Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren
Leitsatz (amtlich)
In verbundenen Rechtsstreitigkeiten sind die Voraussetzungen für die Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Sinne des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO gesondert zu prüfen.
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 17. Dezember 2008 abgeändert, der Antragstellerin für das Verfahren beim Sozialgericht Chemnitz mit dem ursprünglichen Aktenzeichen S 24 AS 3214/08 ab dem 13. Juni 2008 Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwalt X, …, …, beigeordnet. Derzeit sind weder Raten zu zahlen noch Zahlungen aus dem Vermögen zu leisten.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Antragstellerin) begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für verbundene Rechtsstreitigkeiten beim Sozialgericht Chemnitz (SG), in denen sie mit der Arbeitsgemeinschaft SGB II Freiberg als Beklagte (im Folgenden: Beklagte) um Leistungen für einen Mehrbedarf beim Lebensunterhalt streitet.
Die Antragstellerin ist im November 2007 geboren. Seit ihrer Geburt erbringt die Beklagte ihr als Angehörige ihrer Mutter, L., Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Frau L. ist nach eigenen Angaben ledig.
Am 14. Februar 2008 beantragte die Mutter der Antragstellerin bei der Beklagten die Leistung eines Mehrbedarfes für ihre Tochter. Die Entscheidung über das Vorliegen einer Behinderung habe sie beim Amt für Familie und Soziales Chemnitz - Versorgungsamt beantragt.
Mit Bescheid vom 22. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2008 (W 406/08) lehnte die Beklagte den Antrag ab. Ein Mehrbedarf nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) scheide wegen des Alters der Antragstellerin aus. Für einen Mehrbedarf nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II sei ein Schwerbehindertenausweis erforderlich. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt.
Dagegen hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin am 11. April 2008 beim SG Klage erhoben sowie PKH für die Antragstellerin und ihre Mutter beantragt. Das Verfahren wird beim SG unter dem Aktenzeichen S 24 AS 1983/08 geführt. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin und ihrer Mutter hat ihr Bevollmächtigter nicht eingereicht.
Am 16. April 2008 beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin bei der Beklagten die Gewährung des Mehrbedarfszuschlages ab dem 13. Dezember 2007. Mit Bescheid vom 9. April 2008 habe das Versorgungsamt eine Behinderung der Antragstellerin festgestellt. Die Antragstellung erfolge vorsorglich und fristwahrend, falls der Bescheid vom 22. Februar 2008 in Bestandskraft erwachse.
Nach dem vorgenannten Bescheid vom 9. April 2008 liegt bei der Antragstellerin ein Adrenogenitales Syndrom mit Salzverlust vor. Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt ab dem 13. Dezember 2007 60 und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens H liegen vor.
Mit Bescheid vom 17. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2008 (W 765/08) lehnte die Beklagte den Antrag vom 16. April 2008 ab. Ergänzend zum Widerspruchsbescheid vom 5. März 2008 führte sie aus, der Antragstellerin sei nur das Merkzeichen H zuerkannt worden, welches nicht zugleich die Merkzeichen G oder aG erfasse. Im Übrigen gelte § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II nur für erwerbsunfähige Hilfebedürftige, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.
Dagegen hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin am 12. Juni 2008 beim SG Klage erhoben sowie PKH für die Antragstellerin beantragt. Das Verfahren wurde beim SG unter dem Aktenzeichen S 24 AS 3214/08 geführt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin nebst Belegen hierzu ging beim SG am 13. Juni 2008 ein.
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2008 hat das SG die Verfahren S 24 AS 1983/08 und S 24 AS 3214/08 verbunden und unter dem Aktenzeichen S 24 AS 1983/08 fortgeführt.
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2008 hat das SG die Bewilligung von PKH abgelehnt. Die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Dies gelte auch für das verbundene Verfahren. Denn der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II sei nur erwerbsfähigen behinderten Hilfebedürftigen zu gewähren. Die Antragstellerin gehöre aufgrund ihres Alters nicht zu den Erwerbsfähigen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält der Beschluss nicht.
Der Beschluss wurde den Bevollmächtigten der Antragstellerin am 9. Januar 2009 zugestellt. Am 23. Januar 2009 haben sie beim SG Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt.
Die Antragstellerin meint, die von ihr erhobene Klage habe Aussicht auf Erfolg. Denn sie habe insbesondere die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen gesetzlichen Regelung gerügt. Hierzu seien mehrere Verfahren beim Bundessozialgericht (BSG) anhängig und von mehreren Landessozialgerichten (LSG) verfassungsrechtliche Bedenken geäußert worden.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
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