Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an eine Rechtsmittelbelehrung bei Rechtsmittelbeschränkung
Leitsatz (amtlich)
1. Für eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung ist es ausreichend, wenn über den "Regelweg" belehrt wird; ein Hinweis auf "Auch-Möglichkeiten" ist nicht erforderlich (Anschluss an BSG vom 25.1.1984 - 9a RV 2/83 = Breithaupt 1984, 911, 913.
2. Wenn ein anwaltlich vertretener Kläger in einem Verfahren, in dem der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Frage, welches von zwei möglichen Rechtsmitteln statthaft ist, das Rechtsmittel beschränkt, obliegt ihm die Pflicht zu prüfen, ob auf Grund der Rechtsmittelbeschränkung der Beschwerdewert soweit abgesenkt ist, dass nunmehr ein anderes als das in der Rechtsmittelbelehrung bezeichnete Rechtsmittel statthaft ist.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 15. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des klägerischen Anspruchs auf Insolvenzgeld.
Der Kläger beantragte am 17. Januar 2001 die Gewährung von Insolvenzgeld für die Zeit vom 9. November 1998 bis 31. Januar 1999. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. November 2001 für die Zeit vom 27. Juni 2000 bis 26. September 2000 ab.
Dem hiergegen eingelegten Widerspruch half die Beklagte mit Bescheid vom 18. Dezember 2002 teilweise ab und gewährte dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1999 bis 31. Dezember 1999 Insolvenzgeld unter Anrechnung seines Verdienstes aus der neuen Beschäftigung. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2002 den Widerspruch zurück.
Die hiergegen am 13. Januar 2003 erhobene Klage hat das Sozialgericht durch Urteil vom 16. Dezember 2005 abgewiesen. Das dem Klägerbevollmächtigten am 8. Februar 2006 zugestellte Urteil enthält als Rechtsmittelbelehrung den Hinweis auf die Berufung.
Am 8. März 2006 hat der Kläger Berufung eingelegt, die unter dem Aktenzeichen L 3 AL 49/06 geführt worden ist. Mit dieser hat er lediglich noch die Zahlung von Insolvenzgeld nach seiner anteiligen Gewinnbeteiligung, einer anteiligen Tantieme entsprechend des Geschäftsführervertrages, begehrt. Der Kläger hat, ausgehend von dem Gutachten des für den früheren Arbeitgeber des Klägers bestellten Insolvenzverwalters vom 19. Juli 2000, die Größenordnung des geltend gemachten Betrages mit 162,61 EUR beziffert. Mit Beschluss vom 30. Januar 2007 hat daraufhin der erkennende Senat die Berufung als unzulässig verworfen, weil der für eine Berufung erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht sei.
Bereits mit Schreiben vom 12. April 2006 hatte das Gericht auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung hingewiesen. Der Kläger hat im Schriftsatz vom 24. April 2006 die Auffassung vertreten, dass die Berufung auch einen Antrag auf Zulassung der Berufung mit umfasse. “Höchst vorsorglich„ hat er jedoch einen solchen Antrag gestellt. In Folge dessen ist die vorliegende Akte betreffend eine Nichtzulassungsbeschwerde angelegt worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 15 Dezember 2005 zuzulassen.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt, jedoch die Auffassung vertreten, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Berufungsakte des Sächsischen Landessozialgerichtes (Az.: L 3 AL 49/06) und die Insolvenzakte des Amtsgerichts Dessau (Az. 2 IN 220/00), die ebenfalls beigezogen worden sind, Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist statthaft.
Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, den Betrag von 500,00 EUR nicht übersteigt. Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht. Insoweit wird auf den Beschluss des Senates vom 30. Januar 2007 (L 3 AL 49/06) verwiesen. Da auch keine wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr im Streit steht, was zur Zulässigkeit der Berufung führen würde (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), hatte das Sozialgericht hatte über die Zulassung der Berufung zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Berufung nicht gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG zugelassen. Danach ist die Berufungszulassung “in dem Urteil des Sozialgerichtes„ auszusprechen. Die Berufungszulassung hat in der Urteilsformel, ausnahmsweise auch durch eine eindeutig ausgesprochene Zulassung in den Entscheidungsgründen zu erfolgen (h.M.; vgl.: BSG, Beschlüsse vom 29. Juni 1977 - 11 RA 94/76 = SozR 1500 § 161 Nr. 16, vom 26. April 1989 - 7 RAr 124/8...