nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenpflichtigkeit eines Klageverfahrens wegen Auszahlung eines Vermittlungsgutscheines
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Streitwert in sozialgerichtlichen Verfahren ist nur festzusetzen, wenn Gerichtskosten zu erheben sind.
2. Die rechtliche Natur des im Klageverfahren geltend gemachten Zahlungsanspruchs auf Auszahlung des Vermittlungsgutscheins ist nicht auf eine Leistung im Sinne von § 183 SGG gerichtet.
3. Der Begriff der Leistungsempfänger ist daher auf die Empfänger von Sozialleistungen zu begrenzen. Die Erfüllung des Vergütungsanspruchs des Vermittlers, der einen Arbeitnehmer vermittelt hat, ist keine Auszahlung einer Sozialleistung.
Normenkette
SGG §§ 183, 197a; GKG § 25
Verfahrensgang
SG Dresden (Entscheidung vom 03.03.2004; Aktenzeichen S 17 AL 902/03) |
Tenor
I. Der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 03.03.2004 wird aufgehoben.
II. Die Beschwerdegegnerin zu 2. hat die Kosten des Klagverfahrens vor dem Sozialge-richt Dresden (Az.: S 17 AL 902/03) zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 1.000,- festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Kostenpflichtigkeit eines Klagverfahrens vor dem Sozialge-richt Dresden, das über die Auszahlung eines Vermittlungsgutscheines geführt wurde.
Die Beschwerdegegnerin zu 1. betreibt ein Unternehmen der privaten Arbeitsvermittlung.
Die Beschwerdegegnerin zu 2. erteilte am 18.03.2003 der Arbeitssuchenden A ... W ... einen bis zum 17.06.2003 geltenden Vermittlungsgutschein über EUR 2.500,-. Am 24.03.2003 nahm die Arbeitssuchende eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung auf. Der Arbeitgeber bescheinigte, dass das Beschäftigungsverhältnis auf Vermittlung der Beschwerdegegnerin zu 1. zustande gekommen sei.
Mit Bescheid vom 24.04.2003 lehnte die Beschwerdegegnerin zu 2. die Auszahlung des Vermittlungsgutscheins an die Beschwerdegegnerin zu 1. ab, weil der Vermittlungsvertrag zwischen der Beschwerdegegnerin zu 1. und dem Arbeitssuchenden mangels bezifferbarer Vergütungsvereinbarung unwirksam sei. Den Widerspruch vom 28.04.2003 wies die Be-schwerdegegnerin zu 2. mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2003 als unbegründet zu-rück. Hiergegen hat die Beschwerdegegnerin zu 1. am 13.06.2003 vor dem Sozialgericht Dresden Klage mit dem Ziel erhoben, von der Beschwerdegegnerin zu 2. eine erste Rate in Höhe von EUR 1.000,- zu erhalten. Das Verfahren wurde unter dem Az.: S 17 AL 902/03 geführt.
Mit Schriftsatz vom 07.07.2003 hat die Beschwerdegegnerin zu 2. folgendes Anerkenntnis abgegeben: "1. Der Bescheid vom 24.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2003 wird aufgehoben. 2. Der Vermittlungsgutschein nach § 421 g SGB III wird in Höhe von EUR 1.000,- an den Kläger ausgezahlt. 3. Notwendige außergerichtliche Kosten werden dem Kläger erstattet."
Mit Schriftsatz vom 11.08.2003 hat die Beschwerdegegnerin zu 1. das Anerkenntnis ange-nommen.
Nach Aufforderung des Sozialgerichts Dresden hat die Beschwerdegegnerin zu 2. am 22.08.2003 erklärt:
"1. Ich gebe hiermit ein Kostengrundanerkenntnis ab. 2. Ich beantrage gleichzeitig die Kostenfestsetzung, da ...".
Mit Schriftsatz vom 03.09.2003 hat die Beschwerdegegnerin zu 1. auch dieses Kosten-grundanerkenntnis angenommen.
Am 24.10.2003 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 25 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in der bis zum 30.06.2004 geltenden Fassung (GKG).
Dies lehnte das Sozialgericht Dresden mit Beschluss vom 03.03.2004 ab. Zur Begründung führte es aus, dass Kosten nach den Vorschriften des GKG nur zu erheben seien, wenn weder der Kläger noch die Beklagte zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ge-nannten Personen gehörten. Die Beschwerdegegnerin zu 1. gehöre als Leistungsempfänger zu den in § 183 SGG genannten Personen. Bei dem Vermittlungsgutschein handele es sich um eine Leistung der Arbeitsförderung.
Gegen den ihm am 09.03.2004 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 10.03.2001 Beschwerde erhoben. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 03.03.2004 aufzuhe-ben und den Gegenstandswert des Verfahrens vor dem Sozialgericht Dresden zum Az.: S 17 AL 902/03 festzusetzen sowie den Schuldner der Gerichtskosten zu bestimmen.
Die Beschwerdegegnerinnen haben keine Anträge gestellt.
Die Beschwerdegegnerin zu 2. ist der Ansicht, dass die Verfahren kostenpflichtig seien, weil die Beschwerdegegnerin zu 1. kein Leistungsempfänger im Sinne von § 183 SGG sei; dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig; insbesondere ist sie statthaft. Denn gegen den Streitwertfest-setzungsbeschluss nach § 25 Abs. 2 GKG findet die Beschwerde nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 50,- übersteigt, § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Beschwerdeführer (zur Beschwerdebefugnis der Staatskasse vgl...