nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Chemnitz (Entscheidung vom 23.04.2001; Aktenzeichen S 11 RJ 611/99) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 23. April 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am ... geborene Klägerin erlernte nach Abschluss der 10. Klasse der polytechnischen Oberschule (POS) in der Zeit von September 1973 bis Juli 1976 den Beruf einer Rinderzüchterin, erwarb am 15. Juli 1976 das entsprechende Facharbeiterzeugnis und war als solche bis Juli 1984 beschäftigt. Von Januar bis Februar 1985 war sie als Reinigungskraft und von März 1985 bis Februar 1990 als Helferin in einer Kindertagesstätte tätig. Von April 1995 bis Oktober 1995 und von April 1996 bis November 1996 verrichtete die Klägerin Tätigkeiten in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen. Seitdem geht die Klägerin einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht mehr nach.
Den am 14. Januar 1998 gestellten Rentenantrag begründete sie mit starken Rückenschmerzen, einer Totaloperation und eines gutartigen Tumors sowie mit Herzrhythmusstörungen.
Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:
- der Befundbericht des Facharztes für Gynäkologie und Geburtshilfe Dr. Sch ... vom 28. Juni 1997, - der Bericht der Vogtland-Klinik Bad Elster vom 11. August 1997 über eine stationäre Rehabilitation vom 24. Juli bis zum 01. August 1997, wonach die Klägerin aus orthopädischer Sicht mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen als Rinderzüchterin sowie für leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, unter Beachtung weiterer - Funktionseinschränkungen, entlassen wurde, das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom - 04. November 1997 (gegenwärtig arbeitsunfähig, das Gutachten des Arbeitsamtes Annaberg vom 19. Januar 1998, in welchem u. a. wegen wiederholten Unterbauchbeschwerden ein aufgehobenes Leistungsvermögen bescheinigt wurde sowie - das Gutachten des Dr. Sch ..., Sozialmedizinischer Dienst, vom 29. April 1998, in welchem ein halb- bis unter vollschichtiges Leistungsvermögen als Erziehungshelferin und ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten attestiert wurde.
Mit Bescheid vom 18. Mai 1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Auf den Widerspruch vom 16. Juni 1998 holte sie einen Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. F ... vom 16. Dezember 1998 und ein Gutachten von Dipl.-Med. U ..., Sozialmedizinischer Dienst, vom 28. April 1999, in welchem ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte, halb- bis unter vollschichtig auch für mittelschwere Tätigkeiten bescheinigt wurde, ein. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 21. Juni 1999 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne die Klägerin nach den sozialmedizinischen Feststellungen zwar nur noch zweistündig bis unter halbschichtig als Reinigungskraft tätig sein. Sie sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten mit wechselnder Arbeitshaltung, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung und ohne Überkopfarbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Ausgehend von der Tätigkeit als Reinigungskraft sei sie der Berufsgruppe der ungelernten Arbeiter zuzuordnen und ohne Benennung einer konkreten Tätigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Auf die am 12. Juli 1999 erhobene Klage, in welcher die Klägerin bekundete, wegen Rückenschmerzen und nach der Geburt ihres Sohnes die Tätigkeit als Rinderzüchterin nicht wieder habe aufnehmen können, hat das Sozialgericht Chemnitz Befundberichte des Dr. F ... vom 06. März 2000, der Fachärztin für Chirurgie Dipl.-Med. L ... vom 12. März 2000, des Dr. Sch ... vom 15. März 2000 sowie des Praktischen Arztes Dr. R ... vom 12. Mai 2000 eingeholt.
Mit Urteil vom 23. April 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei als Helferin bzw. Reinigungskraft in einer Kindertagesstätte in die Gruppe der ungelernten Arbeiter einzuordnen, da zur Verrichtung dieser Tätigkeiten eine Einarbeitung von über einem Jahr nicht ersichtlich sei. Nach den eingeholten medizinischen Unterlagen hat das Sozialgericht ein vollschichtiges Leistungsvermögen für mindestens leichte körperliche Tätigkeiten festgestellt und die Klägerin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen.
Die Klägerin macht mit der am 01. Juni 2001 bei dem Sächsischen Landessozialgericht eingelegten Berufung geltend, sie vermöge nicht zu akzeptieren, dass sie die Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht erfülle.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemn...