Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsausbildungsbeihilfe. förderungsfähige Berufsausbildung bzw Umschulung. Bindungswirkung einer Eintragung oder Nichteintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse. keine Überprüfung der inhaltlichen Übereinstimmung der betrieblichen Ausbildung mit dem BBiG

 

Leitsatz (amtlich)

1. An die Eintragung oder die Nichteintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse sind Gerichte, Behörden und Dritte gebunden.

2. Eine Überprüfung der inhaltlichen Übereinstimmung der betrieblichen Ausbildung mit den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes und der jeweiligen Ausbildungsordnung steht der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Entscheidung über die Berufsausbildungsbeihilfe und damit den Sozialgerichten grundsätzlich nicht zu.

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 9. November 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte wendet sich gegen einen Gerichtsbescheid, mit dem sie zur Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Juli 2015 verpflichtet wurde.

Der 1984 geborene Kläger legte im Jahr 2003 die allgemeine Hochschulreife ab. Nach seinem Zivildienst absolvierte er von August 2004 bis zum Mai 2005 eine Ausbildung zum staatlich geprüften Fremdsprachenkorrespondenten, die er nicht abschloss. In der Folge studierte er - jeweils ohne Studienabschluss - von Oktober 2005 bis März 2007 Germanistik und Anglistik an der Technischen Universität B.... und von Oktober 2008 bis März 2010 Japanologie an der Freien Universität Y….. Vom 2. Januar 2012 bis zum 13. Juni 2012 absolvierte er ein Praktikum bei der Sächsischen Staatsoper B.... (X....). Vom 29. Februar 2012 bis zum 14. März 2012, vom 15. Mai 2012 bis zum 27. Mai 2012 und vom 9. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2012 absolvierte er mehrere Praktika bei der W.... Veranstaltungstechnik B..... Alle vorgenannten Praktika erfolgten auf der Grundlage von Praktikumsverträgen unter Beteiligung der Fortbildungsakademie der Wirtschaft gGmbH (FAW) im Rahmen des Projekts "Duale Qualifizierung durch Ausbildung/Umschulung für Arbeitslose ohne Berufsabschluss zu einem anerkannten Berufsabschluss" (QAB dual). Auf den weiteren Lebenslauf des Klägers im Übrigen wird Bezug genommen (Bl. 18 der Verwaltungsakte).

Am 27. Juli 2012 schloss der Kläger mit der W.... Veranstaltungstechnik B.... einen als solchen bezeichneten Umschulungsvertrag über eine betriebliche Umschulung zur Ausbildung im Ausbildungsberuf "Fachkraft für Veranstaltungstechnik". Für die Zeit vom 1. August 2012 bis zum 31. August 2014 wurde die Ausbildung im Rahmen der Maßnahme QAB dualgefördert. In dem Vertrag vom 27. Juli 2012 ist geregelt, dass die gesamte Umschulungszeit 36 Monate beträgt, am 1. August 2012 beginnt, am 31. Juli 2015 endet, die W.... Veranstaltungstechnik B.... ab dem 1. September 2014 die Ausbildung ohne das Projekt QAB dual weiterführt und dem Umschüler eine monatliche Vergütung in Höhe von 450,00 EUR brutto gewährt. Die Sächsische Industrie- und Handelskammer (IHK) trug den Vertrag am 8. August 2012 unter der Registrier-Nr. ..... in das Verzeichnis der Umschulungsverhältnisse ein. Der Kläger bezog während der Projektlaufzeit bis zum 31. August 2014 Arbeitslosengeld und im Rahmen des Projekts QAB dual eine Aufwandsentschädigung aus dem Europäischen Sozialfonds.

Am 26. Juni 2014 stellte der Kläger bei der Beklagten für den Zeitraum ab 1. Juni 2014 einen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe bei Ausbildung für die Ausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik.

Mit Bescheid vom 7. August 2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe ab. Es handle sich nicht um eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberuf, sondern um einen Umschulungsvertrag.

Mit seinem unter dem 6. September 2014 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die Maßnahme als Erstausbildung zu werten sei, da er zuvor noch keinen Ausbildungsabschluss erworben habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe mit dem Ausbildungsbetrieb einen Umschulungsvertrag zur betrieblichen Umschulung, die nicht mit Berufsausbildungsbeihilfe förderfähig sei, geschlossen.

Der Kläger hat am 13. Oktober 2014 Klage erhoben. Die Umschulung sei für ihn eine Erstausbildung, da er bislang keine Berufsausbildung abgeschlossen habe und auch nicht über eine mehrjährige Vorbeschäftigungszeit in dem Berufsfeld eines Veranstaltungstechnikers verfüge. Maßgebend sei die konkrete Ausgestaltung des Bildungsangebots. Die Beklagte hat entgegnet, dass der Berufsausbildung ein Berufsausbildungsvertrag zugrunde liegen müsse. Dabei habe der Eintragungsvermerk der zuständigen Stelle nach § 34 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) Tatbestandswirk...

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