nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Leipzig (Entscheidung vom 04.04.2000; Aktenzeichen S 2 V 314/95)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 04.04.2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und in Abhängigkeit hiervon um die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) und um die Höhe einer Beschädigtenversorgung nach dem BVG.

Der am ... geborene Kläger erlernte den Beruf des Maurers und war als solcher bis zu seiner Einberufung in die Deutsche Wehrmacht Anfang 1938 tätig. Im Mai 1947 nahm der Kläger seine erlernte Tätigkeit auf. Seit Anfang 1948 war der Kläger als Technischer Leiter beim R ... der S ... E ... beschäftigt.

Am 04.02.1991 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem BVG. Als kriegsbedingte Gesundheitsstörungen gab er einen Lungensteckschuss mit ausgedehntem Schwartenbefund bei doppelter Frakterierung der 4. bis 8. Rippe sowie Granatsplitter an beiden Kniegelenken an. Die Verwundung beider Kniegelenke habe er durch den Beschuss eines Panzers am 17.10.1944 in der Höhe zur Grenze nach Litauen, die Verwundung der Brust (Lunge) bei der Abwehrschlacht in der Höhe von B ... (Ostpreußen) durch den Beschuss eines Panzers erlitten. Dabei sei er so schwer verwundet worden, dass er ohne Besinnung gewesen sei und daher keine weiteren Angaben machen könne (12.02.1945).

Dem Beklagten lagen der Heilfürsorgeschein der Allgemeinen Ortskrankenkasse E ... vom 13.08.1945, die Wehruntauglichkeitsbescheinigung des Reservelazaretts Sch ... sowie eine Auskunft der D ... D ... ( ...) vor. Der Anspruch auf Heilfürsorge wurde wegen Schmerzen an der linken Brustseite und Stechen in der Lunge anerkannt. Die Feststellung der Wehruntauglichkeit erfolgte wegen ausgedehntem Schwartenbefund bei doppelter Frakterierung der 4. bis 8. Rippe. In den Unterlagen der W ... ist unter Art der Schädigung "Beschuss eines Panzers (Grenze nach Litauen) und Beschuss eines Panzers bei B ... angegeben.

Der Beklagte veranlasste die Begutachtung des Klägers durch den behandelnden Hausarzt Herrn Dipl.-Med. P ... Dieser stellte beim Kläger eine erhebliche Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks (fast Versteifung), eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenkes, eine Lungen- und Herz- insuffizienz sowie eine sekundäre Coxarthrose beidseits fest. Diese Gesundheitsstörungen seien mit Wahrscheinlichkeit durch die schädigenden Ereignisse verursacht oder wesentlich mit verursacht worden. Der Grad der MdE betrage 80 v. H ... Infolge der Verletzung sei ein Berufswechsel notwendig gewesen. Ergänzend führte er aus, dass die Fehlbelastung der Kniegelenke (Versteifung des linken Kniegelenkes) zur Coxarthrose beidseits geführt habe. Gestützt hierauf gewährte der Beklagte dem Kläger mit Vorbehaltsbescheid vom 03.04.1992 Rente nach dem BVG entsprechend einer MdE um 80 v. H ...

Im Wege der weiteren Sachverhaltsermittlung holte der Beklagte einen Befundbericht von Herrn Dipl.-Med. P ... sowie eine versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. W ... ein. Nach dem von Dipl.-Med. P ... vorgelegten Röntgenbefund besteht eine Gonarthrose beiderseits und eine Retropartellararthrose rechts.

Mit Bescheid vom 07.01.1994 hob der Beklagte den Vorbehaltsbeschied auf und gewährte dem Kläger Rente nach dem BVG entsprechend einer MdE um 25. v. H. unter Berücksichtigung folgender Schädigungsfolgen:

- untere Pleuraschwiele links,

- Narbenbildung an der linken Thoraxseite,

- Narbenbildung am rechten und linken Kniegelenk.

Eine Erhöhung der MdE gemäß § 30 Abs. 2 BVG wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit müsse abgelehnt werden, da der Kläger sich vom Maurer zum Technischen Leiter bei der Stadtwirtschaft habe qualifizieren können und ihm somit keine Einkommensminderung entstanden sei.

Hiergegen legte der Kläger am 25.01.1994 Widerspruch ein. Die Schädigungsfolgen seien unvollständig genannt. Infolge der Kriegsschäden sei es auch zu Funktionsbeeinträchtigungen sowie Störungen innerhalb des Kreislaufsystems gekommen.

Im Widerspruchsverfahren holte der Beklagte einen Befundbericht von Dr. B ..., Facharzt für Innere Medizin/Lungen- und Bronchialheilkunde, ein, der beim Kläger eine hochgradige Restriktion mit Obstruktion feststellte. Nach Anhörung des Klägers zur Herabsetzung der MdE wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.1995 als unbegründet zurück.

Mit der am 23.10.1995 beim Sozialgericht Leipzig (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein auf Feststellung weiterer Schädigungsfolgen und Gewährung einer höheren Beschädigtenversorgung gerichtetes Begehren weiter verfolgt. Er hat die Ansicht vertreten, es bestehe eine hochgradige Lungenfunktionsstörung sowie eine Bewegungseinschränkung in beiden Kniegelenken bzw. Versteifung und ei...

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