Verfahrensgang

SG Leipzig (Urteil vom 15.01.1999; Aktenzeichen S 3 RA 92/97)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 15. Januar 1999 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 12.04.2000 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf Neuberechnung der ihr seit 01.01.1987 gewährten Bestandsrente zusteht.

Die am … geborene Klägerin war nach ihren Angaben nach der Schulentlassung im März 1941 vom 15.04.1941 bis Dezember 1944 als Praktikantin in einem Rechtsanwaltsbüro beschäftigt. Anfang 1945 sei sie zunächst in einem Lazarett kriegsverpflichtet und später wegen Flucht bis Mai 1945 interniert gewesen. Daran habe sich von Juni 1945 bis Mai 1947 Zwangsarbeit in einem polnischen Betrieb angeschlossen. Im Mai/Juni 1947 sei sie ein zweites Mal vertrieben worden und habe sich im Umsiedlerlager … aufgehalten. Nach den vorgelegten Versicherungsausweisen war die Klägerin vom 01.07.1947 bis 01.08.1955 Angestellte der BDVP Dresden, … Vom 02.08.1955 bis 14.06.1956 war sie Hausfrau und familienversichert über ihren Ehemann. Vom 15.06.1956 bis 07.06.1958 übte sie eine Tätigkeit als Referentin und Oberreferentin beim Staatssekretariat für Örtliche Wirtschaft und vom 21.07.1958 bis 15.05.1959 als Referentin beim Ministerium für Kultur bzw. bei der VVB Film in … aus. Am … ist die Tochter der Klägerin geboren; nach Ablauf der Mutterschutzfrist war sie zunächst aus dem Erwerbsleben ausgeschieden.

Ausweislich der Eintragungen im Sozialversicherungsausweis vom 17.03.1976 war die Klägerin in der Zeit vom 11.03.1976 bis 22.03.1976, vom 02.09.1976 bis 13.09.1976, vom 11.03.1977 bis 21.03.1977 und vom 18.01.1979 bis 31.03.1979 als Messeaushilfe beim Leipziger Messeamt versicherungspflichtig tätig. Wegen der in dieser Zeit erzielten Entgelte wird auf den SV-Ausweis verwiesen.

Vom 01.06.1959 bis 31.12.1986 war sie freiwillig rentenversichert. Für die Zeit ab 1967 legte sie die entsprechenden Beitragskarten vor. Danach zahlte sie für 1967 und 1968 zweimonatlich je 6 Mark Rentenbeiträge und ab 01.01.1969 monatlich 3 Mark. Aus der Beitragskarte ist ersichtlich, dass für März 1977 eine Beitragszahlung unterblieb, weil die Klägerin pflichtversichert war. Ebenso erfolgte für die Zeit vom 01.01.1979 bis 31.03.1979 aufgrund bestehender Pflichtversicherung keine Zahlung freiwilliger Beiträge. Der Beitragskarte vom 02.10.1967 ist ferner zu entnehmen, dass die Verwaltung der Sozialversicherung eine freiwillige Weiterversicherung ab 01.06.1959 mit einem Beitragssatz von zweimonatlich 6 DM anerkannt hatte.

Die Verwaltung der Sozialversicherung gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 11.12.1986 ab 01.01.1987 eine Altersrente in Höhe von 310 Mark. Der Berechnung legte sie 18 Jahre einer Versicherungspflichtigen Tätigkeit sowie ein Zurechnungsjahr für die Geburt des Kindes und damit insgesamt 19 Jahre zugrunde. Ausgehend von einem in den letzten 20 Kalenderjahren vor Renteneintritt erzielten beitragspflichtigen Durchschnittsverdienst von 150 Mark und unter Berücksichtigung der sich aus der freiwilligen Beitragszahlung ergebenden Rentenanteile ergab sich rechnerisch ein Rentenanspruch von monatlich 176,80 Mark. Die Klägerin bezog jedoch ab 01.01.1987 die bei 19 Arbeitsjahren zu gewährende Mindestrente von monatlich 310,00 Mark. Diese Rentenleistung erhöhte sich ab 01.12.1989 auf 340,00 Mark und wurde im Zuge der Wirtschaft-, Währungs- und Sozialunion ab 01.07.1990 unter Zugrundelegung eines Sozialzuschlages von 155,00 DM in Höhe von 495,00 DM gewährt. Nach den Rentenanpassungen im Jahr 1991 betrug die Altersrente der Klägerin 450,00 DM zuzüglich eines Sozialzuschlages von 155,00 DM.

Mit bindendem Bescheid vom 28.11.1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.1993 wertete die Beklagte die Bestandsrente zum 01.01.1992 in eine Regelaltersrente um. Der Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte legte sie das Jahr 1986 als Ende des 20-Jahreszeitraum zugrunde. Unter Berücksichtigung von 18 Arbeitsjahren und eines Zuschlags von 0,75 Entgeltpunkten für 1 Kind ergab sich nach Abzug des Beitragsanteils für die Krankenversicherung ein monatlicher Zahlbetrag von 460,36 DM.

Am 06.04.1995 beantragte die Klägerin eine Überprüfung der Berechnung ihrer Regelaltersrente. Sie machte insbesondere geltend, dass mit 150,00 DM ein unzutreffendes Monats-Durchschnittseinkommen zugrunde gelegt worden sei. Als Basis für den 20-Jahres Zeitraum seien die Jahre von 1939 bis 1958 zu verwenden. Zu berücksichtigen seien ferner das Einkommen aus beruflicher Tätigkeit von 1941 bis 1945, Ersatzzeiten bis 1947 wegen der Vertreibung aus Schlesien, das Einkommen aus viermaliger kurzzeitiger Aushilfsarbeit von 1976 bis 1979, die von 1959 bis 1986 gezahlten freiwilligen Beiträge und das über 600,00 Mark hinausgehende Monatseinkommen seit 1954.

Die Beklagte nahm mit ...

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