Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Ausschluss der Beschwerde gegen die Entscheidung des SG im Kostenfestsetzungsverfahren. Nichtanwendbarkeit der Regelungen des RVG zur Beschwerde
Leitsatz (amtlich)
1. Das Sozialgericht entscheidet über Erinnerungen gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 197 Abs 2 SGG endgültig. Eine Beschwerde zum Landessozialgericht ist - wie Regelungsgeschichte, Wortlaut und Systematik belegen - nicht statthaft (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 2.10.2012 - L 8 AS 727/12 B KO und vom 13.3.2013 - L 8 AS 179/13 B KO).
2. Die Rechtsbehelfe des RVG (§ 56 Abs 2, § 33 Abs 3 und 4) finden im Sozialgerichtsprozess auf die Kostenfestsetzung im Verhältnis der Beteiligten untereinander keine Anwendung.
Normenkette
SGG § 197 Abs. 2, § 172 Abs. 1; RVG § 56 Abs. 2, § 33 Abs. 3-4; GG Art. 19 Abs. 4
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 1. November 2012 wird verworfen.
II. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführer begehren in einem Verfahren nach § 197 SGG die Festsetzung höherer vom Beschwerdegegner zu erstattender Anwaltsgebühren.
Dem Kostenfestsetzungsverfahren zugrunde lag eine am 18.05.2011 beim SG Chemnitz (SG) erhobene Untätigkeitsklage zu dem Aktenzeichen S 28 AS 2276/11, die auf Verbescheidung eines Überprüfungsantrags gerichtet war. Nach Erlass des Bescheides erledigte sich das Klageverfahren im August 2011.
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 12.12.2011 über die vom Beschwerdegegner zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer hat das SG mit Beschluss vom 01.11.2012 zurückgewiesen. Die Rechtsmittelbelehrung lautet: “Dieser Beschluss ist endgültig (§ 11 Abs. 3 RVG i.V.m. § 197 Abs. 2 SGG).„
Gegen den Beschluss haben die Beschwerdeführer am 20.11.2012 Beschwerde, hilfsweise Gegenvorstellung erhoben, die Vorlage verschiedener Rechtsfragen des anwaltlichen Gebührenrechts nach Art. 100 Abs. 1 GG an das BVerfG verlangt und die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Die Beschwerde sei nach § 33 Abs. 3 RVG zulässig. § 197 Abs. 2 SGG stehe dem nicht entgegen, wie Wortlaut und Regelungsgeschichte belegten. Der Wortlaut des § 197 Abs. 2 SGG sei seit 1975 unverändert, abgeschafft worden sei jedoch die Abhilfemöglichkeit nach § 174 SGG. Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführer führt hierzu weiter aus (Hervorhebung im Original): “Grund des unveränderten, sprich des ursprünglichen, Wortlautes des § 197 Abs. 2 SGG ist, dass früher der Urkundsbeamte bzw. Rechtspfleger die Möglichkeit hatte der Erinnerung selbst abzuhelfen. Gegen diesen Abhilfebeschluss war dann neuerlich die Erinnerung zulässig, und zwar so oft wiederholt, bis der Urkundsbeamte keine Abhilfe mehr erteilt, dann war die (letzte) Erinnerung dem Kostenrichter vorzulegen, damit das Erinnerungsverfahren beendet werden kann. Eine Beschwerdemöglichkeit hiergegen ist und war nie grundsätzlich unzulässig bzw. ausgeschlossen, sondern wurde vielmehr immer, und dies ist den anderen Prozessordnungen gleich, über den Beschwerdewert geregelt.„
Die Akten des Klageverfahrens sowie des Kostenfestsetzungsverfahrens einschließlich des Erinnerungsverfahrens und die Beschwerdeakten haben dem Senat vorgelegen.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG ist unzulässig und war zu verwerfen.
Gegen Entscheidungen des SG über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten ist die Beschwerde nicht statthaft. Denn § 172 Abs. 1 SGG eröffnet die Beschwerde gegen Beschlüsse des SG nur, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Eine solche spezialgesetzliche Regelung trifft § 197 Abs. 2 SGG. Die Vorschrift lautet: “Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.„ Hiermit ist bestimmt, dass keine Beschwerde zum LSG statthaft ist (allg. Meinung; vgl. Senatsbeschluss vom 02.10.2012 - L 8 AS 727/12 B KO - juris RdNr. 11).
Der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer, wonach “endgültig„ in § 197 Abs. 2 SGG nur bedeute, dass das Erinnerungsverfahren mit der Entscheidung des Gerichts beendet sei, ohne eine Beschwerde gegen diese Gerichtsentscheidung auszuschließen, vermag der Senat nicht zu folgen. Diese Auffassung findet weder im Gesetzeswortlaut noch in der Regelungsgeschichte eine Stütze. Hätte - wie der Prozessbevollmächtigte behauptet - das Wort “endgültig„ in § 197 Abs. 2 SGG etwas mit dem Abhilfeverfahren nach § 174 SGG zu tun gehabt, hätte dieses Wort bei der Aufhebung des § 174 SGG durch das Gesetz vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444) ebenso gestrichen werden müssen wie in § 145 Abs. 4 SGG der damalige Satz 1 (vgl. dazu BT-Drs. 16/7716, S. 21). Dies ist indessen nicht geschehen, weil ein Zusammenhang zwischen dem Wort “endgültig„ in § 197 Abs. 2 SGG und dem Abhilfeverfahren nach § 174 SGG ni...