Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermittlungsgutschein. Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers. Vermittlung des Arbeitnehmers in die Schweiz. Kooperation mit schweizerischem Arbeitsvermittler
Leitsatz (amtlich)
1. Zum Anspruch eines in Deutschland ansässigen Vermittlers aus einem für einen deutschen Arbeitnehmer ausgestellten Vermittlungsgutschein, der unter Mitwirkung eines Vermittlers in der Schweiz an ein Unternehmen in der Schweiz vermittelt wird.
2. Ein Anspruch des privaten Vermittlers nach § 421g Abs 2 SGB 3 setzt voraus, dass der Vermittler auch nach dem zwischenstaatlichen Abkommensrecht und dem Bundesrecht der Schweiz (hier Arbeitsvermittlungsgesetz) in rechtlich zulässiger Weise als Dritter in Kontakt sowohl mit dem Arbeitsuchenden als auch dem Arbeitgeber in der Schweiz getreten ist und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft beider derart gefördert hat, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Diese Möglichkeit ist einem in Deutschland ansässigen Vermittler nach dem Anh I Art 22 Abs 3 Buchst i des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (EG FreizügAbk CHE) iVm dem deutschen Abkommensgesetz (EGFreizügAbkCHEG) und Art 2 und 3 Arbeitsvermittlungsgesetz der Schweiz verwehrt.
3. Diese bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschluss vom 3.9.2008 - L 1 B 341/08 AL-ER) wird durch die Änderung des § 421g Abs 1 S 5 SGB 3 zum 1.1.2009 durch das ArbeitsmarktNAusrG vom 21.12.2008 (BGBl I 2008, 2917) bestätigt (vgl dazu BT-Drucks 16/10810 S 43 f).
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 03. November 2008 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Auszahlung eines Vermittlungsgutscheins.
Der Kläger ist Inhaber der Firma … - Private Arbeitsvermittlung (PAV) … - in O.. Mit Formularschreiben vom 31.05.2007 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Auszahlung eines Vermittlungsgutscheins über 2.000,00 EUR nach § 421g Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), zunächst in Höhe von 1.000 EUR. Dem Antrag war ein von der Agentur für Arbeit Marienberg ausgestellter und vom 28.03.2007 bis 27.06.2007 gültiger Vermittlungsgutschein für den Beigeladenen als Anlage beigefügt, ebenso der zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen abgeschlossene Arbeitsvermittlungsvertrag vom 03.04.2007, ferner die Gewerbeummeldung des Klägers vom 04.04.2006 und schließlich die in B. ausgestellte Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung des in der Schweiz ansässigen Unternehmens "personalberatung das team ag" vom 24.05.2007, wonach mit dem Beigeladenen am 10.04.2007 ein unbefristeter, ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründender Arbeitsvertrag geschlossen worden sei und seit 12.04.2007 ununterbrochen bestehe.
Die Vermittlung durch den Kläger erfolgte unter Einbeziehung der in G. ansässigen … Personalmanagement GmbH, der am 17.01.2000 von der zuständigen Schweizer Behörde die Bewilligung zur privaten Arbeitsvermittlung von Personen aus dem Ausland in die Schweiz sowie von der Schweiz ins Ausland erteilt worden war. Dem Zusammenwirken von Kläger und … Personalmanagement GmbH lag folgende Kooperationsvereinbarung vom 24.06.2005 zugrunde:
|
"[ Der Kläger ] rekrutiert Personal aus Deutschland und den EU-Staaten. |
Für die Vermittlung dieses Personals an Schweizer Unternehmen ist die ……………. Personalmanagement GmbH zuständig. |
Bei einer erfolgreichen Vermittlung teilen sich beide Unternehmen die Vergütungen/Provisionen anteilig. |
Die entstandenen Aufwendungen werden anteilsmäßig gegen gerechnet." |
Mit Bescheid vom 15.06.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie werde den Vergütungsanspruch des Klägers gegen den Beigeladenen durch Zahlung einer Vergütung in Höhe von zunächst 1.000,00 EUR erfüllen.
Am 16.10.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Auszahlung des Restbetrages aus dem Vermittlungsgutschein in Höhe von weiteren 1.000,00 EUR. Dem Antrag war eine Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung der "…" vom 12.10.2007 beigefügt; danach bestand das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis mit dem Beigeladenen seit 12.04.2007 ununterbrochen fort.
Mit Bescheid vom 05.11.2007 lehnte die Beklagte diesen Antrag des Klägers ab. Auszahlungen des Vermittlungsgutscheines für Vermittlungen an Arbeitgeber in der schweizerischen Eidgenossenschaft seien nicht mehr möglich.
Der Kläger legte hiergegen am 13.11.2007 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2008 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Eine Auszahlung für eine Vermittlung in die Schweiz hätte aufgrund des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der Schweiz auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) nicht erfolgen dürfen, da die Schweiz nicht verpfl...