Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. Kombinatsbetrieb VEB Mechanisierung Dresden des VEB Wohnungsbaukombinat Dresden. Überleitungsvertrag
Leitsatz (amtlich)
1. Überleitungsverträge nach § 53 des Arbeitsgesetzbuches der DDR (juris: AGB DDR) konnten rechtsgültig bis 30.6.1990 geschlossen werden.
2. Formverstöße gegen § 53 des Arbeitsgesetzbuches der DDR führten nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur schwebenden Unwirksamkeit des Überleitungsvertrages, weil der Werktätige innerhalb von drei Monaten Einspruch einlegen musste.
3. Beim Kombinatsbetrieb VEB Mechanisierung Dresden des VEB Wohnungsbaukombinat Dresden handelte es sich weder um einen volkseigenen Massenproduktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesen, noch um einen gleichgestellten Betrieb, sondern um einen Dienstleistungsbetrieb.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 12. Juni 2018 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 18. April 1983 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1956 geborene Kläger war seit 16. Juli 1974 als Baumaschinist im volkseigenen Betrieb (VEB) Baukombinat Z... beschäftigt. Berufsbegleitend absolvierte er ein Fachschulstudium in der Fachrichtung Hochbau an der Ingenieurschule für Bauwesen Y..., das er erfolgreich abschloss; mit Urkunde vom 18. April 1983 wurde ihm das Recht erteilt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur für Hochbau" zu führen. Er war ab 1. Januar 1982 als Bauleiter und ab 1. Januar 1983 als Laborleiter im Kombinatsbetrieb VEB Wohnungsbau Z... des VEB Wohnungsbaukombinat Z... beschäftigt. Mit Überleitungsvertrag vom 31. Mai 1990 / 22. Juni 1990 wurde sein Arbeitsverhältnis als Laborleiter mit Wirkung ab 1. Juni 1990 vom Kombinatsbetrieb VEB Wohnungsbau Z... des VEB Wohnungsbaukombinat Z... in den Kombinatsbetrieb VEB Mechanisierung Z... des VEB Wohnungsbaukombinat Z... überführt. Er war im VEB Mechanisierung Z... des VEB Wohnungsbaukombinat Z... bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Den am 8. Mai 2003, im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens, gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Juni 2004 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 28. September 2004 ab: Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Das AAÜG sei nicht anwendbar. Der Kombinatsbetrieb VEB Mechanisierung Z... des VEB Wohnungsbaukombinat Z... sei bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden. Die hiergegen am 12. Oktober 2004 vor dem Sozialgericht Z... (im Verfahren S 12 RA 1385/04) erhobene Klage wies das Sozialgericht Z... (im Verfahren S 26 RA 1385/04) mit Gerichtsbescheid vom 28. April 2008 mit der Begründung ab, der Kombinatsbetrieb VEB Mechanisierung Z... des VEB Wohnungsbaukombinat Z... sei am 30. Juni 1990 kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen, sodass der Kläger die betriebliche Voraussetzung für eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft nicht erfülle.
Am 21. März 2015 beantragte der Kläger erneut die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Diesen, von der Beklagten als Überprüfungsantrag gewerteten Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Juli 2015 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 10. März 2016 ab: Der Bescheid vom 15. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2004 in der Fassung des Gerichtsbescheides vom 28. April 2008 sei nicht rechtswidrig, da der Kläger keinen Anspruch auf eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft erworben habe. Der Kombinatsbetrieb VEB Mechanisierung Z... des VEB Wohnungsbaukombinat Z..., in dem er am 30. Juni 1990 beschäftigt gewesen sei, erfülle nicht die betriebliche Voraussetzung einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft. Der Betrieb habe keine industrielle Produktion in standardisierter Massenproduktion betrieben.
Die hiergegen am 1. April 2016 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden, nach Beiziehung von Betriebsunterlagen, mit Urteil n...