Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Prozesskostenhilfe. Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von PKH. hinreichende Erfolgsaussichten. Arbeitslosengeld II. Streit um die Rechtmäßigkeit von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden wegen eines Geldzuflusses aus einer Erbschaft
Leitsatz (amtlich)
Zur Bewilligung von PKH bei einem Streit um die Rechtmäßigkeit von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden wegen eines Geldzuflusses aus einer Erbschaft.
Orientierungssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nur nach § 172 Abs 3 Nr 2 SGG in der seit dem 1.4.2008 geltenden Fassung ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint hat (Fortführung LSG Chemnitz vom 18.3.2009 - L 7 B 446/08 AS-PKH).
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 24. Juni 2009 aufgehoben, den Antragstellern für die verbundenen Verfahren beim Sozialgericht Dresden mit dem Aktenzeichen S 38 AS 3390/08 ab Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt und ihnen Rechtsanwalt X, …., …, beigeordnet. Derzeit sind weder Raten zu zahlen noch Zahlungen aus dem Vermögen zu leisten.
Gründe
I.
Die Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) begehren Prozesskostenhilfe (PKH) für verbundene Rechtsstreitigkeiten beim Sozialgericht Dresden (SG), in denen sie mit der Arbeitsgemeinschaft Dresden als Beklagte (im Folgenden: Beklagte) um die Rechtmäßigkeit von Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen streiten.
Die 1954 und 1959 geborenen Antragsteller sind nach eigenen Angaben miteinander verheiratet. Von Januar 2005 bis November 2007 erbrachte ihnen die Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Am 18. April 2007 wurden auf das gemeinsame Girokonto der Antragsteller bei der O… Sparkasse … (Konto-Nummer: …) 17.500,- € überwiesen.
Am 26. Oktober 2007 beantragte der Antragsteller für sich und seine Frau die Fortzahlung von Leistungen. Dabei gab er an, ihr Vermögen habe sich aufgrund einer Erbschaft um 11.468,- € erhöht.
Mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2008 (W 1086/08) lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Antragsteller sei nicht hilfebedürftig. Ein neuer Antrag sei ab April 2008 wieder möglich.
Mit insgesamt vier und jeweils an die Antragsteller einzeln adressierten Bescheiden vom 12. Dezember 2007 in der Gestalt von vier weiteren Widerspruchsbescheiden vom 2. Juni 2008 (W 1087/08, W 7162/08, W 7163/08 und W 7164/08) hob die Beklagte konkret benannte Entscheidungen über die Bewilligung von Leistungen für April bis Mai 2007 und Juli bis November 2007 auf und setzte die von den Antragstellern für die jeweilige Zeit individuell zu erstattenden Leistungen fest. Für April bis Mai 2007 hätten der Antragsteller insgesamt 1.020,98 € und die Antragstellerin insgesamt 1.021,02 € (zusammen: 2.042,- €) zu erstatten.
Am 4. Juli 2008 hat der Bevollmächtigte der Antragsteller gegen die beiden Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 12. Dezember 2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 2. Juni 2008 (W 1087/08 und W 7162/08) für April bis Mai 2007 beim SG zwei Klagen erhoben (ursprüngliche Aktenzeichen: S 17 AS 3390/08 und S 17 AS 3391/08). Zur Begründung hat er die Auffassung vertreten, die Erbschaft des Antragstellers stelle Vermögen und kein Einkommen dar.
Nach Aktenlage sind drei weitere Klageverfahren der Antragsteller beim SG anhängig (ursprüngliche Aktenzeichen: S 17 AS 3392/08, S 17 AS 3393/08 und S 17 AS 3394/08).
Mit Beschluss vom 15. Mai 2009 hat das SG die Verfahren mit den - aktuellen - Aktenzeichen S 38 AS 3390/08 und S 38 AS 3391/08 verbunden und unter dem Aktenzeichen S 38 AS 3390/08 fortgeführt.
Am 8. Juni 2009 hat der Bevollmächtigte für die Antragsteller PKH, seine Beiordnung und die Anordnung des Ruhens der Verfahren beantragt. Den Anträgen waren Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller nebst Belegen hierzu beigefügt.
Mit Beschluss vom 24. Juni 2009 hat das SG die Bewilligung von PKH abgelehnt. Die beabsichtigte Prozessführung biete keine Aussicht auf Erfolg. Denn die Beklagte sei berechtigt gewesen, die Bescheide für April bis Mai 2007 aufzuheben. Der von den Antragstellern als Erbschaft vereinnahmte Geldbetrag sei zu berücksichtigen.
Der Beschluss wurde dem Bevollmächtigten der Antragsteller am 26. Juni 2009 zugestellt. Am 27. Juli 2009 (Montag) hat er beim SG Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt.
Zur Begründung der Beschwerde trägt der Bevollmächtigte der Antragsteller vor, beim Bundessozialgericht (BSG) sei ein Verfahren zur entscheidungserheblichen Rechtsfrage anhängig (B 14 AS 62/08 R). Darauf habe er bereits beim SG hingewiesen. Bislang habe das BSG noch nicht entschieden, ob eine Erbschaft als Einkommen oder Vermögen zu bewerten sei. Die vom SG in Bezug genommene Rechtsprechung des BSG zur Einkommen...