nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Chemnitz (Entscheidung vom 18.12.2000; Aktenzeichen S 17 RA 538/99) |
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 18. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.
Die am ...1926 geborene Klägerin war während ihres Berufslebens 40 Jahre und sechs Monate im Gesundheits- und Sozialwesen der ehemaligen DDR als Gesundheitsfürsorgerin, Tbc-Fürsorgerin und Sozialarbeiterin tätig. Seit 01.03.1971 zahlte sie Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR). Sie bezog seit 1986 eine Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung der früheren DDR und eine Zusatzaltersrente aus der FZR. Der Berechnung der Altersrente lagen drei Jahre versicherungspflichtige Tätigkeit, bewertet mit einem Steigerungssatz von 1 %, und 41 Dienstjahre im Gesundheitswesen, bewertet mit einem Steigerungssatz von 1,5 %, sowie fünf Zurechnungsjahre, ebenfalls bewertet mit einem Steigerungssatz von 1 %, zugrunde. Daraus ergab sich ein Steigerungssatz von 69,5 % mit dem das in den letzten 20 Kalenderjahren vor Beginn der Rentenzahlung erzielte beitragspflichtige Durchschnittseinkommen von monatlich 600,00 Mark multipliziert wurde (Bescheid des FDGB-Kreisvorstandes Werdau vom 16.05.1986). Diese Bestandsrente wertete der Rentenversicherungsträger zum 01.01.1992 nach § 307 a Sechstes Buch Soziagesetzbuch (SGB VI) in eine Regelaltersrente um, indem er durchschnittliche Entgeltpunkte ausgehend vom 240-fachen beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen für die Rente der Sozialpflichtversicherung addiert mit dem Durchschnittseinkommen für die Rente aus der FZR, vervielfältigt mit der Anzahl der Monate der Beitragszahlung ermittelte und durch das Gesamtdurchschnittseinkommen für den 20-Jahreszeitraum, der 1985 endete dividierte. Diese durchschnittlichen Entgeltpunkte multiplizierte der Rentenversicherungsträger mit der Anzahl der der Bestandsrente zugrunde liegenden Arbeitsjahre - ohne Zurechnungsjahre - und kam so zu 46,0900 persönlichen Entgeltpunkten (Ost), die für den Wert des Rechts auf Altersrente mit dem Rentenartfaktor 1,0 sowie dem aktuellen Rentenwert (Ost) multipliziert wurden. Daraus ergab sich für Dezember 1991 ein Monatsbetrag der Rente von 972,96 DM, der aus Bestandsschutzgründen um einen Auffüllbetrag von 265,32 DM erhöht wurde. Der monatliche Rentenzahlbetrag belief sich zum 01.01.1992 auf 1.265,16 DM (Bescheid der LVA Sachsen vom 29.11.1991) und erhöhte sich aufgrund der zunächst halbjährlichen Rentenanpassungen bis zum 31.12.1995 auf 1.805,93 DM. Danach kam es aufgrund der Abschmelzung des Auffüllbetrages nur noch zu geringfügigen Erhöhungen des Rentenzahlbetrages, der seit 01.07.2000 monatlich 1.849,72 DM beträgt.
Am 06.04.1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die Überführung darin erworbener Anwartschaften. Aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit im Gesundheits- und Sozialwesen der ehemaligen DDR sei ihre Rente unter Zugrundelegung eines Steigerungssatzes von 1,5 % berechnet worden, der mit der Wiedervereinigung entfallen sei.
Mit Bescheid vom 19.07.1999 lehnte die Beklagte den Antrag auf Feststellung von Zusatzversorgungszeiten ab. Die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten seien keinem der Zusatzversorgungssysteme Nr. 1 bis 26 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) zuzuordnen.
Mit ihrem Widerspruch trug die Klägerin vor, sie verstehe nicht, aus welchen Gründen sie mit einer sozialpädagogischen Ausbildung zur Fürsorgerin und einer zusätzlichen Altersversorgung (1,5 % Rentenberechnung) diskriminiert werde.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.1999 zurück. Zur Begründung führte sie aus, das Bundessozialgericht (BSG) habe in einer Reihe von Entscheidungen festgelegt, dass die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem in der ehemaligen DDR nicht von einer erteilten Versorgungszusage abhänge. Es genüge, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, für die ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war, also die ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit konkret in einem der Texte der in Anlage 1 zum AAÜG genannten Zusatzversorgungssysteme ohne Einschränkungen aufgelistet gewesen sei. Somit komme es auf die Art der ausgeübten Tätigkeit, die erforderliche Qualifikation und den zutreffenden Beschäftigungsbereich an. Für die Klägerin käme danach nur die Altersversorgung der Intelligenz nach Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG in Betracht. Die ausgeübte Beschäftigung als Fürsorgerin könne jedoch nur zu den so genannten Ermessensfällen gerechnet werden, für die weiterhin eine konkrete Versorgungszusage erforderlich gewesen sei. Eine positive Versorgungszusage habe nicht best...