Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. VEB Kombinat Fortschritt Landmaschinen Neustadt in Sachsen
Leitsatz (amtlich)
Beim VEB Kombinat Fortschritt Landmaschinen Neustadt in Sachsen handelte es sich um einen volkseigenen Massenproduktionsbetrieb bzw Produktionsdurchführungsbetrieb im Bereich Industrie.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 4. Oktober 2022 aufgehoben. Die Beklagte wird, unter Aufhebung des Überprüfungsablehnungsbescheides vom 22. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2018, verurteilt, den Ablehnungsbescheid vom 21. Januar 2005 zurückzunehmen sowie das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Juni 1982 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der fingierten Zusatzversorgung der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Juni 1982 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1951 geborene Kläger ist, nach erfolgreichem Abschluss eines in der Zeit von September 1972 bis Juli 1975 absolvierten Fachschulstudiums in der Fachrichtung "Fahrzeugtechnik", Spezialisierungsrichtung "Instandhaltung der Kraftfahrzeuge" an der Ingenieurschule für Verkehrstechnik Z…., seit 23. Juli 1975 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Er war vom 2. Oktober 1978 bis 31. Oktober 1981 als Hauptmechaniker für Verbrennungsmaschinen an der Bezirksklinik für Rehabilitation und Orthopädie Y...., vom 1. November 1981 bis 31. Mai 1982 als Produktionsorganisator der Maschinenpflegestation an der Evangelischen X.... und vom 1. Juni 1982 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Betriebsingenieur und Kontrollingenieur in der Hauptabteilung Fuhrpark im volkseigenen Betrieb (VEB) Kombinat W.... Landmaschinen V.... in Sachsen beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Am 21. September 2004 beantragte der Kläger erstmals die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Januar 2005 ab und führte zur Begründung aus: Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Das AAÜG sei nicht anwendbar. Der Kläger sei zwar berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen, jedoch sei er nicht als Ingenieur im Sinne der Versorgungsordnung der technischen Intelligenz beschäftigt gewesen. Er sei als Kfz-Ingenieur im zentralen Fuhrpark nicht im unmittelbaren Produktionsprozess eingegliedert gewesen bzw. habe trotz seiner technischen Qualifikation nicht aktiv den Produktionsprozess beeinflussen können. Sei das AAÜG nicht anwendbar, seien auch weitere Vorschriften dieses Gesetzes, also auch die Vorschriften, die die Feststellung von Pflichtbeitragszeiten regeln würden, nicht anwendbar.
Am 6. Juli 2017 (Eingang bei der Beklagten am 10. Juli 2017) beantragte der Kläger erneut die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und legte - im Laufe des Verfahrens - seine ausbildungsbezogenen und arbeitsvertraglichen Unterlagen sowie eine Entgeltbescheinigung der Iron Mountain Disos GmbH vom 19. Juli 2005 (für den Beschäftigungszeitraum vom 1. Juni 1982 bis 30. Juni 1990) vor.
Den Antrag wertete und behandelte die Beklagte als Überprüfungsantrag und lehnte ihn mit Bescheid vom 22. August 2017 mit der Begründung ab, eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz habe am 30. Juni 1990 nicht bestanden, weil die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt gewesen sei. Der VEB Kombinat W.... Landmaschinen V.... in Sachsen sei kein Produktionsdurchführungsbetrieb gewesen, sondern habe zentralisiert Leitungs- und Koordinierungsfunktionen wahrgenommen.
Den hiergegen am 25. September 2017 (Eingang bei der Beklagten am 25. September 2017) eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 201...