Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz. Aufhebung einer ABM-Bewilligung. Aufhebung einer Zuweisung von Arbeitnehmern. Ermessen. Umdeutung
Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Voraussetzungen des § 86a Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 1 SGB II.
2. Die Aufhebung einer ABM-Bewilligung und Zuweisung von ABM-Arbeitnehmern kommt lediglich nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB X in Betracht. Sie erfordert die Ausübung von Ermessen.
3. Eine Umdeutung eines Rücknahmebescheides gemäß § 45 SGB X in einen Widerrufsbescheid gemäß § 47 SGB X ist nach § 43 SGB X nicht möglich, weil ein Widerruf die Ausübung von Ermessen verlangt.
Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Beschluss des LSG Chemnitz vom 18.5.2009 - L 2 AS 181/09 B ER, der vollständig dokumentiert ist.
Normenkette
SGG § 86b Abs. 2 Nr. 2, § 86a Abs. 2 Nr. 4; SGB II § 39 Nr. 1; SGB X § 43
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 23.03.2009 insoweit abgeändert, als sich der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage gegen die Rücknahmeentscheidung im Bescheid vom 02.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2009 und den Abberufungsbescheid vom 02.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2009 richtet. Insoweit wird die aufschiebende Wirkung der Widersprüche und der zum Sozialgericht Leipzig erhobenen Anfechtungsklage angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 14.139,60 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs und einer Anfechtungsklage gegen einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid i.d.G. des Widerspruchsbescheids und einen Abberufungsbescheid i.d.G. des Widerspruchsbescheids der Antragsgegnerin (Ag.).
Die Ag. sprach mit Bescheid vom 26.09.2008 gegenüber dem Antragsteller (Ast.) die Förderung einer näher bezeichneten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) nach § 16 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. § 260 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) aus. Sie bewilligte die Maßnahme für den Zeitraum vom 23.10.2008 bis 22.10.2009 unter Zuweisung von zwei Arbeitnehmern und gewährte einen Zuschuss nach § 264 SGB III in Höhe von 23.760,00 € sowie einen Zuschuss nach § 266 SGB III in Höhe von 4.519,20 €. Der Bescheid beinhaltete unter Punkt 11.1 die Auflage, dass der Ag. unverzüglich angezeigt wird, wenn die Maßnahme nicht in dem angegebenen Umfang durchgeführt oder durch andere Arbeiten erweitert werden soll. Ferner war unter Punkt 11.10 die Auflage enthalten, dass den ABM-Kräften die vollkommen eigenständige Durchführung der Sportangebote als “Übungsleiter„ nicht gestattet sei.
Die Ag. nahm - nach einer Kontrolle der ABM - mit Bescheid vom 02.12.2008 den Bescheid vom 29.09.2008 gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft zurück und machte eine Erstattungsforderung in Höhe von 2.317,32 € geltend. Die ABM-Arbeitnehmer hätten andere als die im Antrag angegebenen Arbeiten verrichtet. Außerdem seien ihnen keine Arbeitsverträge ausgehändigt worden. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Ast. in den Bestand des Bewilligungsbescheides bestehe nicht.
Mit weiterem Bescheid vom 02.12.2008 rief die Ag. die zuvor zugewiesenen zwei ABM-Arbeitnehmer mit Wirkung zum 04.12.2008 aus der ABM ab. Gegen die Bescheide vom 02.12.2008 richteten sich die Widersprüche der Ast. vom 31.12.2008. Leistungen aus dem Bewilligungsbescheid vom 26.09.2008 erbrachte die Ag. nicht.
Der Ast. hat mit dem am 10.03.2009 beim Sozialgericht Leipzig (SG) eingegangenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz die vorläufige Verpflichtung der Ag. zur Förderung und Zuweisung von zwei ABM-Arbeitnehmern entsprechend des Bewilligungsbescheides bis zur Entscheidung über den Widerspruch gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 02.12.2008 und den Abberufungsbescheid vom 02.12.2008 begehrt.
Das SG hat mit Beschluss vom 23.03.2009 festgestellt, dass die Widersprüche des Ast. gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid der Ag. vom 02.12.2008 und den Abberufungsbescheid vom selben Tag aufschiebende Wirkung haben. Den weitergehenden Antrag hat es abgelehnt. Nach § 86a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hätten die Widersprüche aufschiebende Wirkung. Die Voraussetzungen für das Entfallen der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86a Abs. 2 SGG lägen nicht vor. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche ergebe sich auch nicht aus § 86 Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 SGB II in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung. Zwar sei durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) § 39 Nr. 1 SGB II dahingehend ...