nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dresden (Entscheidung vom 30.05.2000; Aktenzeichen S 9 RA 84/99) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 30. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres. Insbesondere ist eine Berücksichtigung von Pflegezeiten im Beitrittsgebiet als Pflichtbeitragszeiten im Zeitraum 28.12.1966 bis 31.12.1991 streitig.
Die am ...1937 geborene Klägerin war bis März 1960 im erlernten Beruf als Friseuse tätig und arbeitete danach bis November 1965 als Pionierleiterin bzw. Instrukteurin für Kultur und Sport. Das Beschäftigungsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag auf Grund Pflege des am 31.05.1961 geborenen Kindes B ..., bei Unmöglichkeit der Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach der Geburt des auf Grund physischer und psychischer Behinderung pflegebedürftigen und am 28.12.1966 geborenen Sohnes D ... Ab November 1965 leistete die Klägerin freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung und beantragte im März 1993 die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Pflege und entrichtete ab April 1995 als Pflegeperson wieder Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Am 04.03.1997 stellte sie einen Antrag auf Kontenklärung, worauf die Beklagte mit Bescheid vom 14.11.1997 nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten als für die Beteiligten verbindlich feststellte und dabei die Zeit vom 28.12.1966 bis 31.12.1991 als Berücksichtigungszeit wegen Pflege nicht anerkannte. Eine Berücksichtigung sei nur in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.03.1995 möglich. Der Widerspruch vom 16.12.1997 richtete sich gegen die Nichtberücksichtigung der Pflegezeiten. Daraufhin erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 12.08.1998 die Berücksichtigung von Zeiten wegen Pflege vom 01.03.1993 bis 31.12.1993 an.
Am 30.06.1998 beantragte die Klägerin Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres. Gemäß § 14 der 2. Rentenverordnung (2. RtVO) der DDR vom 26.07.1984 in Verbindung mit § 3 der 1. Durchführungsbestimmung (DB) vom 08.04.1984 seien Zeiten als rentensteigernde Pflegezeiten zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 19.08.1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da nach § 39 SGB VI auf Antrag Versicherte Altersrente erhielten, die das 60. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hätten, wenn nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeitragszeiten vorliegen würden. Danach müssten mindestens 121 Monate mit Pflichtbeitragszeiten nachgewiesen sein. Die Klägerin könne jedoch nur insgesamt 33 Pflichtbeiträge nachweisen. Dagegen legte die Klägerin am 17.09.1998 Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.1999 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Gemäß § 57 Abs. 2 SGB VI a.F. bzw. § 249 b SGB VI seien Berücksichtigungszeiten auf Antrag auch Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.03.1995. Bei einer erstmaligen Antragstellung im März 1993 seien Berücksichtigungszeiten wegen Pflege ab 01.03.1993 anerkannt worden. Zeiten der häuslichen Pflege vor dem 01.01.1992 könnten mangels einer entsprechenden Grundlage nach dem SGB VI nicht berücksichtigt werden. Nach Art. 2 § 19 Abs. 3 Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) gelten als Zeiten der versicherungspflichtigen Tätigkeit auch Zeiten, in denen Versicherte zeitweise durch die Betreuung eines ständig pflegebedürftigen Familienangehörigen an der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit gehindert gewesen seien. Zeiten nach dieser Vorschrift könnten jedoch nur für einen Rentenanspruch nach Art. 2 RÜG berücksichtigt werden. Vorliegend würde es sich um einen Anspruch auf Altersrente gemäß Art. 2 § 4 RÜG handeln. Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 RÜG lege jedoch fest, dass nur Personen einen Anspruch nach den Vorschriften des Art. 2 RÜG haben, deren Rente in der Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.12.1996 beginne. Bei Vollendung des 60. Lebensjahres im Dezember 1997 liege ein etwaiger Rentenbeginn nach dem 31.12.1996 und damit außerhalb des gesetzlichen Rahmens. Für die Beurteilung der zurückgelegten Zeiten sei alleinig das SGB VI maßgebend und hier eine Berücksichtigung von Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege erstmalig ab 01.01.1992 möglich. Die Vorschriften der ehemaligen DDR seien spätestens seit Einführung des SGB VI nicht mehr anzuwenden. Für eine Übergangszeit bis zum 31.12.1996 hätte die Möglichkeit bestanden, rentenrechtliche Zeiten entsprechend der damaligen Vorschriften zu berücksichtigen.
Mit der am 08.02.1999 vor dem Sozialgericht (SG) Dresden erhobenen Klage führte die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie machte geltend, in der ehemaligen DDR seien die Zeiten der Pflege von Familienangehörigen nach § 14 der ...