Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. freiwillige Mitgliedschaft. Pflegeversicherung. Pflichtmitgliedschaft. Beendigung. Anfechtungsklage. aufschiebende Wirkung
Orientierungssatz
1. Die Funktionsfähigkeit der Krankenkasse wird durch die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen Bescheide, die die freiwillige Mitgliedschaft eines Versicherten beenden, nicht beeinträchtigt. Der Krankenkasse ist es unbenommen, gegenüber einem säumigen Mitglied ihre Beitragsforderung geltend zu machen, denn insoweit entfällt die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage.
2. Da die Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung eines freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten von dessen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung abhängt, hat die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen die Beendigung einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zugleich aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Pflichtmitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung, da diese allein vom Bestehen der Mitgliedschaft in der freiwilligen Krankenversicherung abhängt.
Tenor
I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 25. April 2005 aufgehoben und festgestellt, dass die Klage gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2005 aufschiebende Wirkung hat.
II. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand
Der Beschwerdeführer (Bf.) wendet sich gegen Beendigung seiner Mitgliedschaft bei den Beschwerdegegnerin (Bg.)
Gegenüber dem Bf., der bei der Bg. als hauptberuflich selbständig Tätiger freiwillig versichert und bei der Pflegekasse pflichtversichert ist, setzte die Bg. mit Bescheid vom 02. August 2004 den monatlichen Gesamtbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung auf 481,26 EUR ab 01. Juli 2004 fest. Der Bf. habe ihre Einkommensabfrage vom Juni 2004 nicht beantwortet. Deshalb habe sie nach den gesetzlichen Vorgaben seine beitragspflichtigen Einnahmen auf monatlich 3.487,50 EUR festgelegt. Der Beitrag sei bis zum 15. August 2004 zu zahlen. Der Bescheid sei hinsichtlich des zugrunde gelegten Einkommens bis zum 30. Juni 2005 befristet. Vor diesem Termin sei eine Änderung des Bescheides bezüglich der Einkommenshöhe möglich, wenn sich die durch Verordnung festgelegte Beitragsbemessungsgrenze ändere.
Dagegen legte der Bf. am 17. August 2004 unter Vorlage eines Auszugs aus einem Bescheid des Finanzamtes Freiberg (Seite 2 mit teilweise geschwärztem Inhalt) Widerspruch ein. Als freiwillig versicherter Selbständiger sei die Grundlage für die Beitragshöhe immer der Einkommensteuerbescheid. Diesen könne er der Bg. erst dann vorlegen, wenn dieser ihm vom Finanzamt zugestellt und bestandskräftig geworden sei. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 sei ihm am 11. Juni 2004 bekannt gegeben worden, aber aufgrund eines eingelegten Einspruchs noch nicht bestandskräftig. Da er annehme, dass die Höhe der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht verändert werde, werde der noch nicht bestandskräftige Steuerbescheid 2002 übergeben.
Die Bg. teilte dem Bf. daraufhin mit, für freiwillige Mitglieder seien für die Beitragsberechnung alle Einnahmen, unabhängig von ihrer steuerlichen Behandlung zugrunde zu legen. Dazu zählten neben den Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Diese Einkunftsart habe der Bf. auf dem Einkommensteuerbescheid geschwärzt. Um eine erneute Beitragsberechnung vornehmen zu können, bitte sie um die erneute Einreichung des Einkommensteuerbescheides. Dagegen vertrat der Bf. die Auffassung, bezüglich ihrer Darlegungen zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, die Grundlage bei der Berechnung der Beiträge bilden sollten, liege die Bg. zum heutigen Zeitpunkt völlig falsch. Dies werde nur diskutiert, sei aber nicht gesetzlich festgelegt. Er nehme an, dass die Bg. hier falsch informiert worden sei. Er gehe davon aus, dass damit diese Angelegenheit als erledigt betrachtet werden könne und erwarte die Rücknahme der Bescheide.
Mit Schreiben vom 21. September 2004 informierte die Bg. den Bf., am Fälligkeitstag habe kein Zahlungseingang auf seinem Beitragskonto festgestellt werden können. Die Beiträge würden jeweils am 15. des Folgemonats für den vorangegangen Monat fällig. Er möge den Beitragsrückstand in Höhe von 459,74 EUR (einschließlich 4,50 EUR Säumniszuschläge) innerhalb von 10 Tagen einzahlen. Vorsorglich weise sie darauf hin, dass die freiwillige Mitgliedschaft des Bf. mit dem Ablauf des nächsten Zahltages ende, wenn für zwei Monate die Beiträge nicht entrichtet worden seien. Dies gelte auch, wenn er durch die Zahlung von Beitragsteilen in Verzug gerate.
Mit weiterem Schreiben vom 07. Oktober 2004 führte die Bg. gegenüber dem Bf. aus, einen entsprechenden Nachweis seiner Einnahmen habe sie nicht erhalten. Es sei ihr deshalb nicht mögli...