Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. nachträgliche Änderung der vorläufigen Entscheidung. höhere Leistung. Antrag auf endgültige Entscheidung. kein Rechtsschutzbedürfnis für Leistungs- bzw Verpflichtungsklage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine (vorläufige) Änderung der gemäß § 40 Abs 2 Nr 1 SGB 2 iVm § 328 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 3 zB wegen ungewisser Höhe von Einkünften vorläufig bewilligten Leistungen kommt nicht mehr in Betracht, wenn der Zeitraum, für den die vorläufigen Leistungen begehrt werden, bereits verstrichen ist. Wollen die Hilfebedürftigen nachträglich die Bewilligung höherer Leistungen erreichen, müssen sie gemäß § 328 Abs 2 SGB 3 beantragen, die Entscheidung zu ändern und für endgültig zu erklären.

2. Da es nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ohne weiteres möglich ist, eine abschließende bzw endgültige Entscheidung des Leistungsträgers herbeizuführen, weil inzwischen die tatsächlichen Verhältnisse bekannt sind und nachgewiesen werden können, fehlt einer sozialgerichtlichen Klage auf Bewilligung höherer vorläufiger Leistungen regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis.

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 21. August 2012, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Kläger abgelehnt wurde, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht, für das mit der vorliegenden Beschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) begehrt wird, streiten die Beteiligten um die vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.06.2007 bis 31.05.2008.

Die 1965 geborene Klägerin zu 1 ist als Heilpraktikerin selbständig tätig. Sie lebte damals mit ihrem Ehemann, dem 1963 geborenen Kläger zu 2, und den gemeinsamen Kindern, dem 1989 geborenen Kläger zu 3 und der 1994 geborenen Klägerin zu 4, zusammen. Sie verfügte über monatliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 398,00 EUR. Nach früheren Angaben ihres Steuerberaters hatte sie voraussichtliches Einkommen aus ihrer Tätigkeit als Heilpraktikerin in Höhe von monatlich 315,00 EUR. Der Kläger zu 3 leistete ab 03.09.2007 seinen Zivildienst.

Die Rechtsvorgängerin des beteiligten Jobcenter (in Folgenden: Beteiligter) bewilligte bis zur Vorlage der Einkommensteuerbescheide vorläufig mit Bescheid vom 23.05.2007 - zuletzt in der Fassung des Änderungsbescheides vom 04.12.2007 - Leistungen für die Zeit vom 01.06.2007 bis 30.11.2007 in Höhe von monatlich 554,70 EUR und mit Bescheid vom 04.12.2007 für die Zeit vom 01.12.2007 bis 31.05.2008 monatlich 531,93 EUR. Dabei wurde bei der Klägerin zu 1 Einkommen aus Vermietung und aus der selbständigen Tätigkeit berücksichtigt und ein Freibetrag von 113,00 EUR in Abzug gebracht, so dass zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 570,00 EUR verblieb. Die dagegen gerichteten Widersprüche bleiben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 15.03.2011).

Dagegen hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger am 15.04.2011 beim Sozialgericht Dresden Klage erhoben, weil die Berechnung des Einkommens aus Selbständigkeit nicht korrekt sei. Hierzu legte er einen Einkommensnachweis 2007 der Steuerberatungsgesellschaft vom 06.11.2007 vor, wonach per 31.12.2007 voraussichtlich Einkünfte von ca. 339,97 EUR erzielt würden; dies entspreche monatlichen Einkünften von 21,25 EUR. Nach der Bereinigung sei dieses Einkommen mit 0,00 EUR anzusetzen und von den Einkünften aus Vermietung noch 30,00 EUR Versicherungspauschale in Abzug zu bringen, so dass die Bedarfsgemeinschaft ein monatliches Einkommen von 676,00 EUR erzielt habe, dem ein Bedarf von 1.675,25 EUR gegenüber gestanden habe. Die Berechnungen des Beteiligten seien demzufolge nicht nachvollziehbar. Dem ist der Beteiligte entgegen getreten und hat die zwischenzeitlich vorliegende abschließende Berechnung vorgelegt, wonach sich im Gegensatz zum ursprünglich zugrunde gelegten Einkommen aus Selbständigkeit nunmehr ein Einkommen in Höhe von 461,17 EUR monatlich ergebe. Das vorgelegte Schreiben der Steuerberatungsgesellschaft stehe im Widerspruch zu deren früherem Schreiben vom 30.05.2007, wonach bereits im ersten Quartal 947,00 EUR Einkünfte ermittelt worden seien, zum Stichtag 30.09.2007 jedoch lediglich 254,98 EUR. Es werde auf die Notwendigkeit der bislang nicht vorgelegten Gewinnermittlung für das Geschäftsjahr 2007 sowie des Steuerbescheides 2007 hingewiesen.

Am 16.03.2012 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe und seine Beiordnung beantragt, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger und diverse Belege eingereicht, u.a. einen Steuerbescheid 2009 vom 25.11.2011, aus dem sich u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 4.833,00 EUR und Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 51.520,00 EUR ergeben.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 21.08.2012, dem Prozessbevollmächtigten...

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