Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung. Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes. SED-Parteibuch. Glaubhaftmachung von zweckunbestimmten Einmalzahlungen
Leitsatz (amtlich)
1. Die Behauptung, erhöhte Beiträge, die im Mitgliedsbuch der SED eingetragen sind, resultieren aus gezahlten Jahresendprämien, ist in der Regel dann nicht geeignet, den Zufluss dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen, wenn den Beitragseinträgen nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet wurden.
2. Nach Ausschöpfung aller im konkreten Einzelfall gebotenen Ermittlungen kommt in Konstellationen der Glaubhaftmachung des Zuflusses von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien die Glaubhaftmachung von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes des einzelnen Beschäftigten in Betracht. Dies gilt nur für die Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 und damit für die Planjahre von 1968 bis 1982.
3. Zweckunbestimmte Einmalzahlungen können nicht als Arbeitsentgelt berücksichtigt werden.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 2. Juli 2019 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines bereits von der Beklagten eröffneten Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten, weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung für die Jahre 1987 bis 1989 (Zuflussjahre) in Form von Jahresendprämien sowie für das Jahr 1990 (Zuflussjahr) in Form einer Einmalzahlung festzustellen.
Der am 1935 geborene Kläger war vom 1. Februar 1959 bis 30. Oktober 1971 als Berufssoldat bei der Nationalen Volksarmee (NVA) beschäftigt. Im Zeitraum vom 15. November 1971 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) war der Kläger im volkseigenen Betrieb (VEB) Z... Kombinat Y... -Stammbetrieb Y...- tätig; zwischen dem Kläger und dem Betrieb bestand ein Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Instrukteur, als solcher war er jedoch nicht eingesetzt. Tatsächlich tätig war der Kläger in der Betriebsberufsschule (BBS) "X..." des VEB Z... Kombinat Y...; dort war er zunächst tätig als Referent für patriotische Erziehung, später als Erzieher sowie Beauftragter für vormilitärische Ausbildung und Zivilverteidigung. Er besuchte berufsbegleitend bis November 1982 die Fachschule in der Fachrichtung "Erzieher für Jugendheime" am Institut für Heimerzieherausbildung W...; das Fachschulstudium schloss er mit Zeugnis vom 25. November 1982 mit der Berechtigung ab, die Berufsbezeichnung "Erzieher für Jugendheime" zu führen. Aufgrund Antrages des Rates der Stadt Y... vom 10. September 1985 wurde er mit Urkunde der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 13. Mai 1986 in das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Versorgung der Pädagogen einbezogen. Mit Nachtrag zur Urkunde über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen vom 1. Juli 1988 wurde ihm mit Wirkung vom 1. Oktober 1988 ein Anspruch auf Leistungen nach der Anordnung vom 2. Mai 1988 über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen versprochen. In ein anderes Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) war er zu Zeiten der DDR nicht einbezogen.
Am 29. März 1995 beantragte der Kläger – im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens – die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und legte eine Entgeltbescheinigung der PK AG Y... vom 17. Februar 1995 (für den Beschäftigungszeitraum vom 15. November 1971 bis 30. Juni 1990) vor. Mit Überführungsbescheid vom 13. Juni 1995 stellte die Beklagte die Daten nach dem AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 26. November 1982 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, auf der Grundlage der Entgeltbescheinigung der PK AG Y... vom 17. Februar 1995, fest.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2008 beantragte der Kläger die Berücksichtigung von Jahresendprämien bei den festgestellten Arbeitsentgelten. Mit Schreiben vom 17. August 2009 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sie sein Begehren nach Berücksichtigung von Jahresendprämien als Begehren nach Berücksichtigung von jährlichen Zuwendungen an Pädagogen werten und entsprechend der Vorgaben der DDR ab 1977 jährliche Zuwendungen an Pädagogen am Tag des Lehrers (12. Juni) wie folgt berücksichtigen werde:
- nach zwei Berufsjahren: vier Prozent des Bruttoeinkommens der letzten 12 Monate, maximal 450,00 Mark,
- nach fünf Berufsjahren: sechs Prozent des Brutto...