Verfahrensgang
SG Leipzig (Urteil vom 17.05.2001; Aktenzeichen S 8 RA 666/00) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 17. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Wert des Rechts auf Regelaltersrente. Die Klägerin begehrt insoweit eine Berücksichtigung ihrer während der Tätigkeit in Einrichtungen des Gesundheitswesens erzielten Entgelte mit einem nach den rentenrechtlichen Regelungen des Beitrittsgebietes gewährten Steigerungsbetrag von 1, 5 v.H.
Die am … geborene, im Beitrittsgebiet lebende, Klägerin war nach den Eintragungen in ihren Sozialversicherungs-Ausweisen vom 15.10.1952 bis 14.04.1974 als wissenschaftliche Fotografin, Fotolaborantin im B. St. G. in L. versicherungspflichtig tätig. Danach nahm sie eine berufliche Tätigkeit in anderen Wirtschaftsbereichen auf. Sie bezog seit 01.08.1991 eine Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung in Höhe von 817,00 DM sowie eine Zusatzaltersrente aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung von monatlich 27,00 DM (Bescheid der Überleitungsanstalt Sozialversicherung vom 21.06.1991). Der Berechnung der Altersrente lagen nach den rentenrechtlichen Regelungen der früheren DDR 22 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit mit einem Steigerungssatz von 1,0 % sowie 22 Dienstjahre im Gesundheitswesen mit einem Steigerungssatz von 1,5 % zugrunde. Diese Rentenleistung wurde auf der Grundlage des § 307 a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) mit bindendem Bescheid vom 27.11.1991 ab 01.01.1992 in eine Regelaltersrente umgewertet. Bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigte die Beklagte u.a. die der bisherigen Rente zugrunde liegenden 44 Jahre einer Versicherungspflichtigen Tätigkeit, die sie mit den auf 0,7500 erhöhten durchschnittlichen Entgeltpunkten je Arbeitsjahr vervielfältigte. Die so ermittelten 33,0000 persönlichen Entgeltpunkte (Ost) multiplizierte die Beklagte mit dem Rentenartfaktor 1,0 (vgl. § 67 Nr. 3 SGB VI) und dem aktuellen Rentenwert (Ost) von 21,11 DM, so dass der Monatsbetrag der Rente für Dezember 1991 696,63 DM betrug. Da die um 6,84 % erhöhte Summe der bisherigen Rentenbeträge vom Dezember 1991 den nach dem SGB VI umgewerteten Monatsbetrag überstieg, errechnete die Beklagte einen Auffüllbetrag von 205,10 DM, den sie in unveränderter Höhe bis 31.12.1995 zu dem nach dem SGB VI ermittelten und dynamisierten Monatsbetrag der Rente leistete.
Gegen die Abschmelzung des Auffüllbetrages zum 01.01.1996 und zum 01.07.1996 hatte die Klägerin jeweils Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.1996 zurückgewiesen worden war. Auch gegen die in Höhe des Inflationsausgleichs erfolgte Rentenanpassung zum 01.07.2000 legte die Klägerin Widerspruch ein; dieses Widerspruchsverfahren ist nach Aktenlage noch nicht abgeschlossen.
Mit Schreiben vom 20.01.2000 beantragte die Klägerin eine Überprüfung der bisherigen Rentenberechnung. Eine ihr zuerkannte Versorgung aus der Zusatzversorgung für Mitarbeiter des Gesundheitswesens der DDR sei bei ihrer Rente nicht berücksichtigt worden. Eine Neuberechnung der Rente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.09.2000 ab. Die im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1991 geltende Regelung, für jedes Jahr der Beschäftigung in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens der DDR einen besonderen Steigerungssatz von 1,5 % zu gewähren, sei anlässlich der Rentenüberleitung nicht in das Rentenrecht des SGB VI übernommen worden.
Hiergegen wandte sich die Klägerin erneut mit Schreiben des Bevollmächtigten vom 26.09.2000, welches die Beklagte als Widerspruch auslegte und mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2000 zurückwies. Soweit die Klägerin meine, die Regelung des § 315 a SGB VI sei nicht ausreichend, um die DDR-Anwartschaften im Rahmen des Art. 14 Grundgesetz (GG) zu schützen, werde auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (Urteil vom 21.04.1999 – B 5/4 RA 25/97 R) verwiesen. Im Übrigen habe eine Beschäftigung im Gesundheits- und Sozialwesen der ehemaligen DDR nicht zur Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) geführt.
Mit der am 27.12.2000 vor dem Sozialgericht Leipzig erhobenen Klage führte die Klägerin ihr Begehren zur Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung eines Steigerungsbetrages von 1,5 weiter. Die bisherige Nichtberücksichtigung dieses besonderen Steigerungsbetrages für ehemalige Mitarbeiter des Gesundheitswesens verletze Art. 14 Abs. 1 GG.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 17.05.2001 ab. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Festsetzung ihrer Altersrente unter Berücksichtigung eines besonderen Steigerungsbetrages von 1,5 % für die Dienstjahre im Gesundhe...