Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. Überleitungsvertrag. volkseigener Außenhandelsbetrieb baukema Export/Import Berlin
Leitsatz (amtlich)
1. Arbeitgeber ist nach Abschluss eines Überleitungsvertrages nach §§ 51, 53 DDR-AGB (juris: AGB DDR) der Betrieb, in den der Arbeitnehmer übergeleitet worden ist.
2. Beim ve AHB baukema Export/Import Berlin handelte es sich weder um einen volkseigenen Massenproduktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesen, noch um einen gleichgestellten Betrieb, sondern um einen Außenhandelsbetrieb.
Orientierungssatz
Zum Leitsatz 1 vgl BSG vom 18.12.2003 - B 4 RA 20/03 R = SozR 4-8570 § 1 Nr 2, LSG Halle vom 11.1.2018 - L 3 RS 1/15 = juris RdNr 26 sowie LSG Chemnitz vom 1.7.2019 - L 5 R 428/18 ZV = juris RdNr 20.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 13. November 2020 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines wiederholten Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1960 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1939 geborene Kläger ist, nach einem Fachschulstudium in der Fachrichtung "Gießereitechnik" an der Ingenieurschule für Gießereitechnik "Y.... " A.... in der Zeit von September 1957 bis Juli 1960, seit 14. Juli 1960 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Er war vom 1. September 1960 bis 10. Juni 1961 als Fertigungstechnologe im volkseigenen Betrieb (VEB) Nähmaschinenwerk X...., vom 12. Juni 1961 bis 31. Dezember 1974 als Gießereitechnologe und Gießereileiter im VEB Wärmegerätewerk W.... bzw. im VEB V...., vom 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1978 als Automatisierungsbeauftragter in der Vereinigung volkseigener Betriebe (VVB) Gießereien A...., vom 1. Januar 1979 bis 31. Januar 1983 als Gießereiingenieurökonom im VEB Kombinat Gießereianlagenbau und Gusserzeugnisse (T.... ) A...., vom 1. Februar 1983 bis 31. Dezember 1985 als Hauptingenieur im VEB Industrieanlagen Export (INEX) U.... und vom 1. Januar 1986 bis 30. Juni 1990 als TKB-Leiter und Verkaufsingenieur im volkseigenen (ve) Außenhandelsbetrieb (AHB) T.... Export/Import U.... bzw. (ab 1987) S.... Export/Import U.... beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Am 2. April 2002 beantragte der Kläger - im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens - erstmals die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Mai 2002 ab: Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Das AAÜG sei nicht anwendbar. Die betriebliche Voraussetzung sei am 30. Juni 1990 nicht erfüllt gewesen, da der Kläger im S.... Export/Import beschäftigt gewesen sei. Bei diesem Betrieb habe es sich nicht um einen Produktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bau und auch nicht um einen diesen gleichgestellten Betrieb gehandelt. Den hiergegen am 10. Juni 2002 eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2003 als unbegründet zurück. Die hiergegen vom Kläger am 3. März 2003 erhobene Klage wies das Sozialgericht Leipzig (im Verfahren S 15 RA 286/03 ZV) mit Urteil vom 27. April 2005 ab. Die hiergegen vom Kläger am 8. Juni 2005 erhobene Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht (im Verfahren L 5 R 471/05) nahm der Kläger in der am 1. November 2005 durchgeführten mündlichen Verhandlung zurück.
Mit Überprüfungsantrag vom 29. März 2007 begehrte der Kläger erstmals die Überprüfung der ablehnenden Entscheidungen der Beklagten. Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2. Mai 2007 ab.
Am 26. Juli 2013 beantragte der Kläger erneut die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Den Antrag wertete und behandelte die Beklagte als erneuten Überprüfungsantrag und lehnte ihn mit Bescheid vom 18. Februar 2014 ab. Den hiergegen am 11. März 2014 eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2014 zurück. Die hiergegen vom Kläger am 23. Mai 2014 erhobene Klage zum Sozialgericht Leipzig (im Verfahren S 10 RS 547/14) nahm er mit Schreiben vom 30. September 2014 zurück.
Mit Überprüfungsantrag vom 29. Mai 2017 begehrte d...