Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung der erstattungsfähigen Prozesskostenhilfe
Verfahrensgang
SG Leipzig (Beschluss vom 23.07.1999; Aktenzeichen S 7 RJ 1184/97) |
SG Leipzig (Beschluss vom 10.06.1999) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Sozialgerichts Leipzig vom 23.07.1999 und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Leipzig vom 10.06.1999 abgeändert. Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit werden auf 83,17 DM (Dreiundachtzig Deutsche Mark und Siebzehn Pfennig) festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung von anwaltlichen Kosten im Rahmen der Prozeßkostenhilfe (PKH).
Vor dem Sozialgericht Leipzig hat der Kläger im Rahmen eines auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gerichteten Hauptsacheverfahrens (SG Leipzig, S 7 Ar 1184/97 [Ausgangsverfahren]) am 01.12.1997 Klage erhoben. Nach Einholung von medizinischen Unterlagen hat das SG unter dem 12.01.1999 Termin zur mündlichen Verhandlung auf Donnerstag, den 04.02.1999, anberaumt und das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet.
Am 25.01.1999 hat der Beschwerdeführer (Bf.) als Bevollmächtigter des Klägers die Mandatsübernahme angezeigt und um Einsichtnahme in die Akten gebeten. Im Rahmen der Einsichtnahme hat er aus der ihm überlassenen Gerichtsakte (86 Blatt) nebst zwei Aktenbänden von der Beklagten (insgesamt 127 Blatt) für seine Handakte 153 Kopien gefertigt, mit Schriftsätzen vom 27.01.1999 die Akten dem SG zurückgereicht und zugleich – am 01.02.1999 – Antrag auf PKH gestellt. Darüber hinaus hat sich der Bf. schriftsätzlich nicht geäußert.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung (04.02.1999) haben die Beteiligten das Verfahren durch gerichtlichen Vergleich abgeschlossen; darin hat sich die Beklagte des Ausgangsverfahrens zur hälftigen Übernahme der notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Klägers verpflichtet. Der Bf. hat den Termin mit dem Kläger des Ausgangsverfahrens wahrgenommen. Mit Beschluss vom 08.03.1999 hat das SG dem Kläger sodann PKH ohne Ratenzahlung bewilligt und den Beschwerdeführer (Bf) beigeordnet.
Am 09.02.1999 hat der Bf. gegen die Beklagte des Ausgangsverfahrens unter Ansatz der erhöhten Mittelgebühr, von Kopierkosten und der Auslagenpauschale Kostenfestsetzung über den Gesamtbetrag in Höhe von 1.210,34 DM beantragt. Hierauf hat die Beklagte die hälftige Summe (605,17 DM) gezahlt. Kosten sind darauf nicht festgesetzt worden.
Am 29.03.1999 hat der Bf. wegen der PKH-Bewilligung zusätzlich Kostenfestsetzung beantragt. Nach der dem Gesuch zugrunde liegenden Kostennote hat er, wie bereits im gegenüber der Beklagten erhobenen Kostengesuch vom 09.02.1999, unter anderem die gem. § 116 Abs. 3 Satz 2 BRAGO erhöhte Mittelgebühr (922,50 DM) sowie Kosten für 153 Fotokopien (80,90 DM) in Ansatz gebracht und von dem Gesamtbetrag einschließlich des Entgelts nach § 26 BRAGO nebst gesetzlicher Mehrwertsteuer (1.210,34 DM) die hälftige Summe (605,17 DM) geltend gemacht.
Mit Beschluss vom 10.06.1999 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG die von der Staatskasse wegen der PKH-Bewilligung zu tragenden Kosten mit „Null” festgesetzt. Die vom Bf. getroffene Gebührenbestimmung sei unbillig. Vorliegend sei die Mittelgebühr zu 75 v.H. anzusetzen, weil der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit unterdurchschnittlich und die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger des Ausgangsverfahrens als durchschnittlich zu werten sei. Der Ansatz der Auslagen für Fotokopien sei unzutreffend, weil die Unterlagen aus der Verfahrensakte dem Kläger des Ausgangsverfahrens bereits zur Verfügung gestanden hätten. Unter Berücksichtigung der für das Beitrittsgebiet maßgeblichen Gebührenermäßigung (10 v.H.) und der weiteren Gebührenpositionen nebst Mehrwertsteuer ergebe sich ein Vergütungsanspruch in Höhe von 594,50 DM, den die Beklagte aber bereits erfüllt habe. Dies müsse sich der Bf. gegenüber der Staatskasse anrechnen lassen.
Die Erinnerung ist ohne Erfolg geblieben. Im Beschluss vom 23.07.1999 hat sich das SG auf die Gründe der Festsetzung vom 10.06.1999 bezogen.
Gegen den am 05.08.1999 zugestellten Beschluss richtet sich die am 27.08.1999 eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Der Bf. ist der Ansicht, die Mittelgebühr sei unter Anwendung des § 116 Abs. 3 Satz 2 BRAGO mit 922 DM zu veranschlagen, weil der Vergleich auch unter seiner Mitwirkung zustande gekommen sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für Fotokopien hätten dem Kläger nicht sämtliche Unterlagen zur Verfügung gestanden. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei keineswegs unterdurchschnittlich gewesen; die Überprüfung der Sozialgerichtsakte sei ebenso notwendig gewesen wie die Durchführung einiger Vorbesprechungen mit dem Kläger und schließlich die Wahrnehmung des Termins vor dem Sozialgericht (Schriftsätze vom 26.08.1999, vom 04.10.1999 und vom 26.01.2000).
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluß des S...