nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Leipzig (Entscheidung vom 23.10.2000; Aktenzeichen S 2 SB 48/99) |
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 23. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Sozialgericht Leipzig (SG) hat im Klageverfahren (Az.: S 5 SB 48/99) mit Beweisanordnung vom 17. September 1999 gem. § 106 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) den Beschwerdeführer (Bf.) zum ärztlichen Sachverständigen ernannt.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2000 erinnerte das SG den Bf. an die Erstellung des Gutachtens und bat um Vorlage unter Fristsetzung bis 01. April 2000. Sollte das Gutachten bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen, müsse ihm ein Ordnungsgeld i. H. v. 200,00 DM auferlegt werden. Mit weiterem Schreiben vom 12. Juli 2000 erinnerte das SG den Bf. an die Erledigung des Gutachtensauftrages vom 17. September 1999 und bat um Erledigung bis spätestens 31. August 2000. Es werde darauf hingewiesen, dass bei Nichteingang des Gutachtensauftrages in der vorgenannten Frist beabsichtigt sei, ein Ordnungsgeld i. H. v. 200,00 DM festzusetzen. Sodann hat das SG mit Beschluss vom 23. Oktober 2000 gegen den Sachverständigen ein Ordnungsgeld i. H. v. 200,00 DM festgesetzt. Der Bf. erstattete das Gutachten unter dem 09. Januar 2001.
Gegen den als Einschreiben am 10. November 2000 zur Post gegebenen Beschluss richtet sich die am 05. Dezember 2000 beim SG eingelegte Beschwerde des Bf. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger des Ausgangsverfahrens befinde sich seit Dezember 1999 in ihrer kontinuierlichen ambulanten und stationären Betreuung. Die letzten stationären Aufenthalte datierten vom 11. Juli 2000 sowie vom 04. Oktober 2000. Dieser Sachverhalt sei dem SG in einem kurzen Anschreiben bereits im August des Jahres mitgeteilt worden. Insofern erscheine die Vorgehensweise des SG nicht nachvollziehbar.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die vom Bf. genannte Mitteilung aus dem August 2000 sei bei Gericht nicht eingegangen, sei aber auch keine Begründung für eine derart langer Bearbeitungszeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Gem. § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 411 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann gegen den zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen, der die ihm zur Gutachtensvorlage gesetzte Frist versäumt, ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden (§ 411 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Der Bf. hat die ihm vom SG mit Schreiben vom 25. Januar 2000 gesetzte Frist ("Erstfrist"; vgl. Beschluss des Senats vom 08. November 1999 [L 1 B 9/99 RA]) bis 01. April 2000 versäumt. Nachdem diese Frist abgelaufen war, durfte das SG mit Schreiben vom 12. Juli 2000 die Nachfrist bis 31. August 2000 setzen, wobei die Höhe des Ordnungsgeldes zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestimmt werden musste (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 58. Aufl., § 411 Rn. 5). Neben der Pflicht zur Gutachtenserstattung (§ 407 ZPO) und einem ordnungsgemäßen Verfahren hinsichtlich der Fristsetzung ist weiterhin ein Verschulden des Sachverständigen an der Säumnis Voraussetzung für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes (vgl. Musielak, Zivilprozessordnung - Kommentar, § 411 Rn. 6). Die Beschwerde wurde damit begründet, dass sich der zu begutachtende Kläger seit Dezember 1999 in der kontinuierlichen ambulanten und stationären Betreuung des Städtischen Klinikums "S ..." L ... befinde. Die letzten stationären Aufenthalte datierten vom 11. Juli 2000 sowie vom 04. Oktober 2000. Dieser Sachverhalt sei dem SG in einem kurzen Anschreiben ihrerseits bereits im August des Jahres mitgeteilt worden. Dieses Vorbringen entlastet den Bf. nicht.
Ein Verschulden liegt schon dann vor, wenn der Sachverständige den etwaigen Hinderungsgrund nicht rechtzeitig angezeigt hat (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann a. a. O. Rn. 6). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Kläger vom Bf. für den 14. Dezember 1999 zu einer ambulanten Untersuchung im Rahmen der Gutachtenserstellung einbestellt wurde. Es sind für den Senat keine Gründe dafür ersichtlich, warum zwischen der ambulanten Untersuchung und dem ersten stationären Aufenthalt am 11. Juli 2000 - einem Zeitraum von knapp sieben Monaten - die Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nicht möglich gewesen sein soll. Es ist ebenso wenig nachvollziehbar, aus welchen Gründen eine kontinuierliche ambulante Betreuung des Klägers einer Begutachtung im Wege gestanden sein soll. Das vom Bf. genannte kurze Anschreiben vom August 2000 ist nicht Bestandteil der Gerichtsakte des SG.
Bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles kommt der Senat insgesamt zu dem Ergebnis, dass das Sozialgericht den ihm obliegenden Ermessensspielraum - auch hinsichtlich der Höhe des Ordnungsgeldes, das hier am unteren Rand des Rahmens von 5 DM bis 1.000...