Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Berufungszulassung bzw -beschränkung. Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Zusicherung zum Umzug sowie zur Übernahme Umzugskosten. auf geldwerten Vorteil gerichteter Verwaltungsakt. keine zeitliche Begrenzung auf Bewilligungszeitraum. Notwendigkeit der Konkretisierung des Unterkunftsangebots
Leitsatz (amtlich)
1. Bei einer Zusicherung zum Umzug im Sinne von § 22 Abs 4 S 1 SGB II handelt es sich um einen auf eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt im Sinne von § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG (Fortführung von LSG Chemnitz vom 27.12.2012 - L 3 AS 943/12 B PKH = FamRZ 2013, 1846; entgegen LSG Chemnitz vom 26.10.2015 - L 7 AS 932/15 B ER).
2. Eine Zusicherung zum Umzug im Sinne von § 22 Abs 4 S 1 SGB II ist zeitlich nicht begrenzt mit der Folge, dass § 144 Abs 1 S 2 SGG einschlägig ist (Fortführung von LSG Chemnitz vom 9.9.2013 - L 3 AS 950/13 B PKH).
3. Ein Antrag auf Erteilung einer Zusicherung muss sich stets auf ein nach Lage der Wohnung, Zeitpunkt des Einzuges und den aufzuwendenden Kosten, insbesondere einem bezifferten Mietzins und einer der Höhe nach feststehenden Kaution, konkretisiertes Wohnungsangebot beziehen (Fortführung von LSG Chemnitz vom 26.10.2009 - L 3 AS 20/09).
Tenor
I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Leipzig vom 6. April 2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Leipzig vom 6. April 2016, mit dem der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Bevollmächtigten abgelehnt worden ist, ist zulässig, insbesondere statthaft (1.).
Sie ist jedoch nicht begründet (2.). In der Hauptsache begehrt die Klägerin die Erteilung einer Zusicherung zum Umzug gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Die Wohnung, hinsichtlich derer die Klägerin zunächst die Erteilung der Zusicherung begehrt hat, ist bereits vor dem Zeitpunkt der Klageerhebung an einen anderen Mieter vergeben gewesen.
1. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
a) Der erkennende Senat hat bereits im Beschluss vom 27. Dezember 2012 (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 27. Dezember 2012 - L 3 AS 943/12 B PKH - FamRZ 2013, 1846 ff. = juris Rdnr. 13; siehe auch Sächs. LSG, Beschluss vom 9. September 2013 - L 3 AS 950/13 B PKH - juris Rdnr. 17) entschieden, dass es sich bei einer Zusicherung im Sinne von § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II um einen auf eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG handelt. Hieran hält der Senat nach nochmaliger Prüfung und unter Berücksichtigung der entgegenstehenden Entscheidung des 7. Senates des Sächsischen Landessozialgerichtes vom 26. Oktober 2015 (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 26. Oktober 2015 - L 7 AS 932/15 B ER - juris Rdnr. 27, wo allerdings nur der Beschluss des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Mai 2014 - L 8 AS 169/14 B ER, L 8 AS 171/14 B - und nicht die diesem entsprechende verbreitete obergerichtliche Rechtsprechung Erwähnung findet) fest.
Die Zusicherung über die Aufwendungen für eine neue Unterkunft nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II ist zwar nicht unmittelbar auf eine Geldleistung gerichtet, da mit ihr keine Geldleistungen bewilligt werden. Für § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist es allerdings ausreichend, wenn der streitige Verwaltungsakt zu einer Geldleistung oder zu einem geldwerten Vorteil führt (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [11. Aufl., 2014], § 144 Rdnr. 10a; Breitkreuz/Schreiber, in: Breitkreuz/Fichte, SGG [2. Aufl., 2014], § 144 Rdnr. 7). Dies ist hier der Fall. Bei der Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne der §§ 31 und 34 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) (vgl. BSG, Urteil vom 22. November 2011 - B 4 AS 219/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 57 = juris, jeweils Rdnr. 11, m. w. N.; Sächs. LSG, Beschluss vom 26. Oktober 2009 - L 3 AS 20/09 - juris Rdnr. 17, m. w. N.). Gegenstand der Zusicherung ist die Berücksichtigung der Unterkunftskosten für eine konkrete Unterkunft in konkreter Höhe bei künftigen Bedarfsberechnungen (vg...