Verfahrensgang
SG Dresden (Urteil vom 28.11.2000; Aktenzeichen S 14 RA 17/00) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 28. November 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Altersrente für Frauen ab September 1999. Insbesondere ist eine Berücksichtigung von Pflegezeiten im Beitrittsgebiet als Pflichtbeitragszeiten streitig.
Die am … geborene Klägerin war nach ihrer Ausbildung bis Juni 1968 als Krankengymnastin abhängig beschäftigt. Nach der Geburt ihrer behinderten Tochter am 01.06.1968, die nach den Angaben der Klägerin die Voraussetzungen für den Bezug von Pflegegeld der Stufe III und von Sonderpflegegeld erfüllt hatte, gab sie ihre berufliche Tätigkeit für längere Zeiträume wegen deren Pflege auf. Den Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung der Klägerin sind folgende Zeiten der Pflege der Tochter zu entnehmen:
01.06.1968 bis 28.02.1977,
01.09.1977 bis 28.02.1978,
01.09.1978 bis 31.08.1985,
01.09.1985 bis 05.01.1986,
06.01.1986 bis 31.12.1986 (verkürzte Arbeitszeit wegen
Pflege),
01.07.1987 bis 31.12.1991.
Am 05.08.1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente für Frauen. Nach Kontenklärung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.09.1999 eine Rentengewährung ab, da die Klägerin die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Altersrente nach § 39 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht erfüllt habe. Sie habe nach Vollendung des 40. Lebensjahres nicht mehr als 10 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten belegt. Für diesen Zeitraum seien vielmehr nur 105 Pflichtbeiträge nachgewiesen.
Den Widerspruch, mit dem die Klägerin auf die Anerkennung und Eintragung der Zeiten der Pflegetätigkeit in ihren Sozialversicherungsausweis verwies, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.1999 zurück. Eine Anerkennung von Pflegezeiten in der ehemaligen DDR sei gesetzlich nicht vorgesehen und damit nicht möglich. Der Bundesgesetzgeber habe auch keine Möglichkeit zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für diese Zeiten eingeräumt.
Mit der am 07.01.2000 vor dem Sozialgericht Dresden erhobenen Klage führte die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie machte geltend, in der ehemaligen DDR seien die Zeiten der Pflege von Familienangehörigen nach § 14 der Zweiten Rentenverordnung vom 26.07.1984 (GBl. I S. 281) als rentenrechtlich relevante Zeiten anerkannt gewesen. Dies sei durch die Eintragungen im Sozialversicherungsausweis dokumentiert. Diese Pflegezeiten seien deshalb als Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI anzuerkennen. Eine tatsächliche Zahlung von Beiträgen hätte sich erübrigt, da das Pflegegeld als Sozialleistung vom einheitlichen Sozialversicherungsträger der DDR gezahlt worden sei und deshalb nur Beiträge an die eigene Behörde hätten entrichtet werden müssen. Mit Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) i.V.m. Art. 2 § 19 Abs. 3 RÜG habe der Gesetzgeber eine verfassungswidrige Regelung geschaffen, die gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße und in unzulässiger Weise erworbene Rechtspositionen aufhebe. Die Übergangsregelung des Art. 2 RÜG verstoße gegen Art. 3 sowie Art. 14 Grundgesetz (GG).
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 28.11.2000 ab. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf eine Altersrente für Frauen nicht zu, weil sie die Voraussetzungen des § 39 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht erfüllt habe. Die im Sozialversicherungsausweis eingetragenen Pflegezeiten seien weder als Beitrags- noch als Berücksichtigungszeiten anzuerkennen. Eine – von der Klägerin begehrte – verfassungskonforme Auslegung des § 248 Abs. 3 SGB VI komme nicht in Betracht. Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen seien auch nicht verfassungswidrig.
Der Anspruch der Klägerin auf Altersrente für Frauen richte sich nach den Vorschriften des SGB VI und nicht nach dem Übergangsrecht des Art. 2 RÜG, weil dieses einen Rentenbeginn bis zum 31.12.1996 vorausgesetzt hätte (Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 RÜG). Die Zeiten der Pflege in der ehemaligen DDR seien nicht als Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 SGB VI anzuerkennen, denn Beiträge seien nicht gezahlt worden und gelten auch nicht nach besonderen Vorschriften als gezahlt. Auch eine sonstige versicherungspflichtige Zeit nach § 3 Nr. 1 a SGB VI liege nicht vor. Die Versicherungspflicht von Pflegepersonen sei durch das Pflege-Versicherungsgesetz vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014) eingeführt worden und betreffe nur Pflegezeiten ab dem 01.04.1995. Die Tatsache, dass in der ehemaligen DDR nach § 14 der Zweiten Renten-VO vom 26.07.1984 (a.a.O.) Pflegezeiten als Zeiten einer Versicherungspflichtigen Tätigkeit anerkannt waren, sei für einen nach dem SGB VI begründeten Anspruch ohne Belang. Die Vorschrift sei nach dem Einigungsvertrag zum 31.12.1991 außer Kraft getreten (Anlage II Kap. VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 7 EV). Sie finde keine Anwendung mehr und gelte led...