Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde

 

Orientierungssatz

1. Zur Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde gegen das Sozialgericht.

2. Eine Untätigkeitsbeschwerde setzt gemäß § 54 Abs 1 S 2 SGG analog und in Anlehnung an die §§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG voraus, dass der Beschwerdeführer substantiiert und plausibel einen Verfahrensstillstand, der sachlich nicht mehr zu rechtfertigen ist und auf eine Rechtsverweigerung hinauslaufen würde, oder eine unangemessen lange Verfahrensdauer darlegt.

 

Tenor

Die Untätigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers wird verworfen.

 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer (Bf.) macht die Untätigkeit des Sozialgerichts Chemnitz (SG) geltend. Im am SG anhängigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes stritten die Beteiligten zunächst über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Bf. gegen den Bescheid über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) durch die Antragsgegnerin (Ag.) und die vorläufige Gewährung von Alg II ab 01.01.2007. Nach Änderung des Begehrens streiten die Beteiligten in diesem Verfahren noch, auf welches Konto das bewilligte Alg II für den Zeitraum vom 01.09.2006 bis 13.12.2006 und ab 01.01.2007 zu zahlen ist.

Nachdem der Bf. der Ag. zunächst als Kontoverbindung das Konto bei der Sparkasse C., Konto-Nr. …, angegeben hatte, bewilligte die Ag. dem Bf. mit Bescheid vom 05.07.2006 für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis 31.12.2006 Alg II in Höhe von monatlich 622,86 EUR. Nachdem der Bf. per E-Mail vom 14.09.2006 mitgeteilt hatte, ein Sparbuch im Wert von 250.000,00 EUR gewonnen zu haben, hob die Ag. nach Anhörung des Bf. mit Bescheid vom 19.09.2006 den Bewilligungsbescheid vom 05.07.2006 mit Wirkung vom 01.09.2006 auf. Die Hilfebedürftigkeit sei weggefallen.

Nach Einlegung eines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19.09.2006 hat der Bf. am 17.10.2006 beim SG einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt. Er habe keinen Betrag von 250.000,00 EUR, sondern lediglich 25,00 EUR, gewonnen. Gleichzeitig hat er im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Auszahlung von Alg II ab 01.01.2007 begehrt.

Mit an die Ag. gerichtetem Schreiben vom 26.09.2006, eingegangen bei ihr am 28.09.2006, teilte der Bf. mit, ab sofort habe er eine neue Kontoverbindung für die Überweisung von Alg II (Konto bei der N.Bank AG, Konto-Nr. …).

Das SG hat am 29.11.2006 die GE Money Bank um Auskunft über die Entwicklung des Guthabens des Bf. seit 01.09.2006 gebeten. Die GE Money Bank hat mit Schriftsatz vom 30.11.2006 mitgeteilt, auf dem Konto des Bf. sei am 12.09.2006 ein Gewinn von 250,00 EUR eingegangen, von dem der Bf. am 26.09.2006 245,00 EUR bar abgehoben habe.

Daraufhin hat die Ag. nach Übersendung der Auskunft der Bank per Fax an die Ag. durch das SG mit Bescheid vom 06.12.2006 den Aufhebungsbescheid vom 19.09.2006 abgeändert. Die Bewilligung von Alg II werde für den Zeitraum vom 01.09.2006 bis 30.09.2006 teilweise in Höhe von 220,00 EUR aufgehoben. Der Bf. habe einen Gewinn von der GE Money Bank erhalten. Daher sei er nicht in bisher festgestellter und bewilligter Höhe hilfebedürftig im Sinne des § 9 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gewesen. Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bestehe daher nur noch in geringerer Höhe. Mit Erstattungsbescheid vom selben Tag hat die Ag. die Erstattung von 220,00 EUR gemäß § 50 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend gemacht. Die Ag. hat dem Bf. mit weiterem Bescheid vom 06.12.2006 für den Zeitraum vom 01.09.2006 bis 30.09.2006 Alg II in Höhe von 402,86 EUR und für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis 31.12.2006 in Höhe von monatlich 622,86 EUR bewilligt.

Zudem hat die Ag. mit Bescheid vom 14.12.2006 die Bewilligung von Alg II für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 in Höhe von 622,86 EUR monatlich vorgenommen.

Die Ag. hat dem SG mit Schriftsatz vom 14.12.2006 mitgeteilt, die ausstehenden Zahlungen für die zweite Jahreshälfte 2006 in Höhe von insgesamt 1.868,58 EUR seien am 07.12.2006 auf das Konto des Bf. überwiesen worden.

Der Bf. hat per E-Mail vom 22.12.2006 angegeben, er habe auf das Konto bei der Sparkasse C. keinen Zugriff mehr, da es sich um ein Gesellschaftskonto mit seiner Mutter M. H. handele. Er hat auf die mit Schreiben vom 26.09.2006 mitgeteilte neue Bankverbindung hingewiesen und sofortige Überweisung auf dieses Konto gefordert.

Das SG hat mit Schreiben vom 03.01.2007 an die Ag. um Prüfung gebeten, ob ggf. eine Stornierung und Rücküberweisung des Betrages vom Konto bei der Sparkasse Chemnitz möglich sei. Mit Schreiben vom 04.01.2007 hat es den Bf. zur Darlegung aufgefordert, weshalb er als Mitkontoinhaber des Kontos bei der Sparkasse auf dieses keinen Zugriff habe. Zudem hat es die Ag. mit Schreiben vom 10.01.2007 um Mitteilung gebeten, wie die Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum ab 01.07.2006 berechnet worden seien.

Die Ag. hat mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2007 den Widerspruch des Bf. gegen ...

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