Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Prozesskostenhilfe. hinreichende Erfolgsaussichten. Nichteinreichung der Klagebegründung. Bedürftigkeitsprüfung. Erforderlichkeit der Vorlage weiterer Nachweise neben dem Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB 2

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Einreichung der Klagebegründung ist nicht Voraussetzung für die Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage.

2. Allein aufgrund der Vorlage eines Bescheides über laufende Leistungen nach dem SGB 2 kann eine Prüfung der Bedürftigkeit im prozesskostenhilferechtlichen Sinne in der Regel nicht erfolgen.

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 2. September 2010 aufgehoben, soweit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab dem 12. Mai 2010 versagt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Den Antragstellern wird ab 12. Mai 2010 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt W…, Z…, bewilligt. Zahlungen aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und Beschwerdeführer zu 1 bis 5 (im Folgenden: Antragsteller) begehren Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dresden (SG). In diesem Verfahren wenden sie sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Beklagten des Hauptsacheverfahrens (im Folgenden: Beklagter), mit dem zum einen Leistungsbewilligungen für August und September 2009 teilweise und für Oktober 2009 bis Februar 2010 vollständig aufgehoben und zum anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und aus einem Darlehensbescheid zurückgefordert werden.

Bereits am 28.11.2008 hatte der Beklagte einen Bescheid über die Bewilligung eines Darlehens nach § 23 Abs. 3 SGB II erlassen, mit welchem der Antragstellerin zu 1 für den Kauf von Möbeln ein Darlehen von 1.310,00 EUR und von 690,00 EUR für eine Kaution bewilligt worden war.

Am 27.02.2009 wurde ein Änderungsbescheid erlassen, mit welchem ein vorausgegangener Bewilligungsbescheid vom 02.07.2008 geändert wurde. Für Dezember 2008 bis Februar 2009 sei eine Überzahlung i.H.v. 1.096,16 EUR entstanden.

Mit Bescheid vom 02.07.2009 bewilligte der Beklagte den Antragstellern Leistungen für August 2009 bis März 2010, wobei der Antragstellerin zu 1 jeweils 531,00 EUR Regelleistung einschließlich Mehrbedarf für Alleinerziehende und 93,67 EUR für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) monatlich bewilligt wurden. Den Antragstellern zu 2 bis 5, auf deren Bedarf Kindergeld und Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz angerechnet wurden, wurden jeweils KdU zwischen 11,02 EUR und 18,42 EUR monatlich bewilligt.

Die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit L…, bewilligte der Antragstellerin zu 1 mit Bescheid vom 22.09.2009 für die Zeit vom 13.08.2009 bis zum 11.08.2010 Arbeitslosengeld II gemäß § 117 Drittes Buch Sozialgesetzbuch i.H.v. 26,77 EUR kalendertäglich. Der monatliche Zahlbetrag betrage 803,10 EUR.

Am 13.10.2009 erließ der Beklagte einen Bescheid, mit welchem der Bescheid vom 02.07.2009 wegen einer Änderung der Verhältnisse rückwirkend zum 31.08.2009 aufgehoben und Leistungen (nur) für August 2009 i.H.v. 203,72 EUR für die Bedarfsgemeinschaft bewilligt wurden (Regelleistung zuzügl. Mehrbedarf i.H.v. 89,88 EUR und KdU i.H.v. 93,67 EUR für die Antragstellerin zu 1 und KdU zwischen 3,94 und 5,41 EUR für die Antragsteller zu 2 bis 5). Von der Antragstellerin zu 1 wurde für die Zeit von August bis Oktober 2009 ein Betrag i.H.v. 1.756,81 EUR, von der Antragstellerin zu 2 i.H.v. 36,32 EUR und von den Antragstellern zu 3 bis 5 i.H.v. jeweils 49,85 EUR zurückgefordert. Ferner wurde die im Darlehensbescheid vom 28.11.2008 bewilligte und noch offene Summe in Höhe von 1.815,24 EUR und die im Änderungsbescheid vom 27.02.2009 festgestellte und noch offene Summe von 1.096,16 EUR zurückgefordert, insgesamt somit 4.854,08 EUR.

Am 14.10.2009 erging ein weiterer Bescheid, mit welchem ein Antrag auf Erstattung einer Betriebskostennachzahlung i.H.v. 260,82 EUR abgelehnt wurde. Die Erstattung sei zum 26.09.2009 fällig gewesen; zu diesem Zeitpunkt habe die Bedarfsgemeinschaft ihren Bedarf aus ihrem Einkommen decken können.

Am 06.11.2009 erhoben die Antragsteller durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.02.2009, gegen den Bescheid vom 13.10.2009 und gegen den Bescheid vom 14.10.2009. Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 27.02.2009 sei fehlerhaft gewesen, so dass die Jahresfrist laufe und der Widerspruch bis zum 03.03.2010 erhoben werden könne. Die im Bescheid enthaltenen Berechnungen seien fehlerhaft, weil die der Berechnung zugrunde liegenden Zahlungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz den Antragstellern nicht bereits im Dezember zugeflossen seien. Auch die Berechnung der Leistungen der Antragsteller für August 2009 im Bescheid vom 13.10.2009 sei fehlerhaft. Arbeitslosengeld I sei erst ab 13.08.2009 bewilligt worden. Die Bedarfsgemeinschaft habe ...

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