Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermittlungsgutschein. Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers. Vermittlung des Arbeitnehmers in die Schweiz. Kooperation mit schweizerischem Arbeitsvermittler

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zum Anspruch eines in Deutschland ansässigen Vermittlers aus einem für einen deutschen Arbeitnehmer ausgestellten Vermittlungsgutschein, der unter Mitwirkung eines Vermittlers in der Schweiz an ein Unternehmen in der Schweiz vermittelt wird.

2. Ein Anspruch des privaten Vermittlers nach § 421g Abs 2 SGB 3 setzt voraus, dass der Vermittler auch nach dem zwischenstaatlichen Abkommensrecht und dem Bundesrecht der Schweiz (hier Arbeitsvermittlungsgesetz) in rechtlich zulässiger Weise als Dritter in Kontakt sowohl mit dem Arbeitsuchenden als auch dem Arbeitgeber in der Schweiz getreten ist und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft beider derart gefördert hat, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Diese Möglichkeit ist einem in Deutschland ansässigen Vermittler nach dem Anh 1 Art 22 Abs 3 Buchst i des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (EGFreizügAbk CHE) iVm dem deutschen Abkommensgesetz und (EGFreizügAbkCHEG) Art 2 und 3 Arbeitsvermittlungsgesetz der Schweiz verwehrt.

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 07. April 2008 wird zurückgewiesen und der weitergehende Antrag abgelehnt.

II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Auszahlung eines Vermittlungsgutscheins.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Firma … - Private Arbeitsvermittlung (PAV) X… - in O.. Am 18.10.2007 stellte er bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag auf Auszahlung eines Vermittlungsgutscheins nach § 421g Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), zunächst in Höhe von 1.000 EUR. Dem Antrag war ein von der Agentur für Arbeit Hettstedt ausgestellter und vom 02.08.2007 bis 01.11.2007 gültiger Vermittlungsgutschein für den Beigeladenen als Anlage beigefügt, ebenso der zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beigeladenen abgeschlossene Arbeitsvermittlungsvertrag vom 08.08.2007, ferner die Gewerbeummeldung des Beschwerdeführers vom 04.04.2006 und schließlich die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung des in der Schweiz ansässigen Unternehmens "…", wonach mit dem Beigeladenen am 03.09.2007 ein unbefristeter, ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründender Arbeitsvertrag geschlossen worden sei.

Die Vermittlung durch den Beschwerdeführer erfolgte unter Einbeziehung der in St. G. ansässigen … GmbH, der am 17.01.2000 von der zuständigen Schweizer Behörde die Bewilligung zur privaten Arbeitsvermittlung von Personen aus dem Ausland in die Schweiz sowie von der Schweiz ins Ausland erteilt worden war. Dem Zusammenwirken von Beschwerdeführer und … GmbH lag folgende Kooperationsvereinbarung vom 24.06.2005 zugrunde:

"[Der Kläger] rekrutiert Personal aus Deutschland und den EU-Staaten.

Für die Vermittlung dieses Personals an Schweizer Unternehmen ist die … GmbH zuständig.

Bei einer erfolgreichen Vermittlung teilen sich beide Unternehmen die Vergütungen/Provisionen anteilig.

Die entstandenen Aufwendungen werden anteilsmäßig gegen gerechnet."

Mit Bescheid vom 22.10.2007 lehnte die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, der Beigeladene sei nicht in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Inland oder eine abhängige Beschäftigung im EU-/EWR-Ausland mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt worden.

Der Beschwerdeführer legte hiergegen am 08.11.2007 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2007 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Hiergegen hat der Beschwerdeführer beim Sozialgericht Chemnitz (SG) unter dem Aktenzeichen S 6 AL 1032/07 mit dem Antrag Klage erhoben, die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, an ihn unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide 1.000 EUR zu zahlen.

Bereits am 20.11.2007 hatte er beim SG den hier streitgegenständlichen Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, der Beschwerdegegnerin unter Aufhebung des Bescheides vom 22.10.2007 aufzugeben, an ihn 1.000 EUR zu zahlen, begehrt. Hierzu hat er vorgetragen, auch bei Vermittlung einer Beschäftigung in der Schweiz sei der Vermittlungsgutschein auszuzahlen. Dies folge aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 11.01.2007 (Rechtssache C-208/05) sowie aus dem Freizügigkeitsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz. Die Zahlungspflicht ergebe sich darüber hinaus aus der bis 31.12.2008 gültigen Weisungslage gemäß der E-Mail-INFO SP III der Beschwerdegegnerin vom 30.04.2007. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bis Mitte August 2007 bei gleich ...

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