Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Ausschluss der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Nichterreichen des Wertes des Beschwerdegegenstandes. unbezifferter Klageantrag. Streit über die Verfassungsmäßigkeit der Regelleistungen nach dem SGB 2. Berücksichtigung eines Mehrbetrags von 15% der jeweiligen Regelbedarfsstufe bei der Beschwerdewertbestimmung
Leitsatz (amtlich)
Bei unbezifferten Klagebegehren, die auf höhere Leistungen nach dem SGB 2 wegen geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe ab 2011 gerichtet sind, ist für die Berechnung des Beschwerdewertes von Beträgen auszugehen, die einem Mehrbetrag von 15% der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechen (Fortführung der Rechtsprechung des Senats; LSG Chemnitz vom 15.4.2014 - L 7 AS 1126/13 B PKH).
Normenkette
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 172 Abs. 1, 3 Nr. 2; SGB II § 20
Tenor
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 15. November 2013 wird verworfen.
Gründe
I.
Die Klägerinnen begehren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren, in dem höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.02.2013 bis 31.07.2013 streitig sind.
Mit Bewilligungsbescheid vom 15.01.2013 bewilligte das beteiligte Jobcenter den Klägerinnen für den Zeitraum vom 01.02.2013 bis 31.07.2013 Leistungen in Höhe von 738,84 €. Als Bedarf für Unterkunft und Heizung wurden 420,00 € monatlich anerkannt. Der Widerspruch, den der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen damit begründete, die in Ansatz gebrachte Regelleistung sei verfassungswidrig und der Bescheid dahingehend unter einen Vorbehalt zu stellen, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2013 zurückgewiesen (W-07804-00755/13).
Dagegen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen am 15.04.2013 beim Sozialgericht Chemnitz Klage erhoben und unter Bezugnahme auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Fragen geltend gemacht, die in Ansatz gebrachten Regelsätze seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig. Außerdem deckten die in der Regelleistung für Haushaltsstrom beinhalteten Anteile den monatlichen Stromabschlag nicht. Die Klägerinnen hätten einen Anspruch gemäß § 21 Abs. 6 SGB II in Höhe der Differenz der nicht gedeckten Stromkosten gegenüber dem Beteiligten. Zugleich hat er die Gewährung von Prozesskostenhilfe und seine Beiordnung beantragt und am 17.05.2013 den ausgefüllten Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin zu 1 nebst Anlagen vorgelegt. Ferner hat er gerügt, die Einkommensanrechnung sei nicht nachvollziehbar und monatlich zahle die Klägerin zu 1 einen Riesterrentenbeitrag. Der Bescheid leide an Begründungsmängeln. Es werde das Ruhen des Verfahrens beantragt. Der Beteiligte ist der Klage entgegengetreten; insbesondere seien die Aufwendungen für Haushaltsenergie vollumfänglich aus dem monatlichen Regelbedarf zu bestreiten. Einkommen würde nicht angerechnet, so dass es auf den Riesterrentenbeitrag nicht ankomme.
Nachdem sich der Beteiligte mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden erklärt hat, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 30.10.2013 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Mit Beschluss vom 15.11.2013 hat es die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg biete. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kammer sehe keine Anhaltspunkte für eine fehlende Vereinbarkeit des Regelbedarfs für Alleinstehende im streitgegenständlichen Zeitraum mit der Verfassung. Den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 sei der Gesetzgeber mit der Neufestsetzung des Regelbedarfs für Alleinstehende in dem Zeitraum ab 01.01.2011 gerecht geworden. Die Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende sei nicht evident zu niedrig. Mit Urteil vom 28.03.2013 habe das Bundessozialgericht (BSG) zudem die Verfassungsmäßigkeit des Regelbedarfs für Erwachsene in einem Paarhaushalt mit Kind und für Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres bejaht. Ein Anspruch auf Ausgleich der nicht von den in der Regelleistung enthaltenen Anteilen gedeckten Stromkosten nach § 21 Abs. 6 SGB II bestehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Dass die Kläger die monatlichen Stromabschläge nicht über die Regelleistung decken könnten, hätten diese noch nicht einmal vorgetragen. Es sei ihnen zumutbar, den überschießenden Strombetrag über Einsparungen im Hinblick auf andere Anteile der Regelleistung zu kompensieren. Die Berechnung der monatlichen Leistungen sei rechnerisch korrekt und nachvollziehbar. Die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens sei korrekt ermittelt. Die zugrunde gelegten Bedarfe einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung seien in richtiger Höhe zugrunde gelegt. Gegen diesen Beschluss sei die Beschwerde statthaft.
Mit der am 20.12.2013 beim Sozialgericht und am 08.01.2014 beim Sächsischen Landessozialgericht (SächsLSG) eingegangenen Beschwerde wendet sic...