nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Chemnitz (Entscheidung vom 11.01.2001; Aktenzeichen S 15 RJ 976/99)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 11. Januar 2001 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am ... geborene Klägerin erlernte in der Zeit von September 1971 bis Februar 1973 den Beruf einer Kleidungsfacharbeiterin, erwarb am 27. Februar 1973 das entsprechende Facharbeiterzeugnis, war als solche bis Februar 1976 und anschließend bis Juni 1990 in verschiedenen un- und angelernten Tätigkeiten beschäftigt. Für die zuletzt seit März 1986 ausgeübte Beschäftigung als Stanzerin war eine Anlernzeit von zwei Wochen erforderlich. Seitdem ist die Klägerin - unterbrochen durch Zeiten der Kindeserziehung - arbeitslos.

Den am 19. Mai 1999 gestellten Rentenantrag begründete sie mit Wirbelsäulen- und Gelenkschäden seit ca. 1994.

Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:

- der Befundbericht der Praktischen Ärztin Dipl.-Med. W ... von Mai 1999 sowie - das Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. Sch ... vom 31. August 1999, in welchem wegen eines Cervicalsyndrom und eines rezidivierenden Lumbalsyndrom ein unter halbschichtiges Leistungsvermögen als Stanzerin und ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt attestiert wurde

Mit Bescheid vom 16. September 1999 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Den am 08. Oktober 1999 eingegangenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 08. November 1999 zurück. Die Klägerin sei nach ihrem beruflichen Werdegang der Berufsgruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen und somit seien ihr alle ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zuzumuten. Sie sei in der Lage, vollschichtig leichte körperliche Arbeiten mit wechselnder Arbeitshaltung, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne Überkopfarbeiten und ohne Gefährdung durch Zugluft und Nässe zu verrichten.

In der am 03. Dezember 1999 bei dem Sozialgericht Chemnitz erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und auf einen aktuellen Befundbericht von Dipl.-Med. W ... verwiesen.

Das Sozialgericht hat Befundberichte des Facharztes für Neurologie/Psychiatrie Dipl.-Med. B ... vom 20. März 2000, des Facharztes für Orthopädie/Rheumatologie Dipl.-Med. L ... vom 12. April 2000, der Dipl.-Med. W ... vom 25. April 2000 sowie der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. K ... vom 11. Mai 2000 eingeholt. Des Weiteren hat es das Gutachten des Arbeitsamtes A ... vom 18. September 2000 beigezogen, in welchem ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten, überwiegend sitzend, gehend und zeitweise stehend, ohne häufiges schweres Heben und Tragen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel sowie ohne Zwangshaltungen im Wirbelsäulenbereich, Überkopfarbeit, Armvorhalte und Tätigkeiten mit Absturzgefährdung von Leitern und Gerüsten bescheinigt wurde.

Mit Urteil vom 11. Januar 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei als Stanzerin allenfalls in die Gruppe der angelernten Arbeiter einzuordnen und pauschal auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Diesbezüglich bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten unter Berücksichtigung der im Gutachten des Arbeitsamtes A ... festgestellten Einschränkungen.

Die Klägerin macht mit der hiergegen am 17. April 2001 fristgemäß bei dem Sächsischen Landessozialgericht eingelegten Berufung geltend, das Gutachten des Arbeitsamtes werde in vollem Umfang angezweifelt und sie sehe sich nicht in der Lage, einer vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 11. Januar 2001 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. November 1999 zu verurteilen, der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit ab Mai 1999 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.

Der Senat hat die Befundberichte der Dipl.-Med. K ... vom 23. Juli 2001 und der Dipl.-Med. W ... vom 23. Juli 2001 eingeholt.

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 14. August 2001 darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung des Rechtsstreits nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss beabsichtigt ist und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte ...

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