Postdienstzeit überzahlten Betrag in Höhe 20.831,21 DM zurückzuzahlen.
Mit am 18.09.1995 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage steht der Kläger auf dem Standpunkt, nur die MfS-belastete Zeit von 1984 bis 1989 sei bei der Berechnung der Postdienstzeit herauszunehmen; im übrigen sei seine bisherige Beschäftigungszeit seit 04.09.1963 als Postdienstzeit anzuerkennen. Ein Rückforderungsanspruch der Beklagten bestünde deshalb nicht.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte gegen den Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung eines Nettobetrages in Höhe von 20.831,21 DM hat.
Im Termin vor der Kammer des Arbeitsgerichts am 23.11.1995 war für die Beklagte niemand erschienen. Der Kläger hat Erlaß eines Versäumnisurteils beantragt.
Mit Urteil vom 14.12.1995 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 13.887,47 DM festgesetzt. Es hat in den Entscheidungsgründen, auf welche im übrigen Bezug genommen wird (Bl. 77 bis 82 d. A.), u. a. ausgeführt, die negative Feststellungsklage sei zulässig, jedoch unbegründet. Der Beklagten stünde ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Zu Recht habe die Beklagte die Dienstzeit vor dem 01.01.1991 unberücksichtigt gelassen. Dies ergäbe sich aus dem Tarifvertrag. Den Tarifvertragsparteien stünde ein weiter Regelungsspielraum zu. Ein rechtfertigender sachlicher Grund für eine Differenzierung läge darin, daß der Kläger für das MfS tätig geworden sei.
Gegen dieses ihm am 12.01.1996 zugestellte Urteil richtet sich die am 09.02.1996 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und, nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 09.04.1996, am 04.04.1996 ausgeführte Berufung des Klägers. Der Kläger bringt vor, die Dienstzeit vor seiner MfS-Tätigkeit könne nicht aberkannt werden. Anderenfalls läge ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, da Zeiten nach der MfS-Tätigkeit anerkannt würden. Bei Anerkennung der Zeiten vor seiner MfS-Tätigkeit bestünde kein Rückforderungsanspruch der Beklagten. Der Kläger sei auch nicht mehr bereichert. Im übrigen sei ein Rückforderungsanspruch verjährt.
Der Kläger beantragt,
- das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 24.12.1995, Az.: 5 Ca 7018/95, abzuändern,
- festzustellen, daß die Beklagte gegen den Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung von Vergütung in Höhe eines Nettobetrages von 20.831,21 DM hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte wendet ein, der Vortrag zur Entreicherung sei verspätet, es gälte die 30jährige Verjährungsfrist, der Kläger könne sich nicht vergleichen mit Mitarbeitern, die keine Tätigkeit für das MfS aufgenommen hätten. Die Beklagte sei im übrigen weiterhin als ein Unternehmen der öffentlichen Hand anzusehen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze bei den Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG nach dem Beschwerdewert statthafte Berufung ist auch im übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht...