Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Prozesskostenhilfe. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund der Entscheidung über Antrag trotz Fristverlängerungsantrag. Fehlen hinreichender Erfolgsaussichten. Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Zusicherung zum Umzug sowie zur Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und Mietkaution. Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für Klage auf Verpflichtung zur Erteilung der Zusicherung nach Vollzug des Umzugs. Subsidiarität der Feststellungsklage
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Antrag auf Fristverlängerung muss vor Fristablauf gestellt werden. Ein Antrag, der nach Fristablauf gestellt wird, ist im eigentlichen Sinne kein Antrag auf Fristverlängerung, weil eine abgelaufene Frist denknotwendig nicht mehr verlängert werden kann. Er ist jedoch als Antrag auf Setzung einer neuen richterlichen Frist auszulegen.
2. Auf einen nach Fristablauf gestellten "Fristverlängerungsantrag" hin ist eine neue richterliche Frist zu setzen, wenn andernfalls ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs einträte oder wenn im Falle einer gesetzlichen Frist die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorlägen.
3. Für einen Fristverlängerungsantrag oder das Setzen einer neuen Frist ist keine bestimmte Form vorgegeben; sie kann auch stillschweigend erfolgen. Hingegen muss eine ablehnende Entscheidung für den Antragsteller erkennbar sein, das heißt sie muss ihm bekanntgegeben werden.
4. Ein Rechtsstreit um eine Zusicherung im Sinne von § 22 Abs 6 SGB 2 ist erledigt beziehungsweise das Rechtsschutzbedürfnis ist entfallen, wenn der Umzug vollzogen ist. Nach dem Umzug kann der Antragsteller die Klage anstatt auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Zusicherung gemäß § 22 Abs 6 SGB 2 unmittelbar auf Übernahme der geltend gemachten Aufwendungen richten.
5. Eine Feststellungsklage, mit der nach dem Umzug begehrt wird festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, die monatlichen Miet- und Heizkosten in jeweils bezifferter Höhe für die neue Wohnung als monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung anzuerkennen, ist unzulässig.
Tenor
I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 5. April 2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren.
Der Beklagte bewilligte dem am 1980 geborenen Kläger sowie seiner Partnerin und den drei Kindern mit Bescheid vom 23. Oktober 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Monate November 2012 bis April 2013.
Der Kläger beantragte am 10. Dezember 2012 die Erteilung einer Zusicherung zum Umzug, weil er sich von seiner Partnerin getrennt habe. Als im Zusammenhang mit dem Umzug entstehende Kosten gab er an: Kaution, Renovierungskosten, Möbeltransport und Neubeschaffung von Möbeln. Bezüglich der Übernahme der Mietkaution und der Leistungen für Wohnungserstausstattung stellte er am selben Tag weitere Anträge.
Den Antrag auf Zusicherung zum Umzug lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2013 ab.
Ausweislich des Mietvertrages vom 19. Januar 2013 über die neue Wohnung begann das Mietverhältnis am selben Tag. Die ordnungsbehördliche Ummeldung erfolgte am 29. Januar 2013. An diesem Tag ist der Kläger nach eigenen Angaben auch umgezogen.
Der Kläger hat am 8. Februar 2013 Klage erhoben (Az. S 12 AS 407/13), mit der er begehrt, den Beklagten zur Erteilung der Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen, einschließlich Kaution und Umzugskosten, für die neue Unterkunft zu verpflichten. Zugleich hat er einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Bevollmächtigten gestellt.
Der Beklagte hat mit Bescheid vom 8. Februar 2013 einen Teilaufhebungs- und -änderungsbescheid für die Monate März und April 2013 erlassen. Für Februar 2013 gibt es nach der vorliegenden Verwaltungsakte ein Anhörungsschreiben vom 7. Februar 2013 über eine beabsichtigte Teilaufhebung der Leistungsbewilligung sowie ein Schreiben des Klägers vom 14. Februar 2013, worin er um Überprüfung oder Neubearbeitung seines Alg II-Bescheides bittet. Er hat unter anderem vorgetragen, dass er eine Rückzahlung leisten solle, obwohl er für Februar 2013 kein Geld erhalten habe.
Der Beklagte hat den Antrag auf Übernahme der Mietkaution mit Bescheid vom 11. Februar 2013 abgelehnt, aber mit Bescheid vom 12. Februar 2013 einen Betrag in Höhe von 830,00 EUR für die Wohnungserstausstattungen einschließlich Haushaltsgeräten bewilligt.
Nachdem der Beklagte unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 6. April 2011 (Az. B 4 AS 5/10 R) die Auffassung vertreten hatte, der Klage habe von Anfang an das Rechtssch...