nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dresden (Entscheidung vom 08.05.2001; Aktenzeichen S 4 RJ 400/99) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 08. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am ... geborene Kläger erlernte in der Zeit von September 1978 bis Februar 1980 den Teilberuf eines Walzwerkers, war anschließend bis Juni 1986 als Adjustierer - wobei er auf Grund einer betrieblichen Qualifizierung am 07. Juni 1983 die Facharbeiterprüfung als Walzwerker bestand und aus gesundheitlichen Gründen 1985 auf eine Tätigkeit als Gütekontrolleur umgesetzt wurde -, bis September 1990 als Automatenbäcker in der Waffelproduktion, bis Dezember 1990 als Produktionsarbeiter und von November 1991 bis Oktober 1992 als Helfer/Plastespritzer beschäftigt. Seitdem ist der Kläger arbeitslos und bezieht Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bzw. Krankengeld.
Den am 09. Februar 1999 gestellten (zweiten) Rentenantrag begründete er mit einem erhöhten Alkoholkonsum, einem Lendenwirbelsäulensyndrom sowie mit Schmerzen in der Brust- und Halswirbelsäule.
Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:
- die medizinischen Befundunterlagen aus dem ersten Rentenverfahren, - der Befundbericht des Praktischen Arztes Dr. G ... vom 17. Februar 1999 sowie - das Gutachten der Dipl.-Med. M ... - Sozialmedizinischer Dienst - vom 17. Mai 1999, welche bei
belastungsabhängigen Rückenschmerzen bei Wirbelgleiten und beginnenden Verschleißerscheinungen ohne schwerwiegende beginnender Polyneuropathie bei erhöhtem Alkoholmissbrauch, noch keine schwerwiegende Funktionsbehinderung,
ein vollschichtiges Leistungsvermögen für mittelschwere körperliche Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, Absturzgefahr und nicht an laufenden Maschinen, attestierte.
Mit Bescheid vom 27. Mai 1999 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Den am 18. Juni 1999 erhobenen Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 29. Juli 1999 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne der Kläger zwar nicht mehr als Walzwerker tätig sein. Er sei jedoch in der Lage, vollschichtig mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten (ohne mechanische Hilfsmittel), ohne Absturzgefahr sowie nicht an laufenden Maschinen zu verrichten. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beruf als Walzwerker 1986 tatsächlich aus zwingend gesundheitlichen Gründen habe aufgegeben werden müssen. Als angelernter Arbeiter im oberen Bereich sei der Kläger auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, mit Ausnahme solcher, die nur einen geringen qualitativen Wert haben, verweisbar. In Betracht kämen seinem Leistungsvermögen entsprechende Tätigkeiten als Pförtner oder als Museumsaufsicht.
Auf die am 17. August 1999 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden einen Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin/Chirotherapie/Sportmedizin Dr. R ... vom 11. November 1999, des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. G ... vom 19. November 1999 und des Facharztes für Neurologie-Psychiatrie Dr. M ... vom 08. November 1999 eingeholt sowie die Patientenunterlagen vom Kreisarchiv des Landratsamtes W ... beigezogen. Des Weiteren hat das Sozialgericht Gutachten auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet von Dr. B ... und auf orthopädischem Gebiet von Prof. Dr. F ... erstellen lassen.
Dr. B ... gelangte in seinem Gutachten vom 03. Februar 2000, nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 21. Januar 2000, und in der Ergänzung vom 18. Dezember 2000, zu folgenden Feststellungen/Diagnosen:
- neurogene Claudicatio intermittens (Spinalis),
- pseudoradikuläres und radikuläres Schmerzsyndrom der Halswirbelsäule,
- Polyneuropathie an den Beinen und im Bereich des vegetativen Nervensystems sowie
- Alkoholmissbrauch.
Die Gesundheitsstörungen bestünden seit 1993. Der Kläger könne vollschichtig nur leichte körperliche Arbeiten, die im kurzzeitigen Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen erfolgen und nicht mit Heben und Tragen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und Überkopfarbeiten verbunden sind, verrichten. In der Zeit von 20 Minuten könne er eine Wegstrecke von 500 Meter und etwas darüber hinaus bewältigen.
Prof. Dr. F ... erhob in seinem Gutachten vom 26. Juni 2000, nach ambulanter Untersuchung am 04. April 2000, und in der Ergänzung vom 08. November 2000, folgende Feststellungen/Diagnosen:
- chronisches vertebragenes zervikales pseudoradikuläres Schmerzsyndrom rechts,
- chronisches vertebragenes residuelles radikuläres Schmerzsyndrom S 1 rechts bei Spondylolisthesis L 5/S 1, Meyerding 2 und Ostechondrose L 5/S 1 sowie
- degenerative Instabilität L 4/5.
Der Kläger könne leichte körperliche Tät...