Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes
Leitsatz (amtlich)
Nach Ausschöpfung aller im konkreten Einzelfall gebotenen Ermittlungen kommt in Konstellationen der Glaubhaftmachung des Zuflusses von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien die Glaubhaftmachung von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes des einzelnen Beschäftigten in Betracht. Dies gilt nur für die Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 und damit für die Planjahre von 1968 bis 1982.
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 13. November 2019 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Rechtsstreits zu fünf Sechsteln zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens und im Berufungsverfahren nur noch - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1971 bis 1974 und 1976 bis 1983 (Zuflussjahre) in Form von Jahresendprämien festzustellen.
Dem am 1937 geborenen Kläger wurde, nach erfolgreichem Abschluss eines Fachschulstudiums in der Fachrichtung Technologie an der Ingenieurschule für Flugzeugbau A.... in der Zeit von September 1954 bis Februar 1958, mit Urkunde vom 15. Februar 1958 die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Nach einem berufsbegleitend, in der Zeit von Juni 1968 bis Juli 1973 durchgeführten Hochschulstudium in der Fachrichtung Volkswirtschaft an der Hochschule für Ökonomie Y.... wurde ihm mit Urkunden vom jeweils 4. Juli 1973 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Hochschulökonom" zu führen sowie der akademische Grad "Diplomwirtschaftler" verliehen. Er war vom 24. Februar 1958 bis 30. September 1961 als Technologe im volkseigenen Betrieb (VEB) Flugzeugwerke A...., vom 1. Oktober 1961 bis 31. Dezember 1964 als Gruppenleiter Technologie im VEB Elektromat A...., vom 1. Januar 1965 bis 31. März 1968 als Gruppenleiter Technik im Wirtschaftsrat des Bezirkes A...., vom 1. April 1968 bis 14. April 1974 als wissenschaftlich-technischer Mitarbeiter bei der Leitung perspektivischer Grundsatzaufgaben im VEB X.... A...., vom 15. April 1974 bis 28. Mai 1990 als Organisator, als Leiter der Wirtschafts- und Leitungsorganisation, als Stellvertreter des Ersten Stellvertreters des Generaldirektors sowie als Direktor für Kader, Arbeit und Bildung im VEB Kombinat Zuschlagstoffe und Natursteine A.... und vom 29. Mai 1990 bis 31. November 1995 als geschäftsführender Gesellschafter bei der Firma Fachgroßhandel für Hygieneprodukte und Reinigungsmittel beschäftigt. Er erhielt mit Wirkung ab 1. Oktober 1988 einen Einzelvertrag und wurde mit Versicherungsschein der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 12. Oktober 1988 mit Wirkung ab 1. September 1988 in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe einbezogen. In ein anderes Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) war er zu Zeiten der DDR nicht einbezogen.
Auf die Überführungs- und Überprüfungsanträge des Klägers vom 17. Juli 1996 und vom 16. Januar 1997 stellte die Beklagte mit Überführungsbescheiden vom 25. September 1996 und vom 2. April 1997 die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1988 bis 28. Mai 1990 als „nachgewiesene Zeiten“ der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest. Weitere Ablehnungs- und/oder Feststellungsbescheide der Beklagten vom gegebenenfalls 28. Dezember 1999 und vom 7. März 2000 sind nicht aktenkundig.
Mit Überprüfungsantrag vom 31. August 2007 (Eingang bei der Beklagten am 3. September 2007) begehrte der Kläger, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), erstmals die Berücksichtigung von Jahresend- und/oder Quartalsprämien bei den festgestellten Arbeitsentgelten. Er teilte mit, über keine Jahresendprämiennachweise zu verfügen und legte im Laufe des Verfahrens unter anderem
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Urkunden über ihm von den Betrieben verliehene Auszeichnungen (Medaille für ausgezeichnete Leistungen vom 1. Mai 1967, Ehrentitel "Aktivist der sozialistischen Arbeit" vom 28. April 1972, vom 25. Juni 1976, vom 18. Juni 1982 und vom 26. März 1987) sowie |
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sein Mitgliedsbuch der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) mit Beitragseintragungen von Januar 1971 bis November 1989 |
vor. Die Beklagte holte im Laufe des Überprüfungsverfahrens Entgeltbescheinigungen der Rhenus Office Systems GmbH vom 10. Dezember ...