Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Angemessenheitsmaßstab für die Unterkunfts- und Heizkosten. selbst genutztes Hausgrundstück als Schonvermögen. Zumutbarkeit der Kostensenkung. Darlehen nach § 34 SGB 12 für Gaskostenrückstand bei drohender Sperrung als vorläufige Leistung des zuerst angegangenen Leistungsträgers
Orientierungssatz
1. Aus der Regelung des § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 2 über die Nichtberücksichtigung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe als Vermögen, folgt für die Leistungsgewährung nach § 22 Abs 1 SGB 2 nicht, dass bei selbst genutztem Wohneigentum bzgl der Angemessenheitsbeurteilung der Unterkunftskosten die regelmäßig deutlich höhere Wohnfläche zu Grunde zu legen wäre und die Angemessenheitsgrenze insoweit abweichend von der für Mietwohnungen festzusetzen wären. Der Verwertungsschutz des Wohneigentums kann indes bei der Frage zu berücksichtigen sein, inwieweit eine Senkung der Aufwendungen möglich bzw zuzumuten ist; er macht eine Kostensenkung durch Wohnungswechsel allerdings nicht stets und unabhängig von den Umständen des Einzelfalls mit der Folge von vornherein unzumutbar, dass Überschreitungen der Angemessenheitsgrenze dauerhaft hinzunehmen wären.
2. Dies gilt auch für die Heizkosten, für die im Übrigen in § 22 Abs 1 SGB 2 keine Übergangsfrist vorgesehen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, für die Heizkosten - im Gegensatz zu den Unterkunftskosten - zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs zu § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 2 grundsätzlich von der tatsächlichen Wohnfläche auszugehen.
3. Eine Berücksichtigung der tatsächlichen Heizkosten bzw der an der Größe des Objekts ausgerichteten Heizkosten kann allerdings - zumindest vorübergehend - dann in Betracht kommen, wenn keine ausreichende Nutzbarkeit mehr gewährleistet wäre, ein Schaden für das Objekt zu befürchten oder die Funktionalität des Wohnraums nicht mehr gegeben wäre. Auch hier kann jedoch der Verwertungsschutz eine etwaige Kostensenkung durch Wohnungswechsel nicht auf Dauer als unzumutbar perpetuieren.
4. Soweit die rückständigen Gaskosten den angemessenen Bedarf übersteigen, besteht gemäß § 34 SGB 12 eine Verpflichtung zur Übernahme. Es ist insbesondere zur Behebung einer der Obdachlosigkeit vergleichbaren Notlage gerechtfertigt, die Schulden aus dem Gaslieferungsvertrag - darlehensweise - zu erstatten.
5. Zwar ist grundsätzlich der Sozialhilfeträger für Leistungen nach § 34 Abs 1 S 1 SGB 12 zuständig. Vorliegend hat der Grundsicherungsträger jedoch als zuerst angegangener Leistungsträger iSd § 43 Abs 1 SGB 1 in Vorleistung zu treten. Im Hinblick auf die Gefährdungslage erscheint das Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Schulden zu übernehmen sind, auf Null reduziert.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 18. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin (Bf.) begehrt die Aufhebung der im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz (SG) vom 18.05.2006 ausgesprochene Verpflichtung zur vorläufigen und darlehensweisen Zahlung der tatsächlichen Heizkosten für den Zeitraum vom 01.11.2005 bis 30.04.2006.
Der am … 1950 geborene Bf. ist arbeitslos und erwerbsfähig. Bis 31.12.2004 bezog er Arbeitslosenhilfe. Er ist Eigentümer eines selbstbewohnten Einfamilienhauses mit 130 qm Wohnfläche, Baujahr 1961.
Am 02.12.2004 beantragte er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 07.12.2004 bewilligte ihm die Bf. für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.04.2005 Leistungen in Höhe von 598,06 € monatlich (Regelleistungen 331,00 €, Kosten für Unterkunft und Heizung 267,06 €).
Hiergegen legte der Bg. am 19.01.2005 Widerspruch ein.
Mit Änderungsbescheid vom 18.04.2005 sowie mit Bescheid vom 29.04.2005 bewilligte die Bf. dem Bg. für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.04.2005 jeweils Leistungen in Höhe von monatlich 630,94 € (Regelleistungen 331,00 €, Mehrbedarf 30,68 €, Kosten für Unterkunft und Heizung 269,26 €).
Auf Antrag auf Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bewilligte die Bf. dem Bg. mit Bescheid vom 29.04.2005 für die Zeit vom 01.05.2005 bis 31.10.2005 Leistungen in Höhe von monatlich 630,94 €.
Hiergegen legte der Bg. am 25.05.2005 Widerspruch ein.
Den Bescheid vom 29.04.2005 änderte die Bf. mit Bescheid vom 06.07.2005 dahingehend ab, dass für die Zeit vom 01.08.2005 bis 31.10.2005 Leistungen in Höhe von 557,30 € bewilligt wurden (Regelleistungen 331,00 €, Mehrbedarf 30,68 €, Kosten für Unterkunft und Heizung 195,30 €).
Mit Bescheid vom 14.07.2005 wies die Bf. den Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.12.2004 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.04.2005/ 29.04.2005 als unbegründet zurück.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 24.08.2005 hat das SG die Bescheide der Bf. vom 16.12.2004, 18.04.2005 und 29.04.20...